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Informationen zum Dokument  BGer C 334/2000  Materielle Begründung
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BGer C 334/2000 vom 20.12.2000
 
[AZA 0]
 
C 334/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiberin Keel
 
Urteil vom 20. Dezember 2000
 
in Sachen
 
M.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, Bern, Beschwerdegegner,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
In Erwägung,
 
dass über die Firma X.________ AG, bei welcher M.________ als Geschäftsführer angestellt und Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war, am 30. September 1998 der Konkurs eröffnet wurde (Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]:
 
23. Oktober 1998),
 
dass M.________ am 2. April 1999 für ungedeckte Lohnforderungen betreffend die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis
 
31. März 1998 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Anspruch auf Insolvenzentschädigung erhob, dass die Kasse das Begehren mit Verfügung vom 21. Mai 1999 ablehnte mit der Begründung, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten hätten keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2000 abwies, wobei es zur Begründung ausführte, dass ein Anspruch wegen verspäteter Geltendmachung entfalle, weshalb nicht weiter geprüft werden müsse, ob M.________ unter die von der Insolvenzentschädigung ausgeschlossenen Personen falle,
 
dass M.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Begehren um Zusprechung der Insolvenzentschädigung erneuert,
 
dass die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt und sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt,
 
dass gemäss Art. 53 AVIG der Arbeitnehmer, wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird, seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1), wobei mit dem Ablauf der Frist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt (Abs. 3),
 
dass, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, der Antrag vom 2. April 1999 die geltende Frist von 60 Tagen ab Publikation der Konkurseröffnung im SHAB (23. Oktober 1998) nicht wahrt,
 
dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm sinngemäss angeführten Umstand, dass er in guten Treuen verspätet gehandelt habe, weil er auf die einzuhaltende Frist nicht aufmerksam gemacht worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (zum Ganzen: BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen),
 
dass Gründe, welche eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würden (vgl. die im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 OG sinngemäss anwendbaren Art. 35 OG und Art. 24 VwVG; BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/1997 Nr. 13 S. 70 Erw. 1b mit Hinweisen), in der massgebenden Zeit nicht vorliegen,
 
dass der Geltendmachung des Anspruches somit die Verwirkung entgegensteht (ARV 1996/1997 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und 1995 Nr. 21 S. 124 Erw. 1a, je mit Hinweisen), weshalb sich Ausführungen zu allfälligen in der Person des Leistungsansprechers liegenden Ausschlussgründen erübrigen,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da sie offensichtlich unbegründet ist, im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie,
 
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 20. Dezember 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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