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Informationen zum Dokument  BGer H 181/2000  Materielle Begründung
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BGer H 181/2000 vom 15.12.2000
 
[AZA 7]
 
H 181/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 15. Dezember 2000
 
in Sachen
 
X.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Mühlebachstrasse 20, Zürich,
 
gegen
 
Ausgleichskasse der Papierindustrie, Rütistrasse 28, Schlieren, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Mit Verfügung vom 10. August 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse Papierindustrie die X.________ AG in Liquidation zur Entrichtung von paritätischen Beiträgen in der Höhe von Fr. 94'685. 45 (einschliesslich Verzugszinsen) auf nicht abgerechneten "Bezügen" des S.________ (vom
 
1. Januar 1994 bis 28. Februar 1997 Chief Executive Officer der Gruppe Y.________), dies u.a. in Form von Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen von insgesamt Fr. 763'359.- in den Jahren 1996/97.
 
B.- Die vom Liquidator, Rechtsanwalt Karl Wüthrich, hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. März 2000 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 10. August 1998 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
C.- Die X.________ AG in Liquidation führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien Entscheid und Verfügung aufzuheben.
 
Während Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, lässt sich der als Mitinteressierter beigeladene S.________ im Sinne der Gutheissung des Rechtsmittels vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitgegenstand bildet die beitragsrechtliche Qualifikation der 1996/97 erfolgten Zahlungen der beschwerdeführenden Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen zugunsten ihres Arbeitnehmers S.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 763'359.-.
 
Nicht zu prüfen ist der kantonale Entscheid, soweit er bezüglich der Zahlungen für die Kollektiv-Lebensversicherung massgebenden Lohn verneint hat.
 
2.- Nach altArt. 8 lit. a AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG, gehören nicht zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG übliche Aufwendungen des Arbeitgebers, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer und ihre Hinterlassenen dienen, wie Einlagen in Personalvorsorgeeinrichtungen oder in Sparhefte, Prämienzahlungen für Einzel- und Gruppenlebensversicherungen. Gemäss dem seit 1. Januar 1997 geltenden Wortlaut fallen unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 lit. a AHVV reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen.
 
3.- Das kantonale Gericht hat im Wesentliche erwogen, die fraglichen Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung der Kaderangehörigen seien zwecks Schliessung einer Deckungslücke erfolgt. Diese Leistungen stellten somit begriffsnotwendig eine reglementarisch vorgesehene Sonderzuwendung dar, mit denen einzelne Arbeitnehmer im Sinne von Rz 2164 der bundesamtlichen Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML, in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) individuell begünstigt werden; demzufolge seien diese Zahlungen der Beitragspflicht unterworfen. Dies habe, wiewohl nicht ausdrücklich festgehalten, schon unter dem alten Recht gegolten, sodass zu Recht die gesamte zugunsten des Arbeitnehmers in die 2. Säule einbezahlte Summe verabgabt worden sei.
 
Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, mit den Sonderzuwendungen gemäss Rz 2164 WML seien offensichtlich Sondervergütungen gemeint, welche als Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR zu qualifizieren und als Entgelt für geleistete Arbeit demzufolge beitragsrechtlich massgebenden Lohn darstellten.
 
Davon deutlich zu unterscheiden seien Einkaufsleistungen des Arbeitgebers zur Schliessung von Deckungslücken in einem Vorsorgeplan, der für alle der entsprechenden Arbeitnehmer-Kategorie angehörenden Angestellten die gleichen Beiträge und Vorsorgeleistungen vorsehe, ohne dass einzelnen Vorsorgenehmern reglementarische Vorzugsstellungen in Bezug auf die Versicherung bestimmter Lohnbestandteile gewährt würden. Solche Einkaufssummen stellten, wenn und soweit sie, wie im vorliegenden Fall, das Angemessenheitsprinzip nicht verletzten, nicht massgebenden Lohn im Sin- ne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar. Diese Rechtsauffassung wer- de durch die bundesamtlichen Erläuterungen in AHI 1996 S. 270 ff. zu der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung von Art. 8 lit. a AHVV gestützt.
 
4.- Ob es sich bei den fraglichen Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen zugunsten ihres Arbeitnehmers S.________ um Sonderzuwendungen im Sinne von Rz 2164 WML handelt, braucht nicht näher geprüft zu werden, ebenso nicht die Vorfrage der Verordnungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verwaltungsweisung. Entscheidend für die beitragsrechtliche Qualifikation der betreffenden Leistungen ist, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, dass sie nicht aus freien Mitteln der Firma stammten, sondern durch Verrechnung mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen des Begünstigten finanziert wurden.
 
Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz ergibt sich, dass die Summe von Fr. 763'359.- im Umfang von Fr. 94'350.- mit dem (nicht ausbezahlten) Lohn für November und Dezember 1995 und der Restbetrag mit einem Teil der vertraglich zugesicherten Salärpauschale bestritten wurde. Bei den betreffenden Einzahlungen der Firma in die 2. Säule handelt es sich somit um eine Form indirekter Lohnzahlung, was eine Beitragsbefreiung gestützt auf altArt. 8 lit. a AHVV ausschliesst (nicht veröffentlichtes Urteil S. SA vom 7. Mai 1996 [H 264/95] mit Hinweis auf ZAK 1952 S. 98). Das selbe gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Neufassung dieser Verordnungsbestimmung. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die bundesamtlichen Erläuterungen zu dieser Änderung (vgl. AHI 1996 S. 273) dringt nicht durch. Vielmehr wird dort in Bezug auf einen wichtigen Anwendungsfall (Vergütungen im Sinne von Art. 322d OR [Gratifikationen]) exemplarisch festgehalten, dass es für die Frage, ob Leistungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 lit. a AHVV fallen, nicht darauf ankomme, dass sie im Reglement oder in den Statuten der Vorsorgeeinrichtung als Sondereinlagen bezeichnet werden.
 
Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis rechtens (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG und BGE 122 V 36 Erw. 2b).
 
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
 
Luzern, 15. Dezember 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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