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Informationen zum Dokument  BGer 2A.381/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.381/2000 vom 13.11.2000
 
[AZA 0/2]
 
2A.381/2000/bol
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
13. November 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und
 
Gerichtsschreiberin Müller.
 
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In Sachen
 
A.________, geb. ***** 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger, Sternenplatz, Postfach 114, Nussbaumen,
 
gegen
 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
 
betreffend
 
Ausweisung, hat sich ergeben:
 
A.- Der 1979 geborene, aus dem Kosovo stammende A.________ reiste am 4. April 1994 im Alter von knapp 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein.
 
Seit April 1997 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Am 2. Dezember 1998 verurteilte das Jugendgericht Brugg A.________ wegen Vergewaltigung sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu sieben Monaten Einschliessung unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
 
Mit Verfügung vom 26. August 1999 wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau A.________ für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus; am 3. Dezember 1999 wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab und änderte zudem die angefochtene Verfügung insoweit ab, als sie A.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz auswies. Diesen Einspracheentscheid focht A.________ erfolglos beim Rekursgericht für Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) an.
 
B.- Gegen den Entscheid des Rekursgerichts hat A.________ am 1. September 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen.
 
Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Rekursgericht sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2).
 
2.- Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201). Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen).
 
3.- a) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 53/1997, S. 314, mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436).
 
b) Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten wiegen schwer: mehrmals belästigte der Beschwerdeführer seine Cousine sexuell, indem er sie gegen ihren Willen berührte; im Herbst 1996 vergewaltigte er das damals 14-jährige Mädchen. Dass er dafür eine relativ milde Strafe erhalten hat, verdankt er unter anderem seinem jugendlichen Alter, was aber an der Schwere der Straftat nichts ändert. Nach einer Verurteilung wegen Vergewaltigung ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung derart gewichtig, dass sich ein Verbleib des Ausländers in der Schweiz nur in Ausnahmefällen rechtfertigen lässt. Ein solcher liegt hier nicht vor, auch wenn für den noch jungen Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kosovo, insbesondere wegen der Trennung von seiner Familie und seiner Freundin, die er bald hätte heiraten wollen, hart sein wird.
 
c) Der Beschwerdeführer könnte auch aus einem allfälligen, aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Achtung des Familien- bzw. des Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ein solcher Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorliegend gerechtfertigt ist.
 
4.- Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet. Es kommt das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung, was es erlaubt, ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 13. November 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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