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Informationen zum Dokument  BGer I 145/2000  Materielle Begründung
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BGer I 145/2000 vom 28.11.2000
 
[AZA 7]
 
I 145/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 28. November 2000
 
in Sachen
 
K.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, Hübeligasse, Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
Mit Verfügung vom 1. September 1998 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der 1955 geborenen K.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Januar 2000 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente zu gewähren.
 
Ausserdem sei eine öffentliche Verhandlung durch zuführen.
 
Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Subeventuell lässt K.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 54 f. Erw. 3 bestätigten Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 120 V 7 Erw. 3a in fine, 119 V 380 Erw. 4b/aa in fine). Die Vorinstanz hat eine öffentliche Verhandlung abgehalten. Dem konventionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung ist damit Genüge getan, weshalb der erneut gestellte - mit keinem Wort näher begründete - Antrag auf nochmalige öffentliche Verhandlung abzuweisen ist (SZIER 2000 S. 552 Erw. 1c; SVR 1998 UV Nr. 5 S. 13).
 
2.- Soweit vorliegend berufliche Massnahmen beantragt werden, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die IV-Stelle hat hierüber noch keine anfechtbare Verfügung erlassen, sondern in der Begründung der hier streitigen Rentenverfügung ausdrücklich festgehalten, dass sich die Abteilung für berufliche Eingliederung mit der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen werde.
 
3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zu den psychischen Leiden (AHI 1996 S. 302 Erw. 2a; vgl. auch BGE 102 V 165) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.- Unbestrittenermassen liegen keine somatischen Leiden vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen würden. Zu prüfen ist einzig, ob wegen der psychischen Beschwerden ein Rentenanspruch besteht.
 
a) In den Akten finden sich dazu zwei relevante medizinische Belege: einerseits ein Bericht von Dr. med.
 
B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 1996, anderseits eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. April 1998. Während Dr. B.________ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit festhält, kann die Versicherte nach dem Gutachten des ZMB vollschichtig einer Arbeitstätigkeit nachgehen, wobei sich das Rendement aus psychischen Gründen um 30 % reduziere.
 
b) Die Vorinstanz hat sich eingehend mit beiden medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und sorgfältig abgewogen, weshalb sie dem Gutachten des ZMB den Vorzug gegeben hat. Darauf kann verwiesen werden. Die Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen.
 
Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, ist nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. Demnach muss es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ZMB dabei sein Bewenden haben, dass die Beschwerdeführerin an sich noch voll arbeitsfähig ist, dabei aber nur 70 % der Leistung erbringen kann.
 
5.- Zu prüfen bleibt die Bemessung der Invalidität durch Einkommensvergleich.
 
a) Die Versicherte hat ihren letzten Arbeitsplatz bei der S.________ AG Ende November 1995 wegen ihrer Krankheit verloren. Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Im Jahr 1995 hätte sie in dieser Firma ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Monat Fr. 3809.- zuzüglich Fr. 460.- Schichtzulage, total also Fr. 4269.- im Monat oder Fr. 51'228.- im Jahr verdient. Dieser Wert ist als hypothetisches Valideneinkommen für den Erwerbsvergleich beizuziehen.
 
b) Auf Grund der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdefüherin gehalten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach einer zumutbaren Beschäftigung zu suchen. Daher ist es nicht bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens einfach den bei der S.________ AG erzielten Lohn entsprechend dem Gutachten des ZMB (verbliebene Leistungsfähigkeit 70 %) um 30 % reduzierte.
 
Vielmehr ist rechtsprechungsgemäss auf die einschlägigen Tabellenlöhne abzustellen. Als zumutbare Tätigkeiten kommen angesichts der fehlenden Ausbildung nur angelernte, einfache und repetitive Arbeiten in Frage. Gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 1994 verdienten Frauen im schlechter bezahlten privaten Sektor im Jahr 1994 in solchen Tätigkeiten Fr. 3325.- im Monat (inkl.
 
13. Monatslohn; LSE 1994, Tabelle A 1.1.1) oder Fr. 39'900.- im Jahr. Dieser Betrag basiert auf einer standardisierten 40-Stunden-Woche und ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 1995 (Vergleichsjahr gemäss Auskunft der genannten Arbeitgeberfirma vom 13. Mai 1997) von 41,9 Stunden aufzuwerten und sodann teuerungsbedingt um 1,3 % zu erhöhen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291). Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'339.-; 70 % davon (gemäss Gutachten ZMB) machen Fr. 29'637.-. aus. Dies entspricht im Vergleich zum erwähnten, bei der S.________ AG erzielbaren Valideneinkommen einem Erwerbsverlust und somit Invaliditätsgrad von etwas mehr als 40 %.
 
Die Vorinstanz hat aus der Überlegung heraus, dass teilzeitlich Angestellte überproportional weniger verdienen als Leute mit einem vollen Pensum, einen Abzug von 10 % vom hypothetischen Invalideneinkommen zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht (vgl. ZBJV 2000 S. 422). Fr. 29'637.- abzüglich 10 % ergibt Fr. 26'673.-, was einem Invaliditätsgrad von rund 48 % entspricht.
 
6.- Die Verwaltung wird den Rentenbeginn (Art. 29 IVG) festsetzen, den Härtefall (Art. 28bis IVV) prüfen und hernach eine Verfügung über eine Viertels- oder, falls der Härtefall erfüllt ist, halbe Invalidenrente erlassen.
 
7.- Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
 
darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar
 
2000 und die angefochtene Verfügung vom 1. September
 
1998 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die
 
Beschwerdeführerin bei einem Invalditätsgrad von 48 %
 
Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Akten werden
 
an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im
 
Sinne der Erw. 6 verfahre.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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