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Informationen zum Dokument  BGer 5C.79/2000  Materielle Begründung
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BGer 5C.79/2000 vom 08.01.2001
 
[AZA 0/2]
 
5C.79/2000/min
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
8. Januar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
 
Gerichtsschreiberin Senn.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Näf, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig,
 
gegen
 
Versicherung Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
 
betreffend
 
Art. 8 ZGB (Versicherungsvertrag), hat sich ergeben:
 
A.- Die X.________ AG betrieb in Wil ein Uhren- und Bijouteriegeschäft. Sie war bei der Versicherung Y.________ (im Folgenden: Die Versicherung) gegen Raub und Einbruchsdiebstahl versichert. Gemäss Polizeirapport vom 12. Juli 1997 wurde das Ladengeschäft der X.________ AG am 23. Juni 1997 um ca. 14.30 Uhr von zwei unbekannten Tätern überfallen. Zwei Tage später übergab der Mitaktionär und Geschäftsführer Z.________ der Versicherung einen Auszug des Kassabuches und die "Raubliste", d.h. eine Inventarliste, auf welcher er die nicht gestohlenen Gegenstände durchgestrichen hatte. Die Versicherung bezahlte der X.________ AG einen Teilbetrag von Fr. 50'000.--. Gegen Z.________ wurde in der Folge wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
 
Dieses ergab, dass einige in der "Raubliste" aufgeführte Schmuckstücke im Gesamtwert von rund Fr. 54'889.-- in früher erstellten Inventarlisten nicht aufgeführt waren, wofür Z.________ nur teilweise plausible Erklärungen abgeben konnte. Am 12. Dezember 1997 wurde das Strafverfahren wegen Mangels an Beweisen aufgehoben. Die Versicherung beauftragte die A.________ Treuhand (nachfolgend: A.________), die "Raubliste" anhand der vorhandenen Quittungen und Rechnungen zu überprüfen. Die A.________ stellte fest, dass Z.________ zwischen Weihnachten und Neujahr 1997 Datenbestände mutiert hatte, was dieser zugab. In ihrem Gutachten vom 18. Februar 1998 kam die A.________ zum Schluss, dass aufgrund der beachtlichen Anzahl von Handquittungen, welche nicht einem EDV-mässig erfassten Kunden oder Artikel zugeordnet werden könnten, die "Raubliste" nicht abschliessend beurteilt werden könne bzw. nicht davon auszugehen sei, dass diese mit dem tatsächlich erlittenen Schaden übereinstimme.
 
B.- Mit Klage vom 25. September 1998 beantragte die X.________ AG dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Versicherung zur Bezahlung von Fr. 576'037.-- zuzüglich 2 % Zins seit 21. Juli 1997 sowie von Schadenersatz in Höhe von Fr. 206'661.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Mai 1998 zu verurteilen, deren grundsätzliche Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Versicherungsvertrages für den noch nicht substanziierten Schaden festzustellen und einen entsprechenden Nachklagevorbehalt in das Urteil aufzunehmen. Mit Urteil vom 17. Februar 2000 wies das Handelsgericht die Klage ab.
 
C.- Die Klägerin führt gegen den Entscheid des Handelsgerichts Berufung an das Bundesgericht. Die zugleich erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
 
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
 
Auf die Einholung einer Berufungsantwort wird verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz erwog, nach Art. 8 ZGB habe die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Aufgrund der typischen Beweisschwierigkeiten genüge für den vom Versicherten zu erbringenden Nachweis eines Diebstahls grundsätzlich die Glaubhaftmachung. Dazu müsse er konkrete Angaben über die Umstände machen können, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben solle. Wenn der Versicherer Tatsachen vorbringen könne, mit denen er erhebliche Zweifel am vom Versicherten geschilderten Tathergang wecke, genüge dies aber nicht mehr, sondern der Versicherungsnehmer müsse den strikten Beweis erbringen. Vorliegend ergäben sich aus der Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen tätig wurden, und aus den im Strafermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse solche Zweifel, die mit der Aufhebung des Strafverfahrens nicht zum Vornherein ausgeräumt seien.
 
Der von der Klägerin geschilderte Tathergang enthalte Ungereimtheiten, die auch bei der richterlichen Befragung von Z.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2000 nicht ausgeräumt worden seien. Die Glaubwürdigkeit von Z.________ werde auch durch dessen Verhalten nach dem angeblichen Raubüberfall in Frage gestellt, namentlich durch den Umstand, dass er das Inventar der in das unlängst erworbene Geschäft in Altstätten dislozierten Schmuckstücke nach Bereinigung der "Raubliste" in den Abfall geworfen haben wolle, und durch die Tatsache, dass er Manipulationen an den EDV-Daten vorgenommen habe. Aufgrund der gesamten Umstände bestünden erhebliche Zweifel am behaupteten Raubüberfall, so dass der Klägerin der strikte Beweis aufzuerlegen sei, welchen sie nicht rechtsgenüglich erbracht habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch den behaupteten Schaden nicht hinreichend nachgewiesen.
 
Die Klägerin rügt, diese Erwägungen verletzten in verschiedener Hinsicht Art. 8 ZGB.
 
a) aa) Art. 8 ZGB regelt nach der Rechtsprechung einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag rechtserhebliche Tatsachen betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 121 III 60 E. 3c S. 63 mit Hinweisen). Dieser Beweisführungsanspruch ist insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Richter hingegen nicht vor (vgl.
 
BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 119 II 305 E. 1b/aa S. 306). Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen).
 
Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450; 114 II 289 E. 2a S. 290 f. mit Hinweis).
 
bb) Die Klägerin verkennt dies, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 ZGB darin erblickt, dass die Vorinstanz Beweise, welche sie zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit ihrer Sachdarstellung offeriert hatte, nicht abgenommen habe.
 
Die Vorinstanz hat auf der Basis der abgenommenen Beweise die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Tathergangs und die Glaubwürdigkeit von Z.________ verneint; der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise beruht auf der vorweggenommenen Annahme, dass sie an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Die Richtigkeit dieser Annahme ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 ZGB nicht zu überprüfen.
 
b) aa) Im Bereich des Versicherungsvertrages ist die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
 
3. Auflage, Bern 1967, S. 99). Soweit der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273 mit Hinweisen). Bestehen allerdings weitere Möglichkeiten, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen, genügt es nicht, dass der Versicherungsnehmer lediglich dartut, die von ihm geltend gemachte sei die wahrscheinlichste (Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 149). Vielmehr muss dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung ist (vgl.
 
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
 
3. Auflage, Zürich 1997, S. 472 N. 8). Für eine sehr unwahrscheinliche Behauptung ist demnach ein strikter Beweis zu fordern, für eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt die Glaubhaftmachung. Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu machenden Umstandes vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 119 Ib 334 E. c S. 342; 113 Ib 420 E. 3 S. 424, je mit Hinweisen; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 144 Rz. 105), über die Art. 8 ZGB auch in diesem Zusammenhang nichts vorschreibt (BGE 98 II 231 E. 5 S. 243 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann im Berufungsverfahren nur überprüfen, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist, ob sie daran zu hohe oder zu niedrige Anforderungen gestellt, zu Unrecht den vollen Beweis verlangt oder sich mit einer blossen Parteibehauptung ohne unterstützende Indizien begnügt hat (Hans Dressler, in ZSR 94/1975 II S. 64; Alain Wurzburger, ebenda, S. 104).
 
bb) Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dargetan, d.h. den Schadenseintritt glaubhaft gemacht, was im Übrigen, wenn der strikte Beweis verlangt wird, ohnehin nicht ausreicht. Die Klägerin geht sodann von einer falschen Beweislastverteilung aus, wenn sie geltend macht, die Beklagte könne "diese Glaubhaftmachung grundsätzlich nur umstürzen, wenn sie erhebliche resp. ernsthafte Zweifel am Raubüberfall beweisen kann", wohingegen die Beklagte einfach versucht habe, die Klägerin bzw. dessen Organ in seiner Glaubwürdigkeit zu diskreditieren, ohne aber einen anderen Handlungsablauf zu substanziieren. Die Klägerin verkennt, dass sie selbst im Falle einer Beweiserleichterung allein die Beweislast für den behaupteten Tathergang trägt und sich das Beweismass erhöht, sobald das Gericht am geschilderten Tathergang Zweifel hat. Obwohl es im Regelfall dem Versicherer zufällt, beim Gericht solche Zweifel zu wecken, wird ihm dadurch nicht die Beweislast überwälzt; namentlich kann ihm nicht die Last des Nachweises eines anderen Tathergangs aufgebürdet werden, zumal es nicht darum geht, einen glaubhaft gemachten Sachverhalt "umzustürzen", sondern um die Frage, ob das Beweismass der Glaubhaftmachung im konkreten Fall für den rechtsgenüglichen Nachweis des Versicherungsfalles ausreicht. Soweit die Klägerin im Weiteren Gründe anführt, die für die Wahrscheinlichkeit ihrer Sachdarstellung bzw. gegen entsprechende Zweifel sprechen sollen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung; auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten.
 
2.- Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden, soweit es eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag verneint. Damit entfällt auch - wie die Vorinstanz implizit annimmt - eine Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen Nichterfüllung des Versicherungsvertrages. Auf die Ausführungen der Klägerin über die Substanziierung des Schadens ist somit mangels Entscheidrelevanz nicht einzutreten.
 
3.- Nach dem Gesagten ist die Berufung offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Klägerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, erübrigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beklagte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2000 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
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Lausanne, 8. Januar 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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