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Informationen zum Dokument  BGer 1P.572/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.572/2000 vom 24.11.2000
 
[AZA 0/2]
 
1P.572/2000/sch
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
24. November 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
 
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sigg.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François A.
 
Bernath, Bellerivestrasse 42, Postfach, Zürich,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt (Wirtschaftsabteilung) des KantonsZ u g,Obergericht (Justizkommission) des Kantons Z u g,
 
betreffend
 
Aktenherausgabe an den amtlichen Verteidiger, hat sich ergeben:
 
A.- Die Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug führt eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen verschiedene für die F.________ Finance AG in Konkurs verantwortliche Personen, darunter auch X.________, wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventuell qualifizierte Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Geldwäscherei im Zusammenhang mit Devisenhandelsgeschäften, die über die F.________ Finance AG für Kunden abgewickelt wurden. Der Untersuchungsrichter schloss die Untersuchung am 29. Oktober 1999 mit einer Überweisungsverfügung von 187 Seiten Umfang ab, in welcher er X.________ gewerbsmässigen Betrug (eventuell qualifizierte Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei vorwirft. In der Untersuchung wurden Akten im Umfang von 80 vollen Bundesordnern und nicht akturierte Belege in 15 Bananenschachteln produziert. François Bernath erhob im Namen von X.________ am 29. Oktober 1999 Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung.
 
Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hiess die Beschwerde am 29. Februar 2000 teilweise gut und wies das Untersuchungsrichteramt an, die aus anderen Verfahren beigezogenen Einvernahmeprotokolle ohne Abdeckungen den Untersuchungsakten beizufügen und X.________ auch in die übrigen Fragebogen Einsicht zu gewähren.
 
Das Untersuchungsrichteramt setzte dem amtlichen Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt François A.
 
Bernath, am 26. April 2000 eine Frist bis am 31. Mai 2000 an, um beim Untersuchungsrichteramt die Akten einzusehen und allfällige Aktenergänzungsbegehren zu stellen. Am 15. Mai 2000 stellte der Verteidiger ein Gesuch um Aushändigung der Akten zur Einsichtnahme bis am 8. Juni 2000. Der Untersuchungsrichter lehnte das Gesuch am 16. Mai 2000 ab und hielt daran fest, dass die Akten nur auf dem Amt eingesehen werden könnten und die mit Verfügung vom 26. April 2000 angesetzte Frist unverändert bleibe. Der Verteidiger ersuchte am 22. Mai 2000 erneut um Verlängerung der Frist für die Akteneinsicht bis am 8. Juni 2000, unter anderem wegen eines Todesfalles. Der Untersuchungsrichter gab dem Ersuchen um Fristerstreckung am gleichen Tag statt, wobei er auf Wunsch des Verteidigers seine Begründung ergänzte, nach welcher die Akten nur auf dem Untersuchungsrichteramt eingesehen werden könnten. Am 25. Mai 2000 hielt der Verteidiger erneut an seinem Standpunkt fest und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, falls ihm das Untersuchungsrichteramt die Akten nicht für eine Einsichtnahme in seiner Anwaltskanzlei in Zürich herausgeben könne. Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 bestätigte das Untersuchungsrichteramt seine früheren Verfügungen und setzte eine Frist bis zum 8. Juni 2000 an, während welcher die Akten auf dem Untersuchungsrichteramt eingesehen werden konnten und allfällige Aktenergänzungsbegehren zu stellen waren.
 
B.- Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 29. Mai 2000 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2000 ab.
 
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. September 2000 stellt X.________ die Anträge, das Urteil der Justizkommission sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem amtlichen Verteidiger gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts die Akten der vorliegenden Strafuntersuchung zuzustellen resp. auszuhändigen seien.
 
Die Justizkommission des Obergerichts beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Untersuchungsrichteramt liess sich nicht vernehmen.
 
Rechtsanwalt François A. Bernath erhob gegen das Urteil der Justizkommission vom 20. Juli 2000 auch in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher er rügt, die ihm als amtlichem Verteidiger zugesprochene Entschädigung sei zu tief festgesetzt worden. Diese staatsrechtliche Beschwerde wird in einem separaten Verfahren zusammen mit einer früher eingereichten Beschwerde behandelt (1P. 573/2000 und 1P.400/2000).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung (AS 2000 417; BBl 1999 7937) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (es sei denn, es handle sich um Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, Art. 87 Abs. 1 OG).
 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht.
 
Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 117 Ia 398 E. 1, mit Hinweis). Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen.
 
Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 117 Ia 254, mit Hinweis).
 
c) Das angefochtene Urteil der Justizkommission des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeschuldigten nicht ab (weder mit Einstellung des Verfahrens noch mit Schuldspruch bzw.
 
Verurteilung noch mit Freispruch). Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, der Entscheid, wonach die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einem Rechtsanwalt nicht herausgegeben werden, sei kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG, sondern ein kantonaler Endentscheid in der Sache selbst. Das mag zutreffen, wenn die kantonale Behörde die Akten eines tatsächlich abgeschlossenen Verfahrens dem Rechtsanwalt nicht herausgeben will. Im vorliegenden Fall ist indessen bloss das Untersuchungsverfahren abgeschlossen worden, keineswegs aber das Strafverfahren selbst. Der Einwand des Beschwerdeführers ändert deshalb nichts daran, dass auf seine staatsrechtliche Beschwerde nur dann einzutreten ist, wenn die Voraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 OG erfüllt ist.
 
d) Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat die Verweigerung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen im Endentscheid nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge. Der daraus folgende Nachteil kann jedenfalls in einem Verfahren vor dem Bundesgericht wieder gutgemacht werden, indem das Bundesgericht das kantonale Endurteil aufhebt. Eine Verfügung über die Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht stellt deshalb einen Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar und kann erst im Anschluss an den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, mit dem das Strafverfahren abgeschlossen wird, angefochten werden. Für die Frage, ob die Akten nur am Sitz der Behörde eingesehen werden können oder ob sie dem Verteidiger in seine Kanzlei zu senden oder persönlich mitzugeben sind, gilt nichts anderes: Der Angeschuldigte kann gegebenenfalls nach Abschluss des kantonalen Strafverfahrens in einem bundesgerichtlichen Verfahren die Rüge erheben, er habe sein Recht auf Akteneinsicht nicht ausüben können, weil sich die Untersuchungsbehörde geweigert habe, die Strafakten seinem Verteidiger in die Kanzlei zu senden. Das angefochtene Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Juli 2000, mit welchem die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes bestätigt wurde, dem Beschwerdeführer werde nur in der Weise Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt, dass sein Verteidiger diese auf dem Untersuchungsrichteramt einsehen könne, hat deshalb für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt (Wirtschaftsabteilung) und dem Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 24. November 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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