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Informationen zum Dokument  BGer 7B.238/2000  Materielle Begründung
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BGer 7B.238/2000 vom 10.11.2000
 
[AZA 0/2]
 
7B.238/2000/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
10. November 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
 
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In Sachen
 
Y.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. Oktober 2000,
 
betreffend
 
Konkursandrohung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- In der von der Pensionskasse der Verbände U.________ V.________ W.________ X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Einsiedeln Y.________, Inhaber eines Ingenieurbüros, am 29. Juni 2000 die Konkursandrohung zu. Y.________ erhob Beschwerde beim Gerichtspräsidenten von Einsiedeln als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit der Begründung, die der Betreibung zugrunde liegende Forderung beruhe auf dem öffentlichen Recht, so dass nach Art. 43 SchKG die Konkursbetreibung nicht zulässig sei. Der Gerichtspräsident wies die Beschwerde am 30. August 2000 ab, soweit er darauf eintrat.
 
Y.________ zog diese Verfügung weiter, worauf das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde seinerseits am 2. Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde beschloss.
 
Diesen Beschluss nahm Y.________ am 6. Oktober 2000 in Empfang. Mit einer vom 16. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den kantonsgerichtlichen Entscheid wie auch (sinngemäss) die Konkursandrohung aufzuheben.
 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
 
2.- a) Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist die Konkursbetreibung ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte. Das Kantonsgericht ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 125 III 250 E. 1 S. 251; 118 III 13 E. 2 S. 14) davon ausgegangen, der an sich der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner könne auf Grund von Art. 43 Ziff. 1 SchKG der Generalexekution nur dann entgehen, wenn die Betreibungsforderung im öffentlichen Recht begründet sei und es sich überdies beim Gläubiger um ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts handle. Die Erfüllung der zweiten Voraussetzung hat die Vorinstanz verneint und dabei erklärt, der Umstand, dass der hier betreibenden Pensionskasse öffentliche Aufgaben übertragen seien und die berufliche Vorsorge öffentlichrechtlich obligatorisch sei, vermöge daran nichts zu ändern. Als unbehelflich hat das Kantonsgericht ebenso den Hinweis des Beschwerdeführers auf einen anderen Entscheid der hier zuständig gewesenen unteren Aufsichtsbehörde erachtet, wobei es unter anderem darauf hinweist, dass es in jenem Fall nicht um Anspüche einer Pensionskasse gegangen sei.
 
b) Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das beim Kantonsgericht Vorgebrachte zu wiederholen. Er setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und erklärt demnach auch nicht, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollen. Namentlich bringt er auch nichts vor, was die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichts in Frage stellen würde.
 
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Betreibungsgläubigerin keinen öffentlichrechtlichen Charakter habe. Seinem Hinweis auf die staatliche Aufsicht, der sie unterstehe, kommt insofern keine selbstständige Bedeutung zu, als sich die Vorinstanz mit dem Umstand, dass die Betreibungsgläubigerin öffentliche Aufgaben erfüllt, auseinander gesetzt hat und die Zuweisung einer solchen Aufgabe regelmässig mit der entprechenden Aufsicht durch das Gemeinwesen verbunden ist.
 
Schliesslich räumt der Beschwerdeführer auch ein, dass der von ihm schon im kantonalen Verfahren angerufene Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde nicht Beiträge an eine Institution der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand gehabt habe, sondern Gebühren für die Nachführung des Vermessungswerkes durch einen (privaten) Grundbuchgeometer. Dass der angefochtene Beschluss dennoch in Anbetracht jenes Entscheids bundesrechtswidrig sein soll, ist mit der blossen Behauptung des Beschwerdeführers nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Einsiedeln und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer)
 
des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 10. November 2000
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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