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Informationen zum Dokument  BGer P 43/2000  Materielle Begründung
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BGer P 43/2000 vom 29.11.2000
 
[AZA 0]
 
P 43/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 29. November 2000
 
in Sachen
 
B.________, Deutschland, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
In Erwägung,
 
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 17. Juni 1999 den Anspruch des 1918 geborenen X.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV ab 30. Oktober (recte: 1. November 1998) verneinte,
 
dass die Tochter von X.________, B.________, hiegegen Beschwerde erhob, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Mai 2000 abwies,
 
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen an ihren Vater beantragt,
 
dass die Durchführungsstelle auf Abweisung des Rechtsmittels schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig, insbesondere den einschlägigen Berechnungsvorschriften gemäss Gesetz (ELG) und Verordnung (ELV) widersprechend, erscheinen liesse,
 
dass gemäss den EL-Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 1999 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 25'285.- für 1998 und Fr. 22'833.- für 1999 resultiert,
 
dass selbst ohne das Darlehen von Fr. 115'000.- aus dem Verkauf der Liegenschaft (Parz. 384 in Halden) an die Tochter als Bestandteil des Vermögens die anrechenbaren Einnahmen die Ausgaben übersteigen,
 
dass die Geldbeträge, welche X.________ seiner Tochter und seinem Sohn schenkte, in die Berechnung mit einzubeziehen sind (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG und BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen), wobei unerheblich ist, ob die gesamte Summe von Fr. 137'000.- 1991 ausbezahlt worden war, oder ob der Teil von Fr. 84'000.- erst 1993 gegeben wurde, da dies an den Amortisationsraten von jährlich maximal Fr. 10'000.- (Art. 17a Abs. 1 ELV und SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3) und damit am gesamten vom Verzichtsvermögen in Ab- zug zu bringenden Betrag von Fr. 60'000.- für 1998 und Fr. 70'000.- für 1999 nichts ändert,
 
dass ebenso die Erträge aus Verzichtsvermögen auf der Einnahmenseite in Anschlag zu bringen sind (vgl. BGE 123 V 35 und AHI 1997 S. 146),
 
dass soweit die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das laufende Jahr 2000 betreffen, es X.________ frei steht, sich erneut zum EL-Bezug anzumelden,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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