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Informationen zum Dokument  BGer 2A.489/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.489/2000 vom 01.11.2000
 
[AZA 0/2]
 
2A.489/2000/bmt
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
1. November 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart und
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
---------
 
In Sachen
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
 
betreffend
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Der angeblich aus Algerien stammende S.________ (geb. 1978) wurde am 14. September 2000 in Basel in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht genehmigte diese am 18. September bis zum 13. Dezember 2000. Am 20. Oktober 2000 (Postaufgabe) gelangte S.________ mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, eine Lösung zu finden und ihn aus der Haft zu entlassen. In der Folge wurden die kantonalen Akten eingeholt.
 
2.- Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander; auch ist nicht klar, ob er letztlich Beschwerde führen oder lediglich ein Haftentlassungsgesuch stellen will (vgl.
 
Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.). Unter diesen Umständen erscheint - auch wenn das Bundesgericht bei Laienbeschwerden gegen Haftentscheide im Ausländerrecht keine allzu hohen Anforderung an die formellen Bedingungen stellt (BGE 122 I 275 E. 3b S. 277) - zweifelhaft, ob darauf einzutreten ist. Die Frage kann indessen dahin gestellt bleiben, und es kann auf Verfahrensweiterungen (Abklärungen, wann die Eingabe dem Gefängnispersonal übergeben wurde bzw. Prüfung der Frage, ob die Eingabe an den Haftrichter weiterzuleiten wäre) verzichtet werden, da sich die Ausschaffungshaft in der Sache offensichtlich als rechtmässig erweist: Der Beschwerdeführer hat sich während längerer Zeit in Italien aufgehalten, wo er "schwarz" gearbeitet hat. In der Folge versuchte er über die Schweiz, Deutschland und die Niederlande nach England zu reisen, um dort für sich und seine Familie in Algerien ein Auskommen zu finden. Dabei hat er sowohl gegenüber den deutschen wie den schweizerischen Behörden wiederholt falsche Angaben zu seiner Person und seinem Reiseweg gemacht. Seinen algerischen Pass will er einmal in seinen Heimatstaat zurückgeschickt, ein andermal in Italien bei einem nicht weiter bekannten Kollegen gelassen haben. Bei seiner Reise wies er sich mit einer gefälschten, auf den Namen Salvatore Amato (geb. 18. Juni 1980) lautenden italienischen Identitätskarte aus. In seiner Eingabe an das Bundesgericht erklärt er, auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren zu wollen; im Haftprüfungsverfahren hatte er in diesem Zusammenhang nachträglich um Asyl ersucht. Dabei handelte es sich aber um ein situationsbedingtes, nachgeschobenes Gesuch, hätte er seine angebliche Verfolgungssituation doch bereits früher in Italien, Deutschland oder der Schweiz geltend machen können.
 
Das Bundesamt für Flüchtlinge ist inzwischen denn auch aus diesem Grund am 25. Oktober 2000 auf sein Gesuch nicht eingetreten; gleichzeitig hat es seine sofortige Wegweisung angeordnet. Unter diesen Umständen besteht Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f., 148 E. 2b/aa S. 151 ff.). Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden im Rahmen des bei einem hängigen Asylverfahren Zulässigen kontinuierlich und konsequent um die Vorbereitung der Ausschaffung bemüht.
 
Am 27. Oktober 2000 ist das algerische Konsulat um Ausstellung eines Laissez-Passer-Papiers ersucht worden; die entsprechenden Abklärungen sind zurzeit im Gang, weshalb der beanstandete Entscheid auch nicht gegen das haftrechtliche Beschleunigungsgebot verstösst oder unverhältnismässig erscheint (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.).
 
3.- a) Die Beschwerde ist somit, ohne dass weitere Vernehmlassungen eingeholt werden müssten, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im haftrichterlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
b) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
c) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten, Abteilung Internationale Kundschaft, und dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 1. November 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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