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Informationen zum Dokument  BGer 1P.226/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.226/2000 vom 01.11.2000
 
[AZA 0]
 
1P.226/2000/sch
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
1. November 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
 
---------
 
In Sachen
 
1. A.________,
 
2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally, Gauaweg 1, Trimmis,
 
gegen
 
Gemeinde Flims, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer, Villa Villino, Aquasanastrasse 8, Chur, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Präsidium,
 
betreffend
 
Perimeterbeiträge, hat sich ergeben:
 
A.- Mit Perimeter-Entscheid vom 2. September 1997 erhob die Gemeinde Flims Erschliessungsbeiträge für den Bau der Via la Geina. Gegen diesen Entscheid rekurrierten verschiedene perimeterpflichtige Grundeigentümer und die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ (im Folgenden:
 
Stweg X.________) einerseits sowie die Stweg X.________ anderseits beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
 
A.________ und B.________, ebenfalls perimeterpflichtige Grundeigentümer, wurden zu diesem Verfahren beigeladen. Sie unterstützten die Rekurse insoweit, als beantragt wurde, die Gemeinde Flims habe einen Beitrag von 50 % an die Erstellungskosten der Via la Geina zu leisten, und beantragten, die Rekurse in diesem Punkt gutzuheissen und sie im Übrigen abzuweisen. Mit zwei Urteilen vom 7. Juli 1998 wies das Verwaltungsgericht die Rekurse ab.
 
Die unterlegenen Rekurrenten fochten beide Urteile mit staatsrechtlichen Beschwerden beim Bundesgericht an.
 
Dieses vereinigte mit Urteil vom 6. Januar 1999 die Verfahren, hiess die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1998 auf.
 
B.- Mit Schreiben vom 17. August 1999 teilte die Rechtsvertreterin der perimeterpflichtigen Grundeigentümer und der Stweg X.________ einerseits sowie der Stweg X.________ anderseits dem Verwaltungsgericht mit, dass sie sich mit der Gemeinde Flims vergleichsweise geeinigt hätten, weshalb das hängige Rekursverfahren abzuschreiben sei. Der Text des aussergerichtlichen Vergleichs sei, mit Ausnahme der Einigung über den Kostenpunkt, nicht in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen.
 
Gestützt auf diese Eingabe schrieb der Präsident des Verwaltungsgerichts das Rekursverfahren am 17. August 1999 ab, wobei er, der Vereinbarung entsprechend, die Gerichtskosten zu einem Drittel den Rekurrenten und zu zwei Dritteln der Gemeinde Flims auferlegte und diese überdies verpflichtete, den Rekurrenten aussergerichtlich eine Parteientschädigung von Fr. 35'000.-- zu bezahlen.
 
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. April 2000 fechten W.________, der Sohn und Rechtsnachfolger von A.________, und B.________, die Abschreibungsverfügung wegen Willkür sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsgleichheit mit folgenden Anträgen an:
 
"1. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts
 
Graubünden vom 17. August 1999, den Beigeladenen
 
mitgeteilt am 13. März 2000, sei aufzuheben.
 
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren,
 
bis das Verwaltungsgericht Graubünden über das
 
heute eingereichte Erläuterungs- und Wiedererwägungsgesuch
 
entschieden hat (vgl. nachstehend
 
Ziff. 25 f.)
 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
 
Beschwerdegegner.. "
 
D.- Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 setzte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Verfahren bis zum Entscheid über das beim Verwaltungsgericht eingereichte Erläuterungs- und Wiedererwägungsgesuch aus.
 
Am 22. Juni 2000 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts sowohl das Erläuterungs- als auch das Wiedererwägungsgesuch ab, worauf der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren am 8. September 2000 wieder aufnahm.
 
E.- Die Gemeinde Flims beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 81 E. 1, 207 E. 1; 125 I 14 E. 2).
 
a) Bei der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten anfechtbar ist (Art. 84, 86, 87 OG). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer, die vom Verwaltungsgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid nicht als Verfahrensbeteiligte behandelt wurden, eigene, rechtlich geschützte Interessen im Sinne von Art. 88 OG an dessen Anfechtung haben.
 
b) Dies ist nach der Rechtsprechung insoweit zu bejahen, als sie dem Verwaltungsgerichtspräsidenten Verfahrensverletzungen vorwerfen, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen (BGE 119 Ia 4 E. 1; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). Das trifft insbesondere auf die Rüge zu, der Verwaltungsgerichtspräsident habe sie aufgrund einer willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht am Verfahren beteiligt und dieses abgeschrieben, ohne sie vorher anzuhören und ihnen anschliessend den Entscheid zuzustellen.
 
c) Falls sich diese formellen Rügen als unbegründet erweisen sollten und der Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerdeführer dementsprechend ohne Willkür nicht am Verfahren beteiligte, so ergibt sich daraus ohne weiteres, dass sie mangels eigener Anfechtungsinteressen nicht befugt sind, die Abschreibungsverfügung in der Sache anzugreifen.
 
2.- a) Die Beschwerdeführer (bzw. im Falle des Beschwerdeführers 1 dessen Rechtsvorgänger) waren vom Verwaltungsgericht in den von ihm am 7. Juli 1998 erledigten Verfahren beigeladen worden. Nach Art. 35 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 9. April 1967 (VGG) sind Dritte beizuladen, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden. Nach Abs. 2 hat ein Beigeladener, der am Verfahren teilnimmt, die gleichen Rechte wie die Hauptparteien. Es können ihm Kosten auferlegt werden, und der Entscheid wird durch die Beiladung auch für ihn verbindlich.
 
b) Die Beschwerdeführer hätten in diesen Verfahren insofern in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen werden können, als die Rekurrenten auch den Verteilschlüssel für die Perimeterbeiträge (bzw. die Art und Weise, wie die Strassenlänge dabei zu berücksichtigen sei) beanstandet hatten. Eine Gutheissung der Rekurse in diesem Punkt hätte somit zu einer Abänderung des Verteilschlüssels zu Lasten der Beschwerdeführer führen können. Dies ist indessen nicht eingetroffen, weil das Verwaltungsgericht die Rekurse vollumfänglich abwies. Für die Beigeladenen hat sich mit den Verwaltungsgerichtsurteilen vom 7. Juli 1998 die Rechtslage nicht geändert, da der Perimeterentscheid der Gemeinde Flims bestätigt wurde.
 
Die Beschwerdeführer als Beigeladene fochten diese Urteile des Verwaltungsgerichts nicht an. Die Rekurrenten jenes Verfahrens reichten dagegen staatsrechtliche Beschwerden ein: das Bundesgericht hob die Urteile des Verwaltungsgerichts am 6. Januar 1999 auf, weil es zur Auffassung gelangte, dass die Gemeinde Flims verfassungsrechtlich verpflichtet war, einen 50-prozentigen Beitrag an die Baukosten der Via la Geina zu leisten. Soweit die Bestätigung des Verteilschlüssels überhaupt noch angefochten war, wurden die Beschwerden abgewiesen. Auch mit diesem Urteil verschlechterte sich daher die Rechtslage der Beschwerdeführer nicht.
 
c) In der angefochtenen Verfügung hat der Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerdeführer nicht mehr als Verfahrensbeteiligte betrachtet. Zu diesem Schluss war offenkundig das Verwaltungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 7. Juli 1998 gekommen, hat es sich doch darin mit den Begehren der Beschwerdeführer nicht weiter befasst, darüber nicht im Dispositiv entschieden und ihnen auch keine Kosten auferlegt. Es hat sie somit bereits damals nicht (mehr) als Parteien im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VGG behandelt, sondern ist stillschweigend davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführer als Beigeladene mit der Abweisung der Rekurse erledigt hatte.
 
Die Beschwerdeführer haben dies akzeptiert, indem sie die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1998 unangefochten liessen. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts, das die Rekurrenten erstritten, wurden diese Urteile zwar aufgehoben, ohne aber die Rechtslage der Beschwerdeführer zu verschlechtern.
 
Der Verwaltungsgerichtspräsident ist daher jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem er die Beschwerdeführer auch nach der Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Urteile durch das Bundesgericht nicht mehr am Verfahren beteiligte.
 
Er hatte damit auch keinen Anlass, sie vor seinem Abschreibungsbeschluss anzuhören. Da der Vergleich darin nicht aufgenommen wurde, konnte der Verwaltungsgerichtspräsident zudem das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung der Rekurrenten abschreiben, ohne den Vergleich materiell zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob dieser allfällige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer haben könnte. Auch deswegen musste er die Beschwerdeführer nicht als Beigeladene behandeln und er musste sie auch vor der Abschreibung nicht anhören. Die Willkür- und die Gehörsverweigerungsrüge sind unbegründet.
 
d) Ob die Gemeinde Flims aufgrund des kantonalen Rechts verpflichtet ist, auch denjenigen Perimeterpflichtigen die Hälfte ihres Beitrages zu erlassen, die den Perimeterentscheid und die darauf gestützten Beitragsverfügungen nicht anfochten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
 
Falls die Beschwerdeführer der Auffassung sind, ihnen stünden solche Ansprüche zu, liegt es an ihnen, sie auf geeignetem Weg zu verfolgen.
 
3.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 1. November 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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