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Informationen zum Dokument  BGer 6S.162/2000  Materielle Begründung
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BGer 6S.162/2000 vom 20.12.2000
 
[AZA 0/2]
 
6S.162/2000/bue
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
Sitzung vom 20. Dezember 2000
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
 
Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
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In Sachen
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Zürich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
fahrlässige schwere Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Erpressung usw. ; Strafzumessung, Verwahrung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1999), hat sich ergeben:
 
A.- Mit Beschluss vom 25. Januar 1999 trat das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, auf die Anklage gegen M.________ betreffend Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie auf die Anklage wegen Diebstahls in zwei Fällen mangels Strafantrags nicht ein. Mit Urteil vom selben Tag sprach das Gericht M.________ schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB), des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB), der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG), des Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 SVG) sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 SVG) und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus, unter Einrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft von 829 Tagen. An Stelle des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe ordnete das Gericht eine Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 1 StGB an.
 
B.- Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. November 1999 den Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts und trat darüber hinaus auf die Anklage wegen Fahrens ohne Führerausweis in drei Fällen zufolge Verjährung nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag bestätigte das Obergericht ansonsten die Schuldsprüche der ersten Instanz und verurteilte M.________ zu 10 Jahren Zuchthaus, unter Einrechnung von 1133 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. An Stelle des Vollzugs der verhängten Strafe ordnete das Obergericht die Verwahrung von M.________ im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 StGB an.
 
C.- Eine von M.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 19. Juni 2000 vollumfänglich ab.
 
D.- M.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
 
E.- Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von P.________ (Beschwerde, S. 2-6).
 
a) Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hielt sich der Beschwerdeführer am Abend des 8. Oktober 1996 zusammen mit W.________ während mehrerer Stunden in einem Animierlokal im Zürcher Niederdorf auf. Eine verbale Auseinandersetzung mit der Serviertochter bewog W.________, den Beschwerdeführer in seine Wohnung an der B.Strasse zu schicken, um die dort aufbewahrte Pistole "SIG 230" zu holen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und brachte die Pistole W.________ in das Animierlokal. Der Beschwerdeführer selbst trug zu jenem Zeitpunkt eine Schreckschusspistole "Browning" auf sich. In der Folge bedrohte W.________ im Animierlokal und von dort auf dem Weg zur Limmat verschiedene Personen mit seiner Pistole. Am Ufer der Limmat schoss W.________ in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit der Pistole ein Mal in die Luft. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter und an der Berufungsverhandlung schloss die Vorinstanz, dass er spätestens nach dieser Schussabgabe wusste, dass die "SIG 230" mit scharfer Munition geladen und schussbereit war. Später am Abend versuchte W.________ an einer Busstation im Bereich der Pfingstweidstrasse in Zürich, Autostopp zu machen. Zuvor legte er die Pistole neben dem Beschwerdeführer auf eine Sitzbank. Als der Autofahrer P.________ auf das Zeichen von W.________ anhielt, steckte der Beschwerdeführer die SIG-Pistole zu seiner Schreckschusspistole in den Hosenbund und stieg zusammen mit W.________ in das Fahrzeug des P.________.
 
Nach einer Fahrt von wenigen Minuten hielt P.________ auf Wunsch von W.________ bei der Sihlfehldstrasse an.
 
In diesem Zeitpunkt fasste der auf dem Rücksitz hinter dem Fahrer sitzende Beschwerdeführer spontan den Entschluss, P.________ zu berauben. Zu diesem Zweck behändigte er eine der beiden Pistolen in seinem Hosenbund, hielt sie gegen den Hinterkopf des Fahrers und spannte den Hahn. Dabei löste sich ein Schuss, der P.________ lebensgefährlich verletzte (Durchschuss des Halses mit Verletzung der lokalen Organe - Schulternerv, Zungennerv, Halswirbelkörper und Arteria vertebralis).
 
In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der objektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sei erfüllt. Subjektiv sei ergänzend zur Erstinstanz anzumerken, dass der Beschwerdeführer einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erlegen sei. Er habe im irrigen Glauben gehandelt, die Schreckschusspistole und nicht die mit scharfer Munition geladene "SIG 230" auf das Opfer zu richten. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer seinen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 StGB). Dies sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe "ausgeprägt grobfahrlässig" gehandelt. Er habe gewusst, dass er zwei Pistolen in seinem Hosenbund mit sich führte und die eine mit scharfer Munition geladen und schussbereit war.
 
Daran vermöge seine Alkoholisierung nichts zu ändern, lägen doch sowohl auf Grund der Aussagen des Opfers als auch der Ausführungen des Gutachters keine Hinweise auf eine schwere Bewusstseinsstörung im Sinne eines alkoholischen Vollrausches oder eines so genannt abnormen Rausches vor. Wie der Gutachter überzeugend ausführe, lasse das Verhalten des Beschwerdeführers auf ein durchgehendes und nachvollziehbares Handlungsmuster schliessen, das keine positiven Hinweise auf eine alkoholtoxische oder sonstwie zu Stande gekommene Beeinträchtigung psychischer Funktionen erkennen lasse. Es sei daher aus gutachterlicher Sicht die Annahme einer Aufhebung oder erheblichen Beeinträchtigung psychischer Funktionen, die Einsichtsfähigkeit und/oder Willenssteuerung betreffen, nicht begründbar. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer sehr wohl realisieren können, dass er zwei Pistolen mit sich führte und eine der Waffen geladen und schussbereit war. Indem er in dieser Situation im Dunkeln und ohne nähere Prüfung wahllos eine der beiden äusserlich sehr ähnlichen Pistolen zog, deren Hahn spannte und sie gegen den Hinterkopf von P.________ richtete, habe er in höchstem Masse grobfahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil, S. 36-40).
 
b) aa) Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 122 IV 156 E. 2b; 121 IV 90 E. 2b, je mit Hinweisen) und kann dem Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Überprüfung unterbreitet werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP). Keine Tat- sondern Rechtsfrage ist hingegen, ob die kantonale Instanz auf der Grundlage der verbindlich festgestellten subjektiven Vorstellungen des Täters zu Recht Fahrlässigkeit bejaht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Vorinstanz richtet, was er zur Zeit der Tat wusste bzw. annahm, ist er daher nicht zu hören.
 
bb) Gestützt auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen lag die Annahme eines Vorsatzdeliktes (eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung; Gefährdung des Lebens) ähnlich nahe wie die Bejahung einer fahrlässig begangenen Körperverletzung. Die Vorinstanz hat ein Vorsatzdelikt verneint, aber eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers und die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 125 Abs. 2 StGB bejaht. Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. Auf die durchwegs zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.- Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen unterlassener Nothilfe zum Nachteil von P.________ verurteilt. Er sei davon ausgegangen, das Opfer sei tot oder liege zumindest im Sterben. Da die fahrlässige Begehung der Unterlassung der Nothilfe nicht strafbar sei, hätte auf Grund seines entschuldbaren Sachverhaltsirrtums ein Freispruch erfolgen müssen (Beschwerde, S. 6 ff.).
 
a) Der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
 
Im hier zu beurteilenden Fall steht einzig zur Diskussion, ob der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand des Art. 128 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen der Hilfeleistungspflicht einschliesslich der eigenen Hilfeleistungsmöglichkeiten (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
 
5. Aufl. Bern 1995, § 4 N 74). Hilfe nach Art. 128 StGB ist auch dann geboten, wenn es darum geht, einem Sterbenden beizustehen und ihm damit etwa Schmerzen zu ersparen (Stratenwerth, a.a.O., § 4 N 65; Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 128 N 5). Ein Irrtum über die Umstände, die eine Hilfeleistungspflicht begründen, kann aber ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB sein (vgl. Stratenwerth, a.a.O.).
 
b) Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, nach der Schussabgabe angenommen zu haben, das Opfer sei tot oder liege zumindest im Sterben (Beschwerde, S. 6). Das entspricht auch im Wesentlichen den Feststellungen des Bezirksgerichts (Urteil Bezirksgericht, S. 16 f.), auf welche die Vorinstanz stillschweigend abstellt (angefochtenes Urteil, S. 40 ff.). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls im Sinne einer Alternative - für möglich hielt, das Opfer liege im Sterben; gleichwohl kümmerte er sich nicht um das Opfer, sondern nahm diesem Wertsachen weg und entfernte sich anschliessend vom Tatort. Ausgehend davon hat die Vorinstanz zu Recht mindestens Eventualdolus hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung gegenüber einem (vermeintlich) Sterbenden bejaht. Aus seinem Sachverhaltsirrtum bezüglich der Schwere der Schussverletzung und der Überlebenschancen des Opfers vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
 
3.- Der Beschwerdeführer rügt, die rechtliche Würdigung seines zum Nachteil von E.________ verübten Delikts als räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB verletze Bundesrecht. Da in der Übergabe der Schlüssel keine unmittelbare Vermögensverfügung zu sehen sei und er (der Beschwerdeführer) bei der Inbesitznahme des Fahrzeuges die nötigende Handlung nicht aufrechterhalten habe, hätte die Tat nur als Nötigung und als Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch qualifiziert werden dürfen (Beschwerde, S. 10 ff.).
 
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 51 ff., 6 f.) betrat der Beschwerdeführer am 11. August 1996 die SBB-Station Bachmannweg in Zürich mit einer ungeladenen Pistole "Walther PP" Kaliber 7,65. Unter Waffendrohung zwang er die Angestellte E.________, ihm den Inhalt der Kasse auszuhändigen. Anschliessend erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob der vor der Bahnstation stehende Personenwagen der Marke "Toyota Starlet" E.________ gehöre, was diese bejahte. Daraufhin erzwang der Beschwerdeführer unter vorgehaltener Waffe die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und fuhr schliesslich mit dem Personenwagen und dem erbeuteten Bargeld davon.
 
b) Die Vorinstanzen würdigten das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bargeldes übereinstimmend als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und in Bezug auf das Personenfahrzeug als räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (angefochtenes Urteil, a.a.O.; Urteil Bezirksgericht, S. 26 f.). Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, ob der Beschwerdeführer bei der Abnötigung des Gebrauchs des Motorfahrzeuges mit Aneignungswillen gehandelt hat; da sie insoweit den Tatbestand des Raubes nicht näher prüft, scheint sie den Aneignungswillen jedoch stillschweigend zu verneinen.
 
c) Der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafandrohung lautet auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Dagegen richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht (Art. 156 Ziff. 3StGB).
 
Das Erfordernis der Vermögensverfügung, des vom Opfer herbeigeführten Vermögensschadens, unterscheidet die Erpressung von anderen Vermögensdelikten, wie etwa vom Raub (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. Bern 1995, § 17 N 7). Die Erpressung wird vom Raub in der Literatur unterschiedlich abgegrenzt. Eine Auffassung stellt darauf ab, ob der Täter auf die aktive Mitwirkung des Gewahrsamsinhabers angewiesen ist, um die in Aussicht genommene Beute zu erlangen, wie dies etwa bei einer Nummernkombination zur Öffnung eines Tresors oder bei der Ausstellung eines Checks der Fall ist (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl. Zürich 1997, S. 224). Eine andere Meinung hält allein für massgebend, ob dem Opfer hinsichtlich der Vermögensverschiebung noch ein Mindestmass an Wahlfreiheit bleibt oder nicht. Werde das Opfer vor die Wahl zwischen blossem Vermögensverlust oder Verlust auch des Lebens gestellt, bestehe hinsichtlich des Vermögensnachteils keine Wahlfreiheit mehr, weshalb dann Raub anzunehmen sei, obschon der Betroffene äusserlich betrachtet die Sache herausgebe (Stratenwerth, a.a.O., mit Hinweisen).
 
Auf solche Abgrenzungskriterien hat das Bundesgericht in Fällen verzichtet, in denen alle Voraussetzungen des Raubes bis auf die Diebstahlsabsicht erfüllt waren, und den altrechtlichen Tatbestand der Erpressung trotz fehlender Mitwirkung bzw. "Wahlfreiheit" des Opfers für anwendbar erklärt (BGE 100 IV 24; bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Kassationshofes vom 21.11.1994 i.S. Staatsanwaltschaft AG c. M.).
 
d) aa) Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob die von der Doktrin vertretenen Abgrenzungskriterien zu unterschiedlichen Resultaten führen können und welchem von beiden gegebenenfalls der Vorzug zu geben ist, hält doch die Verurteilung wegen Erpressung nach beiden Varianten vor Bundesrecht stand. Deshalb kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB auch Fälle erfasst, in denen der Täter - wie etwa bei der Abnötigung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch unter Waffendrohung - die Voraussetzungen des Raubes bis auf die Diebstahlsabsicht erfüllt und das Opfer die Wegnahme der Sache auf Grund der Drohung lediglich duldet.
 
bb) Es ist zweifelhaft, ob die SBB-Angestellte über ein Mindestmass an "Wahlfreiheit" hinsichtlich der Herausgabe der Autoschlüssel an den Beschwerdeführer hatte, nachdem sie diesem offen gelegt hatte, dass das vor dem Tatort parkierte Fahrzeug ihr gehörte. Für die Würdigung des Geschehens kann die Abnötigung der Herausgabe der Autoschlüssel indes nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Opfer auf die Frage des Beschwerdeführers, ob der vor der SBB-Station abgestellte Personenwagen ihr gehöre, theoretisch die Wahl hatte, die Wahrheit zu sagen oder die Frage zu verneinen. Im letztgenannten Fall hätte der Beschwerdeführer nicht über die nötigen Informationen verfügt, um die Fahrzeugschlüssel vom Opfer herauszuverlangen. Das Opfer hatte somit - abstrakt betrachtet - ein Mindestmass an "Wahlfreiheit", das Eigentum am Fahrzeug entweder zu verneinen oder aber zu bejahen und damit erst die Voraussetzung für die Erzwingung der Schlüsselherausgabe zu schaffen. Auf diese Mitwirkung der Gewahrsamsinhaberin war der Beschwerdeführer angewiesen, um die in Aussicht genommene Beute zu erlangen.
 
Der Beschwerdeführer erzwang von seinem Opfer unter vorgehaltener Waffe die Herausgabe der Schlüssel eines Personenwagens, der unmittelbar am Tatort stand, und er verliess diesen anschliessend am Steuer des Fahrzeuges.
 
Die Inbesitznahme des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer stand somit in einem denkbar engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur gewaltsam erzwungenen Einräumung der Zugriffsmöglichkeit zum fremden Vermögen. Jedenfalls in derartigen Konstellationen, wo die Bedrohungssituation für das Opfer bis zur Tatvollendung fortdauert, ist die Einräumung der Zugriffsmöglichkeit mit der Vornahme einer unmittelbaren Vermögensdisposition durch das bedrohte Opfer - etwa durch Übergabe von Bargeld - gleichzusetzen.
 
e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischer Erpressung kein Bundesrecht verletzt.
 
4.- Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Es treffe zwar zu, dass er W.________ in der Strafuntersuchung zu Unrecht der Beteiligung an drei Raubüberfällen bezichtigt habe. Da damals gegen W.________ bereits eine Strafuntersuchung wegen anderer Delikte lief, hätten seine falschen Anschuldigungen indessen nur zu einer Ausweitung der Strafuntersuchung geführt. Der subjektive Tatbestand des Art. 303 StGB verlange jedoch die Absicht hinsichtlich der Einleitung einer Strafverfolgung. Zudem sei die behauptete Beteiligung von W.________ strafrechtlich irrelevant. Schliesslich hätte die Vorinstanz nach Art. 308 StGB von einer Strafe absehen müssen, weil er die falsche Anschuldigung später aus eigenem Antrieb zurückgenommen habe, bevor dem Beschuldigten ein Rechtsnachteil erwachsen sei (Beschwerde, S. 12-15). Diese Vorbringen gehen fehl.
 
a) Der Tatbestand des Art. 303 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter die Absicht hatte, eine Strafverfolgung gegen einen (hinsichtlich der haltlosen Belastungen) Nichtschuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung durch Festhalten an einer falschen Anschuldigung fortdauern zu lassen, genügt nicht (BGE 102 IV 103 E. 3; bestätigt in BGE 111 IV 159 E. 2a).
 
b) Der Beschwerdeführer belastete W.________, indem er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig angab, dieser habe ihn im Wissen um die geplanten Raubüberfälle bei drei Gelegenheiten an den jeweiligen Tatort gefahren, während den Taten im Auto auf ihn gewartet und anschliessend einen Teil der betreffenden Beute erhalten; in einem Fall habe W.________ mit ihm zusammen den Tatort ausgekundschaftet (angefochtenes Urteil S. 21 f., 53; Urteil Bezirksgericht, S. 29). Die falschen Beschuldigungen des Beschwerdeführers hatten somit Verbrechen zum Gegenstand (mögliche Gehilfenschaft zum Raub). Das dem Betroffenen vorgeworfene eindeutig rechtswidrige Verhalten war nicht Gegenstand der bereits gegen ihn laufenden Strafuntersuchung.
 
Anders als im Entscheid 102 IV 103 E. 3 hat der Beschwerdeführer nicht während eines bereits im Gange befindlichen Strafverfahrens an einer falschen Anschuldigung festgehalten, sondern vielmehr neue Beschuldigungen erhoben, für die - da falsch - von den Strafverfolgungsbehörden noch keine Strafuntersuchung eingeleitet worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt zur Erfüllung des Tatbestandes die Absicht des Täters, gegen den fälschlich Belasteten eine Strafverfolgung hinsichtlich bestimmter Delikte einzuleiten; ob sich die Absicht auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine gänzlich unverdächtige Person bezieht oder aber auf die Erweiterung bzw. Ergänzung einer bereits eingeleiteten Untersuchung auf neue Sachverhalte, kann hinsichtlich der in Frage stehenden Rechtsgüter (dazu statt vieler Trechsel, a.a.O., Art. 303 N 1 mit Hinweisen) keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
 
c) Eine Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter seine Aussage aus eigenem Antrieb, d.h. spontan, ablegt. Daran fehlt es insbesondere, wenn die Berichtigung anlässlich eines neuen Verhörs oder unter dem Druck Dritter erfolgt (vgl.
 
BGE 69 IV 223 E. 3; 108 IV 104 E. 2b; Trechsel, a.a.O., Art. 308 N 3). Soweit der Beschwerdeführer ohne Hinweis auf Aktenstücke geltend macht, die Vorinstanz hätte nach Art. 308 Abs. 1 StGB von einer Strafe absehen müssen, kommt er seiner Begründungspflicht nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht hinreichend nach, weshalb er insoweit nicht zu hören ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, umfangreiche kantonale Akten durchzusehen auf der Suche nach Belegen für Behauptungen des Beschwerdeführers.
 
5.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung.
 
a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, hinsichtlich der Raubüberfälle zu Unrecht ein schweres Verschulden angenommen zu haben. Er habe die Taten nur mit einer Schreckschusspistole bewaffnet, unmaskiert und ohne Anwendung "unnötiger Gewalt" begangen. Die Tatorte seien "nicht speziell angsteinflössend" gewesen, und er habe jeweilen nur geringe Beute gemacht. Sein Verschulden bewege sich somit - auch im Vergleich zu anderen Fällen - im unteren Bereich (Beschwerde, S. 16). Zudem könne ihm keine besondere Kaltschnäuzigkeit und auch keine fehlende Einsicht vorgeworfen werden, weil er nur eine Woche nach der fahrlässig begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil von P.________ erneut einen Raubüberfall begangen habe.
 
Verschuldensmässig bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den späteren Delikten. Eine Kaltschnäuzigkeit könnte ihm nur dann vorgeworfen werden, sofern er nach dem besagten Unfall erneut einen Raub mit einer geladenen Waffe begangen hätte (Beschwerde, S. 17f.).
 
Die Vorinstanz habe weiter zu Unrecht den Umstand, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im April 1995 wieder delinquierte, als schulderhöhende Einsichtslosigkeit gewertet. Dieser Umstand sei bereits durch die Berücksichtigung eines technischen Rückfalls nach Art. 67 StGB abgegolten (Beschwerde, S. 19). Sodann könne nicht als besondere Dreistheit, sondern bloss als ausgesprochene Dummheit interpretiert werden, dass er den gleichen Laden ein zweites Mal überfallen habe. Dies zeige auf, wie wenig raffiniert und überlegt er vorgegangen sei (Beschwerde, S. 19). Ebenso sei es unzulässig, hinsichtlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung von einer bedenklichen Geringschätzung menschlichen Lebens zu sprechen und ihm vorzuwerfen, er habe die Geldbeschaffung allen anderen ethischen Werten untergeordnet. Diese Erwägung sei haltlos und müsse korrigiert werden, da sie einen direkten Einfluss auf das Strafmass gehabt habe (Beschwerde, S. 20f.). Ferner hätte die Vorinstanz hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe und des gleichentags begangenen Raubs statt eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit "klarerweise" eine mittlere Verminderung annehmen müssen. Schliesslich genüge die Begründung der Strafreduktion gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nicht den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (Beschwerde, S. 21 f.).
 
b) Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP), nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen).
 
c) aa) Der Beschwerdeführer hat, teilweise zusammen mit W.________, zwischen dem 7. August und dem
 
16. Oktober 1996 insgesamt 19 Raubüberfälle auf Ladengeschäfte sowie auf Passanten auf offener Strasse begangen. Seine Opfer bedrohte er jeweilen entweder mit seiner Schreckschusspistole "Browning" oder mit seiner vermutungsweise ungeladenen Pistole "Walther PPK". Bei einer Gelegenheit schlug er ein Opfer zu Boden. Bei einer anderen Gelegenheit handelte es sich bei den Opfern um eine Mutter mit ihrem vierjährigen Kind, die er auf offener Strasse mit seiner Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld zwang. Hinzu kommt der (von den Vorinstanzen offenbar nicht als - versuchter - Raub qualifizierte) Vorfall zum Nachteil des P.________.
 
bb) Die Vorinstanz ist zu Recht von einem insgesamt schweren Verschulden ausgegangen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt ein mit einer (ungeladenen) Faustfeuerwaffe begangener Raub nicht die denkbar mildeste Ausführung eines solchen Deliktes dar.
 
Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei einzelnen Raubüberfällen keine echte Schusswaffe verwendete, sondern eine täuschend echte Nachahmung einer Browning-Pistole. Die Vorinstanz konnte daher ohne Bundesrecht zu verletzen den Einsatz von Faustfeuerwaffen als erschwerend werten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Vorwurf eines besonders rücksichtslosen und skrupellosen Verhaltens, insbesondere weil der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit das gleiche Geschäft zwei Mal überfiel, nicht davor zurückschreckte, eine Mutter mit einem Kleinkind zu überfallen und schliesslich einen hilfsbereiten Autofahrer zu berauben beabsichtigte.
 
cc) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine besondere Kaltschnäuzigkeit und fehlendes Umdenken vor, weil er nur eine Woche nach der lebensgefährlichen Verletzung des P.________ erneut einen Raubüberfall verübte. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht erkennbar. Gleiches trifft auf den Einwand des Beschwerdeführers zu, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 67 StGB den Umstand, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im April 1995 wieder delinquierte, als schulderhöhende Einsichtslosigkeit gewertet. Er verkennt, dass auch bei einem Rückfall im Sinne der genannten Norm bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wie lange bzw. wie kurz die Zeitspanne zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug und der erneuten Straffälligkeit ist. Je näher die neue Straftat zur Strafverbüssung liegt, desto schwerer wiegt grundsätzlich der Rückfall.
 
dd) Der Beschwerdeführer übergeht mit seinen Einwänden auch, dass die Vorinstanz verschuldensmässig sehr wohl die wenig organisierte Vorgehensweise bei der Tatbegehung zu seinen Gunsten gewichtete. Entlastend wertete sie sodann Folgendes: Der Beschwerdeführer habe sich bei den Überfällen nie maskiert und auch keine besonderen Vorkehren getroffen, um von den Opfern später nicht wiedererkannt zu werden; überdies habe er teilweise Ladengeschäfte überfallen, die in nächster Nähe seines Wohnortes lagen (angefochtenes Urteil, S. 56 f.).
 
Inwieweit die Vorinstanz damit die entlastenden Momente nur unvollständig und unzureichend gewürdigt haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht näher geltend und ist auch nicht ersichtlich.
 
ee) Im Zusammenhang mit dem fahrlässigen Körperverletzungsdelikt und der unterlassenen Nothilfe relativiert die Vorinstanz das von ihr zunächst bejahte schwere Verschulden des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen erhebliche Alkoholisierung zur Tatzeit. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters, wonach die Willensfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge einer alkoholtoxischen Bewusstseinsbeeinträchtigung leicht- bis allenfalls mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei, bejaht die Vorinstanz eine in leichtem bis mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit und wertet diese "erheblich" strafmildernd (angefochtenes Urteil, S. 57 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, weshalb die Vorinstanz abweichend von den gutachterlichen Erkenntnissen eine nur leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit völlig hätte ausschliessen müssen, sondern beschränkt sich darauf, eine pathologische Alkoholabhängigkeit im Tatzeitraum zu behaupten. Darauf kann nicht eingetreten werden. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die Strafmilderung höher hätte ausfallen können, wenn die Vorinstanz ausschliesslich eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht hätte.
 
ff) Im Übrigen hat die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie plausibel und nachvollziehbar gewürdigt.
 
Von einer mangelhaften Begründung der Reduktion des erstinstanzlichen Strafmasses von 14 Jahren Zuchthaus auf 10 Jahre Zuchthaus statt der vom Beschwerdeführer vor Obergericht beantragten 8 Jahre Zuchthaus (unter Berücksichtigung der beantragten Freisprüche, vgl. angefochtenes Urteil, S. 27 f.) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat die stärker zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren einzeln aufgezählt (angefochtenes Urteil, S. 59 ff.) und nachvollziehbar gewürdigt.
 
Die ausgesprochene Strafe erscheint angesichts der objektiven Schwere der beurteilten Straftaten, der Vorstrafen und der im angefochtenen Entscheid berücksichtigten übrigen Zumessungsmerkmale nicht als auffallend hoch. Eine Ermessensverletzung ist zu verneinen.
 
6.- Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Anordnung einer Verwahrung verletze Bundesrecht.
 
a) Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Voraussetzungen der Verwahrung als Gewohnheitsverbrecher gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB seien gegeben.
 
aa) Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen, oder war er an Stelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt, und begeht er innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an Stelle des Vollzuges einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen (Art. 42 Ziff. 1 StGB).
 
Die Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 1 StGB bezweckt in erster Linie die Sicherung der Öffentlichkeit vor Gewohnheitstätern, die gegenüber anderen strafrechtlichen Sanktionen unempfindlich sind. Die Verwahrung stellt insbesondere wegen ihrer unbestimmten Dauer einen schweren Eingriff in die Freiheit dar; sie ist das letzte Mittel des strafrechtlichen Sanktionensystems. In Betracht kommt sie erst, wenn vom Vollzug der Freiheitsstrafe eine präventive Wirkung nicht mehr zu erwarten ist und die Anordnung einer bessernden Massnahme gemäss Art. 43, 44 oder 100bis StGB ausscheidet (BGE 118 IV 10 E. 3a, 105 E. 1e, je mit Hinweisen). Bei der Verwahrung ist in Bezug auf die Anlasstat und die zu erwartenden Delikte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten:
 
Eine Verwahrung ist umso zurückhaltender anzuordnen, je geringer die zu erwartenden Straftaten sind; auch im Falle von mittelschweren Anlasstaten kann auf eine Verwahrung verzichtet werden (BGE 118 IV 213). Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der zu erwartenden Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann im Sinne der Bestimmung notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist. Die Verwahrung ist auch möglich, wenn der Täter das neue Verbrechen oder Vergehen während der bedingten, aber vor der endgültigen Entlassung aus einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verübt hat (BGE 104 IV 60 mit Hinweisen).
 
bb) Der Beschwerdeführer, geboren 1967, wurde unter anderem verurteilt
 
- am 1. Juli 1987 vom Bezirksgericht St. Gallen wegen wiederholten Diebstahls, Diebstahlsversuchs, wiederholter Sachbeschädigung, wiederholten Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie weiterer SVG-Delikte zu 6 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (Tatzeitraum:
 
März - November 1986). Gleichzeitig wurde eine Vorstrafe aus dem Jahre 1985 von 14 Tagen Gefängnis wegen diverser SVG-Delikte vollziehbar erklärt;
 
- am 1. Mai 1989 vom Strafamtsgericht Bern wegen unvollendeten Versuchs zu Raub, Diebstahls und unvollendeter, zum Teil bandenmässig begangener, wiederholter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, wiederholter Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein, wiederholter und fortgesetzt begangener fahrlässiger Nichtbeherrschung des Fahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt (Tatzeitraum:
 
Februar - Juli 1987);
 
- am 5. Oktober 1989 vom a.o. Gerichtspräsidenten von Konolfingen in Schlosswil wegen widerrechtlichen Aneignens von Kontrollschildern, Gehilfenschaft dazu, Führens eines Personenwagens ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein, Mitfahrens in entwendetem Personenwagen zu 15 Tagen Gefängnis unbedingt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. Mai 1989 (Tatzeitraum:
 
Januar - Mai 1989);
 
- am 24. April 1990 vom Strafamtsgericht Bern wegen Raubes und Versuchs dazu, Erpressung, Freiheitsberaubung, wiederholten und fortgesetzten Diebstahls und Versuchs dazu, wiederholter widerrechtlicher Aneignung und Verwendung von Kontrollschildern, wiederholten und fortgesetzten Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges und Mitfahrens in einem solchen, wiederholten und fortgesetzten Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu 20 Monaten Gefängnis unbedingt (Tatzeitraum:
 
August - November 1989);
 
- am 2. April 1992 vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen wiederholten Raubes, in allen Fällen durch Mitführen einer Waffe, zum Teil durch Bandenmässigkeit qualifiziert, wiederholten und fortgesetzten Diebstahls, in einem Fall durch Mitführen einer Schusswaffe qualifiziert und in einem Fall bandenmässig begangen, wiederholter, in einem Fall vollendeter und im anderen versuchter Erpressung, Brandstiftung, versuchter Drohung, einfacher Körperverletzung, wiederholter widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern sowie wiederholten Fahrens ohne Führerausweis zu 6 Jahren Zuchthaus (Tatzeitraum: August/September 1990).
 
cc) Das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 19. Mai 1998 diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine antisoziale Persönlichkeitsstörung.
 
Eine Störung des Geisteszustandes, die besondere Pflege in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auch ambulante Behandlung zweckmässig erscheinen liesse, liege nicht vor. Aus der Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstruktur ergebe sich im Hinblick auf die Indikation bessernder Massnahmen keine positive Konsequenz, weshalb der Experte von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB abrät (Gutachten, S. 35 f.).
 
Sodann führt das Gutachten zusammenfassend aus, es sei insgesamt eine durch Therapie unbeeinflussbare Ausweitung des Deliktsverhaltens sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht festzustellen. Die Zahl der Eigentumsdelikte habe zugenommen, und es sei später zum Einsatz von Waffen zur Bedrohung der Opfer gekommen.
 
Die relativ kurzen Zeitabschnitte des legalen Gelderwerbs im Lehrberuf träten gegenüber den Zeiten zurück, in denen M.________ delinquiert oder Freiheitsstrafen verbüsst habe. Frühere Versuche der korrigierenden Einflussnahme seien fehlgeschlagen. Die anfänglich noch erhoffte "Persönlichkeitsnachreifung" sei nicht eingetreten.
 
Gegenwärtig lasse sich feststellen, dass Delinquenz für M.________ zu einem Bereich "bequemer" Unterhaltssicherung geworden sei, was nicht selbstkritisch problematisiert werde. Über die psychiatrisch-diagnostische Zuordnung hinaus könne unter mehr kriminologischen Aspekten von einem kriminovalenten Lebensstil gesprochen werden, der vom Kindesalter an eine kontinuierliche Hinentwicklung zur Delinquenz erkennen lasse.
 
Damit sei die Legalprognose ungünstig. Die Begehung weiterer Eigentumsdelikte in der Freiheit sei zu erwarten. Dabei sei auch der Einsatz von Schusswaffen möglich. Allerdings sei die Gefahr der konkreten Verletzung oder gar Tötung von Opfern prognostisch anders zu beurteilen als das stabile Muster von Eigentumsdelinquenz.
 
Bisher seien Schusswaffen zwar mehrfach eingesetzt, aber in einem wohl ungeladenen und mithin für die Tatopfer nicht physisch gefährdenden Zustand. Im Rahmen der Anlasstat der Begutachtung habe M.________ in alkoholisiertem Zustand und im Rahmen eines beabsichtigten Raubes eine Person mit einer geladenen Schusswaffe lebensgefährlich verletzt. Trotz nicht diagnostizierter Alkoholabhängigkeit sei es auch künftig möglich, dass M.________ sich unter bestimmten Voraussetzungen - wie etwa dem negativen Einfluss von Bekannten - wieder betrinke und damit erneut den tatkonstellativen Faktor der Alkoholintoxikation schaffe. Die konkrete Gefährlichkeit ergebe sich dann aus der Verfügbarkeit etwaiger Waffen und der Bereitschaft, diese in geladenem Zustand einzusetzen (Gutachten, S. 24-27).
 
b) aa) Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilserwägung zur Verwahrung, auf die hier im Wesentlichen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), die massgeblichen Gesichtspunkte des Sanktionen- und Massnahmenrechts beachtet und die einzelnen Komponenten zutreffend gewürdigt.
 
Sie folgt dabei den Empfehlungen des Gutachters und trägt der von diesem festgestellten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu erwartenden Begehung von bewaffneten Raubüberfällen in der Freiheit und damit dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung.
 
bb) Der Beschwerdeführer hat in einem Zeitraum von rund 10 Jahren eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen vorsätzlich verübt. Er befand sich vor den heute zu beurteilenden Delikten mehrere Jahre im Strafvollzug.
 
Wenige Monate nach der letzten bedingten Entlassung aus dem mehrjährigen Strafvollzug im April 1995 wurde er wieder einschlägig rückfällig. Die neuen Delikte zeigen seinen Hang zur Begehung von bewaffneten Raubüberfällen, wobei sich die Deliktsentwicklung durch eine gewisse quantitative und qualitative Intensivierung kennzeichnet.
 
Sowohl die Anlasstaten als auch die zu erwartenden Taten wiegen schwer. Obschon die Gefährlichkeits- bzw.
 
Rückfallprognose sowie die vergleichende Wirkungsprognose zwischen Strafvollzug und Massnahme naturgemäss mit Unwägbarkeiten verbunden sind, lassen die in Gefahr stehenden Rechtsgüter eine Verwahrung als verhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein stabiles soziales Umfeld, das ihn nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug stützen könnte. Seine Freundin wohnt mit dem gemeinsamen Kind in Brasilien. Zu ihr stand er bereits zu den Tatzeiten seit längerer Zeit nur noch in brieflichem Kontakt. Er hat keine Freunde und hat mit seinen Verwandten in der Schweiz jegliche Verbindung abgebrochen. Er setzt sich mit seiner jahrelangen Delinquenz nicht selbstkritisch auseinander, sondern versucht, diese zu rechtfertigen und zu bagatellisieren.
 
Auch zeigt er weiterhin keinerlei Ansätze, seine Zukunft ausserhalb von Strafvollzugsanstalten zu gestalten. Zwar hat der Beschwerdeführer vom Bezirksgefängnis Zürich am 13. November 1999 einen positiven Führungsbericht erhalten, laut dem er sich gegenüber Personal und Mitgefangenen stets korrekt und freundlich verhalte und die ihm zugewiesene Arbeit zur besten Zufriedenheit und speditiv erledige. Daraus lassen sich jedoch keine genügenden Anhaltspunkte für eine gute Aussicht auf die Wiedereingliederung nach der Strafverbüssung ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatte der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht des Kantons Bern von der Strafanstalt einen guten Führungsbericht erhalten.
 
Gleichwohl ist er kurz nach seiner bedingten Entlassung wieder massiv rückfällig geworden (angefochtenes Urteil, S. 64 f.).
 
cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich nicht sagen, dass eine Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 1 StGB bei Tätern, die zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt werden, ausgeschlossen wäre.
 
Entscheidend ist allein, ob die unter Schuldgesichtspunkten zu verhängende Strafe ausreicht, um die spezialpräventiven Bedürfnisse - insbesondere soweit es um die Sicherung der Allgemeinheit geht - im konkreten Fall abzudecken. Ist dies der Fall, entfällt die Notwendigkeit einer Massnahme, da es am Zweck, den sie erfüllen könnte, fehlt. Reicht die Strafe hingegen aus irgendwelchen Gründen nicht aus, um die besonderen spezialpräventiven Bedürfnisse zu erfüllen, die eine Massnahme erfordert, ist der Massnahme der Vorrang zu geben, ganz gleich, ob sie im Verhältnis zur Strafe den schwereren oder leichteren Eingriff in die Freiheit des Betroffenen enthält. Freilich ist in Fällen, wo der Betroffene zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, in der Regel die Wirkung der Massnahme mit derjenigen der Strafverbüssung gegeneinander abzuwägen (BGE 107 IV 17). Die Vorinstanz hat eine derartige vergleichende Wirkungsprognose vorgenommen und gestützt auf das psychiatrische Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Vollzug der Strafe verbunden mit einer ambulanten Behandlung nicht ausreicht, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angemessen Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil, S. 63 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach dem Gutachten bei einem Rückfall mit weiteren bewaffneten Raubüberfällen und bei ungünstigen Umständen (Alkoholisierung, Zugang zu geladenen Schusswaffen, Umgang mit anderen dissozialen Personen) mit dem Einsatz scharf geladener Schusswaffen gerechnet werden muss. Im Gutachten wird in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Da die Persönlichkeitsstörung als nicht behandelbar bezeichnet wird, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die nach Abzug der anzurechnenden Untersuchungshaft und einer allfälligen bedingten Entlassung verbleibende Freiheitsstrafe vermöge den Sicherungsaspekten nicht gerecht zu werden. Daran ändert die lange Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nichts.
 
dd) Die Vorinstanz ist der Empfehlung des Gutachters gefolgt. Das ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, da der Richter, wenn er auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit für wahrscheinlich hält, die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen darf. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognoseentscheidung als solcher nicht (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a a.E.).
 
c) Insgesamt durfte die Vorinstanz, auch wenn Nähe und Ausmass dieser Gefahr ungewiss sind, in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ohne Verletzung von Bundesrecht die Verwahrung des Beschwerdeführers gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB anordnen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
 
7.- Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Mittellosigkeit ist hinreichend ausgewiesen und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Daher sind in Gutheissung des Gesuchs keine Kosten zu erheben und wird dem Anwalt des Beschwerdeführers für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, wird für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
--------- Lausanne, 20. Dezember 2000
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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