VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.265/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.265/2000 vom 14.12.2000
 
[AZA 0/2]
 
7B.265/2000/hzg
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
14. Dezember 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 23. Oktober 2000,
 
betreffend
 
Pfändung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- a) In der von der A.________ S.A. gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 3957 vollzog das Betreibungsamt Lenzburg am 24. Januar 2000 die Pfändung (Versand der Pfändungsurkunde am 6. Juli 2000). Dabei verfügte es, dass die Einnahmen, die den auf Fr. 1'205.-- im Monat festgelegten Notbedarf überstiegen, mit Beschlag belegt würden. Zu den Einnahmen zählte es unter anderem den Nettoertrag aus dem Betrieb einer Auto-Waschanlage. Das Betreibungsamt wies X.________ an, monatlich vorzusprechen und eine Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben samt Belegen bis zum fünften Tag des neuen Monats vorzuweisen und alsdann den gestützt darauf für die abgelaufene Periode ermittelten Betrag bis zum zehnten Tag des Monats abzuliefern.
 
Die von X.________ gegen die Pfändung erhobene Beschwerde wiesen der Gerichtspräsident von Lenzburg als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheiden vom 8. September 2000 bzw. vom 23. Oktober 2000 ab. Das Obergericht auferlegte X.________ die Verfahrenskosten (im Gesamtbetrag von Fr. 303.--).
 
b) X.________ nahm den Entscheid des Obergerichts am 18. November 2000 in Empfang. Mit einer vom 28. November 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er erneuert den Antrag, die Pfändung ungültig zu erklären.
 
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.- Der Beschwerdeführer hält die Pfändung vom 24. Januar 2000 für ungültig, weil sie vollzogen worden sei, obschon aus gesundheitlichen Gründen weder er persönlich noch sein Rechtsvertreter habe anwesend sein können.
 
a) Der Betreibungsschuldner hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, der Pfändung beizuwohnen, wobei ihm freisteht, sich vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Wenn sich der Schuldner trotz ordnungsgemässer Ankündigung zum festgesetzten Termin nicht einfindet, ist das Betreibungsamt befugt, die Pfändung dennoch zu vollziehen (dazu BGE 112 III 14 E. 5a S. 16). Das gilt auf alle Fälle dort, wo das Fernbleiben nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist.
 
b) Das Obergericht hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Pfändungsvollzug vor dem 24. Januar 2000 mehrfach verhindert habe. Der Vorladung auf den 6. Dezember 1999 habe er mit der lediglich eigenhändigen, nicht durch Arztzeugnis bestätigten schriftlichen Erklärung, er sei an Grippe erkrankt, keine Folge geleistet. Am 17. Dezember 1999 sei er dann wohl auf dem Betreibungsamt erschienen, habe jedoch bekanntgegeben, er sei nicht in der Lage, einem Pfändungsvollzug beizuwohnen; auch seinem Rechtsvertreter sei dies nicht möglich. Trotz schriftlicher Zusicherung sei zu dem hierauf neu auf den 10. Januar 2000 angesetzten Pfändungstermin weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen. Die Vorinstanz hält dafür, der Beschwerdeführer habe nicht nachzuweisen vermocht, dass er nicht in der Lage gewesen sei, an den genannten Daten einem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Das Gleiche gelte auch bezüglich des am 15. Januar 2000 angekündigten Termins vom 24. Januar 2000, weshalb die an diesem Tag in Abwesenheit des Beschwerdeführers vollzogene Pfändung nicht zu beanstanden sei.
 
c) Die Feststellungen des Obergerichts zur Disponibilität des Beschwerdeführers sind tatsächlicher Natur.
 
Für die erkennende Kammer sind sie daher verbindlich, zumal dieser keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Was der Beschwerdeführer zur Frage der Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs ausführt, erschöpft sich in einer Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und ist hier mithin nicht zu hören.
 
3.- Sodann erneuert der Beschwerdeführer sein Vorbringen, die Einnahmen aus der Auto-Waschanlage dürften nicht gepfändet werden, weil diese nicht von ihm betrieben werde, sondern von der B.________ AG, der er die Anlage vermietet habe. Auch in diesem Punkt sind seine Ausführungen unzulässig: Der Beschwerdeführer befasst sich wiederum ausschliesslich mit der Würdigung der von ihm ins Recht gelegten Schriftstücke (Rechnung der Städtischen Werke Lenzburg für Elektrizität, Gas und Wasser; Versicherungspolice) durch das Obergericht. Die Vorinstanz erklärt, dass sich der Versicherungspolice nicht einmal entnehmen lasse, welches der versicherte Gegenstand sei, und dass die erwähnte Rechnung nicht im Geringsten belege, wem die Einnahmen aus dem Betrieb der Waschanlage zustünden. Die Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise nicht geprüft, ist unverständlich.
 
4.- In Anbetracht der angeführten Umstände hat das Obergericht von dem ihm zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht und damit kein Bundesrecht verletzt, wenn es zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer seien in Anwendung von Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt mithin unbegründet. Es rechtfertigt sich zudem, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach der erwähnten Bestimmung einer Partei auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der erkennenden Kammer auferlegt werden können.
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Lenzburg und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 14. Dezember 2000
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).