VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 59/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 59/2000 vom 09.11.2000
 
[AZA 0]
 
I 59/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 9. November 2000
 
in Sachen
 
B.________, 1968, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
Mit Verfügung vom 19. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1968 geborenen B.________ mit Wirkung ab 1. April 1996 eine Viertelsrente zu.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Januar 2000 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 19. Februar 1998 sei ihm für die Jahre 1998 und 1999 eine halbe Rente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 1998 zu Recht lediglich eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 1996 zugesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Härtefallrente für das Jahr 1999 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die IV-Stelle hierüber nicht verfügt hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich die vorinstanzlich bestätigte Verfügung auf die gesundheitliche Situation, wie sie sich bis im Februar 1998 präsentiert hat. Für die gerichtliche Beurteilung sind daher ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse bei Verfügungserlass massgebend (BGE 121 V 336 Erw. 1b mit Hinweisen).
 
b) Die Vorinstanz hat nach Wiedergabe der massgeblichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) dargetan, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zum Verfügungserlass (19. Februar 1998) lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werden kann. Dabei hat sie sich insbesondere mit den einzelnen Arztberichten auseinandergesetzt und auch den Anspruch auf eine Härtefallrente geprüft.
 
Auf die zutreffende Begründung kann verwiesen werden, da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - die sich in weiten Teilen auf den Zeitraum nach Februar 1998 bezieht - nichts Entscheidwesentliches vorgebracht wird, das der Vorinstanz verschlossen geblieben war. Soweit der Versicherte behauptet, das kantonale Gericht habe für das Jahr 1998 keine Härtefallberechnung vorgenommen, steht dies im offenkundigen Widerspruch zur Erw. 4e des angefochtenen Entscheides.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
 
darauf einzutreten ist.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 9. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).