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Informationen zum Dokument  BGer 1P.492/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.492/2000 vom 18.12.2000
 
[AZA 0/2]
 
1P.492/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
18. Dezember 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
 
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Karlen.
 
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In Sachen
 
I.G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 65, Postfach 355, Basel,
 
gegen
 
A.G.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Margrit Wenger, Malzgasse 28, Basel, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer,
 
betreffend
 
Strafverfahren, hat sich ergeben:
 
A.- Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte I.G.________ am 8. April 1999 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, versuchter Vergewaltigung, versuchten Inzests, mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes sowie mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren und einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von 10 Jahren. Die dagegen erhobene Appellation des Verurteilten hiess das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 4. April 2000 teilweise gut. Es reduzierte die Zuchthausstrafe auf 6 Jahre, bestätigte aber im Übrigen das Urteil des Strafgerichts.
 
Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass I.G.________ seine Töchter A.G.________ und B.G.________ mehrfach heftig - manchmal mit Ledergürtel - geschlagen habe. Im Juni 1997 habe A.G.________ durch die Schläge ihres Vaters einen Nasenbeinbruch erlitten. Weiter habe I.G.________ im Februar 1997 seine Tochter A.G.________ zu vergewaltigen versucht, was ihm aber wohl auf Grund der Gegenwehr der Tochter nicht gelungen sei. Bei einem weiteren Vorfall im Januar 1998 habe sich A.G.________ noch vehementer gewehrt, so dass es gar nicht zu einem wirklichen Vergewaltigungsversuch gekommen sei. In beiden Fällen habe er seine Tochter gezwungen, sich auf den Bauch zu legen, und sei darauf mit seinem Glied in ihren After eingedrungen.
 
Zudem habe er die Brüste seiner Tochter betastet und im Januar 1998 auch daran gesaugt sowie seiner Tochter Zungenküsse aufgezwungen.
 
B.- I.G.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. April 2000 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei dieses Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsverweigerung, Willkür - insbesondere willkürlicher Beweiswürdigung - und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuheben.
 
Die Beschwerdegegnerin, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ersuchen um Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer bestreitet die beiden ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf seine Tochter A.G.________ vom Februar 1997 und Januar 1998. Die übrigen dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Sachverhalte sind nicht mehr umstritten. Er wirft dem Obergericht vor, die fraglichen sexuellen Handlungen unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte als erwiesen betrachtet zu haben. Einerseits liege in der Ablehnung der von ihm gestellten Beweisanträge eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Rechtsverweigerung. Anderseits sei die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
 
2.- Das Obergericht stützt seine Verurteilung bezüglich der umstrittenen sexuellen Übergriffe in erster Linie, aber nicht ausschliesslich auf die belastenden Aussagen, welche die beiden Töchter A.G.________ und B.G.________ im Januar 1998 gemacht haben. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Rechtsverweigerung darin, dass die beiden Belastungszeuginnen weder vom Obergericht noch von einer anderen Instanz in seiner Gegenwart oder jener seines Verteidigers bzw. seiner Verteidigerin einvernommen wurden.
 
a) Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK steht jedem Angeschuldigten das Recht zu, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Es handelt sich dabei um einen besonderen Aspekt des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 125 I 127 E. 6a S. 123). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt deshalb Beschwerden betreffend die Befragung von Belastungs- und Entlastungszeugen unter einem Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d von Art. 6 EMRK kombinierenden Blickwinkel (Urteil i.S. A.M. c. Italien vom 14. Dezember 1999, Recueil 1999 Ziff. 23). Das genannte Recht ergibt sich daneben auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133).
 
Das Recht, Belastungszeugen Fragen zu stellen, bezweckt, zwischen Anklage und Verteidigung Waffengleichheit herzustellen (BGE 104 Ia 314 E. 4b S. 316). Es sollen die Beweise grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden. Das bedeutet indessen nicht, dass ein Zeuge stets vor Gericht und öffentlich auszusagen hätte. Der Angeschuldigte hat keinen Anspruch auf Einvernahme von Zeugen vor dem Richter in der Hauptverhandlung (BGE 125 I 127 E. 6c/aa S. 134). Daher ist die Verwendung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht worden sind, als solche nicht unvereinbar mit den Garantien von Art. 6 EMRK, sofern die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
 
b) Diese Rechte erfordern in der Regel, dass der Angeklagte im Laufe des Verfahrens eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Befragung und Widerlegung eines Belastungszeugen erhält, und zwar entweder im Zeitpunkt, in dem dieser seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium.
 
Es soll damit garantiert werden, dass sich eine Verurteilung nicht allein auf Aussagen stützt, zu denen sich der Beschuldigte nicht hat äussern und deren Urheber er nicht hat befragen können (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135).
 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts genügt grundsätzlich eine einmalige Gelegenheit des Beschuldigten, Belastungszeugen zu befragen. Erforderlich ist, dass die Gelegenheit angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs i.S. Lüdi c. Schweiz vom 15. Juni 1992, Série A, Band 238, Ziff. 49; BGE 116 Ia 289 E. 3a und c S. 291 und 293).
 
Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, ist nach den massgeblichen kantonalen Verfahrensbestimmungen auszuüben. Der Beschuldigte kann daher den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 3c/bb S. 134; 121 I 306 E. 1b S. 309).
 
Schliesslich ist zu beachten, dass das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, weniger weit reicht als jenes auf Befragung von Belastungszeugen. Begehren um Vorladung von Entlastungszeugen muss der Richter nur berücksichtigen, wenn ihnen eine entscheiderhebliche Bedeutung zukommt.
 
Es ist daher zulässig, die Einvernahme von Entlastungszeugen wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135).
 
c) Im vorliegenden Fall haben A.G.________ in den Einvernahmen vom 11. und 20. Januar 1998 und B.G.________ in den Einvernahmen vom 11. und 27. Januar 1998 durch ihre ausführlichen Schilderungen der sexuellen Übergriffe den Beschwerdeführer schwer belastet. A.G.________ widerrief ihre Aussagen zunächst am 29. Juni 1998 in einem Brief und darauf in der Einvernahme vom 6. Juli 1998. Am zuletzt genannten Tag widerrief auch B.G.________ ihre früheren Aussagen.
 
Bei allen diesen Einvernahmen waren weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein damaliger Verteidiger anwesend. Vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht verlangte der Beschwerdeführer mehrfach eine Konfrontation mit sämtlichen Zeuginnen und Zeugen, also auch mit A.G.________ und B.G.________. An der Hauptverhandlung vom 8. April 1999 erklärte er jedoch ausdrücklich, auf eine solche Konfrontation zu verzichten. Vor Obergericht stellte er dann aber den Antrag, es seien A.G.________ und B.G.________ an der Hauptverhandlung zu einer Reihe näher bezeichneter Punkte zu befragen.
 
Diesen Beweisantrag lehnte das Obergericht im angefochtenen Entscheid ab, da der Beschwerdeführer auf eine Konfrontation bereits vor dem Strafgericht verzichtet habe und darauf nicht zurückgekommen werden könne. Ausserdem sei eine eigentliche Konfrontation gar nicht mehr möglich, da die beiden Töchter ihre belastenden Aussagen widerrufen hätten und sie daher dazu nicht mehr befragt werden könnten.
 
Zudem weigerten sie sich, zu den Umständen des Widerrufs ihrer früheren Aussagen nähere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung der beantragten Einvernahme der beiden Töchter verstosse gegen die oben erwähnten Rechte der Verteidigung.
 
d) Die Konfrontation mit seinen beiden Töchtern wurde dem Beschwerdeführer nicht generell, sondern nur im obergerichtlichen Verfahren verweigert. Vor dem Strafgericht wurde er im Gegenteil gefragt, ob er eine solche Konfrontation verlange, worauf er ausdrücklich verzichtete. Der Beschwerdeführer hätte somit in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht die Möglichkeit gehabt, seinen Töchtern die im Rahmen der Appellation vorgebrachten Fragen zu stellen, womit grundsätzlich den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV entsprochen wurde.
 
Allerdings kann entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht angenommen werden, dass der vor dem Strafgericht ausgesprochene Verzicht auch für das Appellationsverfahren gelte. Der Beschwerdeführer hatte daher grundsätzlich das Recht, vor dem Obergericht erneut die Einvernahme seiner beiden Töchter zu verlangen. Hingegen war das Obergericht gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen, nachdem dem Beschwerdeführer vor dem Strafgericht eine Gelegenheit zur Befragung gewährt wurde. Denn nach der dargestellten Rechtsprechung genügt grundsätzlich eine einmalige Gelegenheit zur Befragung von Belastungszeugen. Eine Einvernahme durch das Obergericht wäre im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nur erforderlich gewesen, wenn A.G.________ und B.G.________ den Beschwerdeführer während des Appellationsverfahrens zusätzlich belastet hätten, so dass er sich in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht gegen die neuen Vorwürfe noch nicht hätte verteidigen können. In der Beschwerde werden jedoch keine neuen Vorwürfe der beiden Töchter angeführt, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
 
Die Abweisung des Gesuchs um Einvernahme der beiden Töchter erscheint ausserdem sachlich vertretbar und keineswegs willkürlich. Das Obergericht durfte angesichts der Weigerung der beiden Töchter im Untersuchungsverfahren, ihre Gründe für einen Widerruf näher darzulegen, und der - wegen des Zeitablaufs unvermeidlichen - Sekundäreinflüsse annehmen, von einer weiteren Einvernahme sei kein Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten. Es konnte sich dabei immerhin auf die übereinstimmende Einschätzung der drei Experten stützen, die in der Hauptverhandlung aussagten. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen Gelegenheit, im obergerichtlichen Verfahren zu den früheren Aussagen der beiden Töchter sowie den Umständen ihrer Befragung Stellung zu nehmen und dazu auch Fragen an die drei vom Gericht beigezogenen Sachverständigen zu richten.
 
e) Unter diesen Umständen verletzt der Verzicht des Obergerichts auf eine Befragung von A.G.________ und B.G.________ in Gegenwart der Verteidigung die verfassungsrechtlichen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV nicht.
 
3.- Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auch darin, dass das Obergericht die Anträge auf Befragung seiner Ehefrau M.G.________ und auf Einholung eines neuen Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsgutachtens abgewiesen hat.
 
a) Von einer Befragung von M.G.________ sah das Obergericht ab, weil sie keine direkte Zeugin der umstrittenen sexuellen Übergriffe sei und eine erneute Befragung wegen des Zeitablaufs und der Sekundäreinflüsse zu einer Klärung des Sachverhalts nichts mehr beitragen könne. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine erneute Einvernahme seiner Ehefrau könnte ihn entlasten. Er setzt sich aber mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollte. Die Rüge ist daher unbegründet, soweit angesichts der ungenügenden Begründung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) überhaupt darauf einzutreten ist.
 
b) Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorwurf, der Verzicht auf die Einholung eines neuen Glaubhaftigkeitsgutachtens verletze den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.
 
Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid in detaillierter Weise dar, dass sich das Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. Vera Kling vom 8. März 1999 nur auf suboptimales Material habe abstützen können, eine Nachbesserung aber nicht mehr möglich sei und ein weiterer Gutachter wieder mit dem gleichen suboptimalen Material arbeiten müsste.
 
Ein neues Gutachten würde daher nach Ansicht des Obergerichts keinen zusätzlichen Aufschluss geben. Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander setzt, sondern bloss seine früher vorgetragenen Rügen wiederholt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Seine weitere Behauptung, das Glaubhaftigkeitsgutachten lasse eine Analyse der Widerrufsaussagen von A.G.________ vermissen, ist unzutreffend. Die Gutachterin hat sich zum fraglichen Aussagewiderruf eingehend geäussert. Sie verzichtete aber auf eine qualitative Kriterienanalyse, weil eine solche angesichts des geringfügigen Aussagematerials (bloss 13 kurze Antworten) nicht korrekt hätte durchgeführt werden können. Auch der Bericht von Dr. René Joray vom 28. August 1999, den der Beschwerdeführer erwähnt, stellt das Glaubhaftigkeitsgutachten nicht in Frage, sondern weist lediglich darauf hin, dass eine Fachperson noch dazu Stellung nehmen könnte, wie die im Gutachten selber angebrachten Vorbehalte wegen der nicht in jeder Hinsicht optimalen Rahmenbedingungen zu verstehen seien.
 
Das Obergericht ist dieser Forderung mit der Einvernahme der Gutachterin, von Prof. V. Dittmann und von Dr. René Joray nachgekommen. Der Verzicht auf die Einholung eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutachtens verletzt unter diesen Umständen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.
 
4.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil auch wegen willkürlicher Beweiswürdigung verfassungswidrig. Er macht geltend, die Aussagen von A.G.________ und B.G.________ sowie von weiteren Personen widersprächen sich in vielen Punkten und seien zudem unlogisch, weshalb nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen.
 
Ferner kritisiert er die Würdigung der medizinischen Befunde als unhaltbar. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, offensichtliche Mängel des Glaubhaftigkeitsgutachtens von Dr. Vera Kling übergangen und zu Lasten des Beschwerdeführers darauf abgestellt zu haben.
 
a) Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Aussagen, die A.G.________ und B.G.________ sowie Drittpersonen machten, eingehend gewürdigt. Es gelangte zum Schluss, dass den ursprünglichen belastenden Aussagen der beiden Töchter und nicht ihren späteren Widerrufserklärungen Glauben zu schenken sei. Es stützte sich dabei auf das Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. Vera Kling, aber auch auf weitere Indizien und eigene Überlegungen ab. Entscheidend war für das Obergericht, dass die belastenden Aussagen der beiden Töchter im Kerngeschehen weitgehend übereinstimmten und aussagekräftig erschienen. Dass ihre Darstellungen gewisse kleinere Unterschiede aufwiesen, sei auf Grund der ungleichen Situation, in der sich die beiden Töchter bei den Vorfällen befanden, verständlich. Jedenfalls vermöchten die von der Verteidigung vorgebrachten Unstimmigkeiten, die lediglich Nebensächlichkeiten beträfen, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von A.G.________ und B.G.________ nicht zu erschüttern. Schliesslich gebe es auch keine ernsthaften Indizien für die Annahme eines Komplotts der Töchter und der Mutter gegen den Vater.
 
Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander setzt, sondern bloss die bereits vor Obergericht vorgebrachten Argumente wiederholt, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen geht seine Kritik an der Würdigung der Aussagen der Töchter und weiterer Personen fehl. Bei den aufgelisteten angeblichen Widersprüchen handelt es sich grösstenteils lediglich um kleine Abweichungen, wie sie bei wiederholten Aussagen und der Darstellung eines Sachverhalts durch verschiedene Personen unvermeidlich sind. Sie betreffen zudem fast ausschliesslich Nebensächlichkeiten und vermögen die Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen zu den zwei sexuellen Übergriffen nicht in Frage zu stellen. Der Vorwurf, das Obergericht habe die Aussagen von näher bezeichneten Drittpersonen in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen, ist ebenfalls unbegründet, da sich diese zum Tatgeschehen gar nicht äusserten und den Beschwerdeführer daher auch nicht entlasten konnten. Ferner ist aus der Tatsache, dass A.G.________ diesen Personen nichts von den umstrittenen sexuellen Übergriffen erzählt hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs der Schluss zu ziehen, diese Vorfälle hätten nicht stattgefunden. Ebenso wenig überzeugt seine Behauptung, der unbestrittene Loyalitätskonflikt, der die Töchter zum Widerruf ihrer früheren Aussagen bewogen hat, belege, dass sie ursprünglich eine Falschaussage gemacht hätten. Insgesamt kann von einer willkürlichen Würdigung der Aussagen von A.G.________ und B.G.________ sowie der einvernommenen Drittpersonen keine Rede sein.
 
b) Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die medizinischen Befunde willkürlich gewürdigt, ist ebenfalls unbegründet. Bei der zunächst kritisierten Erwägung im angefochtenen Entscheid, wo festgestellte Hautrötungen und Hämatome als tatbezogene Anzeichen von Gewaltanwendung bezeichnet werden, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20./25. Mai 1998. Das Obergericht hat den erwähnten Befund nicht isoliert gewürdigt, wie der Beschwerdeführer unterstellt, sondern im Gesamtzusammenhang mit den übrigen medizinischen Feststellungen. Es trifft auch nicht zu, dass das Obergericht den unauffälligen gynäkologischen Untersuchungsbefund des genannten Instituts als belastendes Indiz wertete. Vielmehr wurde im angefochtenen Entscheid lediglich die Feststellung des erwähnten medizinischen Gutachtens übernommen, wonach der unauffällige Untersuchungsbefund nicht belege, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden habe. Ebenso wenig schliesst die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung keine Kratzspuren festgestellt wurden, die umstrittenen sexuellen Übergriffe aus.
 
c) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiswürdigung auch deshalb willkürlich, weil sie sich bei der Würdigung der Aussagen von A.G.________ und B.G.________ in massgeblicher Weise auf das Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. Vera Kling vom 8. März 1999 abstützt, obwohl dieses offensichtliche Mängel aufweise. Es trifft wohl zu, dass bei der Begutachtung nicht alle Voraussetzungen für die Erstellung einer wissenschaftlich einwandfreien Aussagenanalyse erfüllt waren. Die Gutachterin hat denn auch entsprechende Vorbehalte angebracht, die dem Obergericht nicht entgangen sind.
 
Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass das Gutachten trotz diesen Vorbehalten klare Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen von A.G.________ und B.G.________ bzw. für die Wahrheitswidrigkeit von deren Widerruf enthält. Unbegründet ist auch seine Rüge, die Gutachterin habe die Widerrufserklärungen der beiden Töchter nicht effektiv analysiert. Wie bereits erwähnt (E. 3b) äussert sich das Gutachten auch zur Glaubhaftigkeit der Widerrufserklärungen, soweit dies anhand der knappen Äusserungen von A.G.________ und B.G.________ möglich ist. Die entsprechenden Erörterungen sind einleuchtend und nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens überhaupt zu wecken.
 
d) Gesamthaft betrachtet erscheint die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ohne weiteres vertretbar und damit frei von Willkür.
 
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat ausserdem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Zugleich ist dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zu entsprechen (Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.- Advokatin Margrit Wenger wird als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bezeichnet und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 18. Dezember 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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