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Informationen zum Dokument  BGer P 75/1999  Materielle Begründung
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BGer P 75/1999 vom 06.12.2000
 
[AZA 7]
 
P 75/99 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Schürer
 
Urteil vom 6. Dezember 2000
 
in Sachen
 
D.________, 1923, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
 
Dr. Andreas Baumann, Bahnhofstrasse 10, Aarau,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse,
 
Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- D.________, geboren 1923, verwitwet, bezog seit 1. August 1992 Ergänzungsleistungen; ab 1. September 1998 belief sich der Monatsbetrag auf Fr. 561. -. Mit Verfügung vom 10. Juni 1999 setzte die Sozialversicherungsanstalt des
 
Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltung) die monatliche
 
Ergänzungsleistung neu wie folgt fest:
 
1.09.1998 - 31.12.1998 Fr. 162. -
 
1.01.1999 - 30.06.1999 Fr. 168. -
 
ab 1.7.1999 Fr. 236. -.
 
Da die Versicherte somit vom 1. September 1998 bis 30. Juni 1999 Fr. 3954. - zu viel bezogen hatte, verfügte die Verwaltung gleichzeitig eine Rückforderung über Fr. 3954. -.
 
B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde mit dem Begehren, es sei auf die Rückerstattungsforderung für die
 
Zeit vom 1. September 1998 bis 30. Juni 1999 zu verzichten und für die Zeit ab 1. Juli 1999 von einem Mietzinsabzug von Fr. 1200. - (statt Fr. 675. -) pro Monat auszugehen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 die Beschwerde insoweit gut, als es die Verwaltung anwies, den Mietzinsabzug für die Zeit ab 1. Juli 1999 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen (Ziff. 1 des Dispositivs); auf das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattung von Fr. 3954. - trat es nicht ein (Ziff. 2 des Dispositivs).
 
C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids und um Feststellung, dass der Mietzinsabzug mindestens Fr. 1000. - pro Monat betrage.
 
Die Verwaltung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat in Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 20. Oktober 1999 die Verfügung vom 10. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als mit dieser der Mietzinsabzug für die Zeit ab 1. Juli 1999 auf Fr. 675. - pro Monat festgesetzt wurde. Es wies die Verwaltung an, den Mietzinsabzug für die Zeit ab 1. Juli 1999 im Sinne von Erw. 2b des Entscheids neu zu berechnen. Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere Ziff. 2 des Dispositivs des kantonalen Entscheids (Nichteintreten auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung für die Zeit vom 1. September 1998 bis 30. Juni 1999) nicht anficht, ist einzig streitig, ob der Mietzinsabzug für die Zeit ab 1. Juli 1999 im Sinne von Erw. 2b des vorinstanzlichen Entscheids oder aber im
 
Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerin festzusetzen ist.
 
2.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
b) Die Beschwerdeführerin wohnt seit 1. Juli 1999 zusammen mit ihrem Sohn, dessen Gattin und deren Kind in einem Einfamilienhaus, welches der Sohn gemietet hat. Gemäss Mietvertrag vom 12. März 1999 enthält das Haus eine 3-Zimmer-Wohnung sowie ein separates Studio. Der Mietzins beträgt Fr. 2000. - für die Wohnung und Fr. 600. - für das Studio, hinzu kommen Fr. 450. - Nebenkosten, sodass sich der Zins auf insgesamt Fr. 3050. - pro Monat beläuft. Die Verwaltung hat den umstrittenen Mietzinsabzug berechnet, indem sie den Zinsanteil von Fr. 600. - für das Studio, welches die Beschwerdeführerin bewohnt, zuzüglich Unkostenanteil von Fr. 75.-, insgesamt also auf Fr. 675. - pro Monat, der Beschwerdeführerin zurechnete.
 
c) Die Vorinstanz geht demgegenüber in Erw. 2b davon aus, das Haus werde von insgesamt vier Personen gemeinsam bewohnt. Demzufolge sei jedem Bewohner ein Viertel des gesamten Zinses anzurechnen, wobei vom Gesamtzins von Fr. 3050. - pro Monat ein Betrag von Fr. 150. - vorweg in Abzug zu bringen sei (Garage, Autoabstellplatz). Es ergibt sich so gemäss dem kantonalen Entscheid für die Zeit ab 1. Juli 1999 ein Mietzinsabzug von Fr. 725.-(Fr. 2900. - : 4).
 
d) Die Versicherte hat bereits im kantonalen Verfahren und erneut in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sie in der Familie ihres Sohnes lebe und von dieser soweit nötig Hilfestellung erhalte; insbesondere stehe ihr auch das Wohnzimmer der Familie des Sohnes zur Mitbenützung offen. Die Annahme des kantonalen Gerichts, die vier Personen bewohnten gemeinsam das ganze Haus, ist deshalb nicht zu beanstanden, dies auch aus weiteren, in den Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, angeführten Gründen.
 
Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht in Anwendung von Art. 16c ELV den Mietzins zu gleichen Teilen auf die vier Bewohner aufgeteilt. Insbesondere ist es richtig, dass auch das mit der Familie lebende Kind bei dieser Aufteilung mit berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf BGE 105 V 273 Erw. 2. Vorliegend hat nicht die Beschwerdeführerin das Kind in ihrer Wohnung aufgenommen, sondern dieses lebt mit seiner Mutter und deren Gatte zusammen. Es liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung (Art. 16c ELV) rechtfertigen würde.
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Begehren der unterliegenden Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 6. Dezember 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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