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Informationen zum Dokument  BGer I 192/2000  Materielle Begründung
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BGer I 192/2000 vom 22.12.2000
 
[AZA 0]
 
I 192/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 22. Dezember 2000
 
in Sachen
 
F.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Seehofstrasse 9, Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
Mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 lehnte die IV-Stelle Luzern das IV-Leistungsgesuch von F.________ (geb. 1959) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 22. Mai 1997 ab.
 
Auf ein neues Gesuch hin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 1999 die Invalidenrente und mit Verfügung vom 24. Juni 1999 berufliche Massnahmen ab.
 
Die hiegegen eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Februar 2000 ab. Weil es beide Beschwerden als aussichtslos erachtete, versagte das Gericht F.________ überdies die unentgeltliche Verbeiständung.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren und für den Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), das Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung nach abgelehntem erstem Rentengesuch (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Das erste Gesuch hatte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 11. Juni 1996 abgelehnt, wonach der Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeiten als Schlosser oder Bauarbeiter wie auch in andern Berufen voll arbeitsfähig war. Im Rahmen des zweiten Gesuchs holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 11. März 1999 ein. Demnach sei das Rücken-Wirbelsäule-Leiden in der Zwischenzeit gleich geblieben, wie ein neues MRI vom 26. November 1998 erwiesen habe. Im Februar 1997 habe der Versicherte sich ein OSG-Trauma rechts zugezogen (Misstritt bzw. Supinationstrauma), ohne dass ein objektiv gröberer pathologischer Befund bestehe.
 
Die Frage, ob seit dem MEDAS-Gutachten wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten seien, beantwortete Dr. B.________ mit "nein". An Stelle einer eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf einen Bericht von Dr. med. V.________, Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik am Spital X.________, vom 22. November 1996, wonach keine schwere körperliche Tätigkeit möglich sei und in leichten Berufen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe.
 
b) Letztinstanzlich legt der Beschwerdeführer zwei neue Arztzeugnisse ins Recht: einen Kurzbericht von Dr.
 
B.________ vom 13. März 2000 und einen Bericht von Dr. med.
 
L.________, Rheumatologie FMH am Medizinischen Zentrum Y.________, vom 4. Februar 2000. Dr. B.________ schreibt, dass der Beschwerdeführer in der früheren Tätigkeit wegen des Rückenleidens weitgehend nicht mehr eingesetzt werden könne; in günstigen, rückenschonenden Berufen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, eventuell sogar 100 %. Dr.
 
L.________ gibt an, wegen der "gesamten biopsychosozialen Problematik" bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit als Schlosser, obwohl das Krankheitsbild rein organisch nicht erklärt werden könne. Auch bei leichter körperlicher Arbeit ohne Belastung des Rückens betrage die Arbeitsfähigkeit kaum mehr als 20 %.
 
c) Es besteht indessen nach der gesamten Aktenlage kein Grund zur Annahme, seit dem MEDAS-Gutachten vom 11. Juni 1996 habe sich der Gesundheitszustand in relevantem Ausmass verschlechtert. Das wird durch den Bericht von Dr. B.________ vom 11. März 1999 bestätigt, beantwortet doch der Arzt die Frage nach entsprechenden Veränderungen vorbehaltlos mit "nein". Dabei stützt er sich auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 26. November 1998, somit auf relativ neue Untersuchungen. Zwar beziffert er die Arbeitsfähigkeit im Kurzzeugnis vom 10. Juni 1999 auf 50 %, doch stützt er sich dabei nur auf den Bericht von Dr. V.________ vom 22. November 1996, ohne seine Einschätzung näher zu begründen.
 
Im Zeugnis vom 13. März 2000 gibt Dr. B.________ an, der Beruf des Schlossers sei nicht mehr zumutbar; in rückenschonenden Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, eventuell sogar 100 %. Auch hier fehlt jede Begründung für eine solche Einschätzung. Daher ist auf beide Kurzzeugnisse ebenso wenig abzustellen wie auf den sehr knapp begründeten Bericht von Dr. V.________. Warum die aus Bosnien eingereichten Arztberichte nicht zu überzeugen vermögen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Dr.
 
L.________ Bericht vom 4. Februar 2000 schliesslich datiert fast ein Jahr nach Erlass der streitigen Rentenverfügung, während das Gericht grundsätzlich nur denjenigen Sachverhalt prüft, der sich bis zum Datum der angefochtenen Verwaltungsverfügung ergeben hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Dr.
 
L.________ begründet zudem die Arbeitsunfähigkeit mit der biopsychosozialen Problematik und räumt selber ein, dass das Krankheitsbild organisch nicht erklärt werden könne.
 
Demnach muss es dabei sein Bewenden haben, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der Ablehnung des ersten Leistungsgesuchs nicht in relevantem Ausmass verschlechtert hat und dass deshalb nach wie vor kein Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen besteht.
 
3.- Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren ersucht.
 
Die Vorinstanz hatte ihm diese mit der Begründung verweigert, die Beschwerde sei aussichtslos.
 
a) Weil es bei diesem Streitpunkt nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
 
b) Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ist die unentgeltliche Verbeiständung vor der kantonalen Rekursbehörde zu bewilligen, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen darauf ein Anspruch besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht (vgl. BGE 110 V 57 Erw. 3a). Hingegen richtet sich die Höhe einer allfälligen Entschädigung nach kantonalem Recht. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, darunter das Erfordernis, dass der Prozess nicht aussichtslos sein darf, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
c) Die Vorinstanz begründete die Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde damit, dass einerseits die neu eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland des Versicherten nicht zu überzeugen vermöchten, anderseits Dr. B.________ am 11. März 1999 klar festgehalten habe, seit dem MEDAS-Gutachten sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine solche Würdigung hält im Rahmen der beschränkten Kognition (Erw. 3a hievor) Stand, nachdem im erwähnten Bericht Dr. B.________ eine Veränderung des Zustandes vorbehaltlos verneint.
 
4.- Das neu eingereichte Zeugnis des Dr. B.________ vom 13. März 2000 enthält einzig eine apodiktische Feststellung, die nicht begründet wird. Der Bericht von Dr.
 
L.________ datiert ein Jahr nach der angefochtenen Rentenverfügung (Erw. 2c hievor) und ändert am Ergebnis ebenfalls nichts. Daher ist auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aussichtslos und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt, was die unentgeltliche Verbeiständung ausschliesst (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 22. Dezember 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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