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Informationen zum Dokument  BGer C 65/2000  Materielle Begründung
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BGer C 65/2000 vom 10.11.2000
 
[AZA 7]
 
C 65/00 Gb
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Urteil vom 10. November 2000
 
in Sachen
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt, und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
 
Stampfenbachstrasse 32, Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1970 geborene B.________, gelernter Maurer, kündigte sein letztes Arbeitsverhältnis in der Schweiz bei der Firma S.________ AG per 30. September 1991 und hielt sich anschliessend ab 9. Oktober 1991 bis 25. September 1997 in den USA auf. Dort heiratete er und wurde am 23. März 1997 Vater eines Sohnes. Am 25. September 1997 kehrte B.________ ohne Familie in die Schweiz zurück, wohnte bei seinen Eltern und gelangte am 1. November 1997 in U.________ zur Anmeldung. Nach erfolglosen Bemühungen um eine Stelle meldete er sich am 30. November 1997 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 10. November 1997 und suchte eine Vollzeitbeschäftigung.
 
Am 27. Dezember 1997 meldete er sich in U.________ wieder ab und ging in die USA zurück.
 
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürcher Oberland, überwies die Sache dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Zürich (heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 23. Juni 1998 bejahte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit von B.________ ab 10. November bis 26. Dezember 1997 im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA/seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 28. Januar 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco wiederum die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung des B.________.
 
B.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das AWA verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners für die Zeit ab 10. November bis
 
26. Dezember 1997. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - wie die Vorinstanz ausführte - die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
Richtig ist insbesondere auch, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen).
 
Mit "in der Lage sein", eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist nicht die Fähigkeit der versicherten Person zur Arbeit schlechthin gemeint, sondern ihre auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, zu deren Annahme es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf. Ist dies zu bejahen, kann ihr die Vermittlungsfähigkeit und damit der Entschädigungsanspruch als solcher nicht abgesprochen werden, wenn ihre Arbeitsbemühungen wegen der aktuellen Arbeitsmarktlage erfolglos bleiben (ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a; vgl. auch ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 3a am Anfang sowie BGE 120 V 390 Erw. 4c/aa).
 
Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (ARV 1992 Nr. 2 S. 74 f. Erw. 1b und 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 3a).
 
3.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdegegner sei nach einem sechsjährigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt, habe sich unmittelbar nach der Rückkehr auf dem Arbeitsmarkt umgesehen, sich - nach erfolgloser Stellensuche - am 30. November 1997 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 10. November 1997 angemeldet und eine Vollzeitstelle gesucht. Neben einer Stelle im erlernten Beruf als Maurer habe er sich auch um eine Anstellung als Cheminéebauer, Lagerbuchhalter oder Hilfsarbeiter bemüht. In Würdigung der gesamten Umstände kam das kantonale Gericht zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte dauernd in die Schweiz zurückkehren wollte und sich erst - nachdem es ihm nicht gelungen war, hier eine Anstellung zu finden - aufgrund eines Stellenangebots aus den USA entschlossen habe, wieder dorthin zu gehen. Der Absicht, sich tatsächlich definitiv wieder in der Schweiz niederzulassen, widerspreche insbesondere nicht, dass der Beschwerdegegner seine Ehefrau und seinen Sohn in den USA zurückgelassen habe, um vorerst in der Schweiz allein nach einer geeigneten Stellung und Wohnung zu suchen. Es sei daher die Bereitschaft des Versicherten zur Annahme einer Dauerstelle und damit die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz vom 10. November bis
 
26. Dezember 1997 zu bejahen, wobei die Verwaltung die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch zu prüfen haben werde.
 
b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was das Staatssekretariat für Wirtschaft hiegegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mit den grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten relevanten Einwendungen hat sich das kantonale Gericht schlüssig auseinandergesetzt.
 
Aufgrund der prospektiven Beurteilung kann die Vermittlungsfähigkeit insbesondere nicht damit verneint werden, dass der Beschwerdegegner dem Arbeitsmarkt nur für rund zwei Monate zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich aus den Akten keine genügenden Hinweise dafür ergeben, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nicht bereit und in der Lage gewesen wäre, zumutbare Arbeit in Form einer Dauerstelle anzunehmen. Die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Personen, die dem Arbeitsmarkt wegen anderweitiger Dispositionen nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen, ist daher für den konkreten Fall nicht massgebend. Was die vom seco ebenfalls kritisierte Vermittlungsbereitschaft anbelangt, ist ihm insofern Recht zu geben, dass nach der Rechtsprechung fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein können, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt gewesen ist, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (BGE 112 V 218 Erw. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 Erw. 3 mit Hinweisen).
 
Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemüht. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 87 f. Rz 219 mit Hinweisen).
 
Entsprechende Anhaltspunkte sind, selbst wenn die Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners als ungenügend qualifiziert werden müssten, vorliegend mit der Vorinstanz zu verneinen.
 
Die übrigen Vorbringen des seco betreffen nicht die Frage der Vermittlungsfähigkeit und sind somit, wie eingangs erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürcher Oberland,
 
und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
 
Zürich, zugestellt.
 
Luzern, 10. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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