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Informationen zum Dokument  BGer I 499/2000  Materielle Begründung
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BGer I 499/2000 vom 09.01.2001
 
[AZA 7]
 
I 499/00 Gi
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Urteil vom 9. Januar 2001
 
in Sachen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
U.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- Die 1949 geborene U.________ ist verheiratet, Hausfrau und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1969, 1972 [verstorben 1998] und 1977). Am 1. September 1997 erlitt sie einen Verkehrsunfall mit Heck-Auffahrkollison und leidet seither an den Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule und einer leichten Hirnverletzung. Am 12. Juni 1998 meldete sich U.________ unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.
 
Gestützt auf einen Bericht des Dr. med. H.________, vom 22. Juni 1998 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juli 1998 ermittelte die IV-Stelle Luzern einen Invaliditätsgrad von 58 %. Demgemäss sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 1999 rückwirkend ab 1. September 1998 eine halbe Invalidenrente zu.
 
B.- In der hiegegen eingereichten Beschwerde beantragte U.________, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr anstelle der halben eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 % im bisherigen Aufgabenbereich zuzusprechen. In einer Beschwerdeergänzung liess sie geltend machen, dass sie ohne Unfall ab Dezember 1997 als Kioskverkäuferin gearbeitet hätte, was die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt gelassen habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern holte diesbezüglich verschiedene Beweisauskünfte ein und schloss in der Folge auf (hypothetische) Teilzeiterwerbstätigkeit.
 
Mit Entscheid vom 10. August 2000 hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 6. Januar 1999 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
 
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
 
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur näheren Abklärung der invaliditätsbedingten Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich zurückzuweisen.
 
U.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, 198 V 263 Erw. 1 und 268 Erw. 1c). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- a) Es steht nicht in Frage, dass die Beschwerdegegnerin, die zwischen 1963 und 1965 eine Verkaufsanlehre absolviert hatte, seit Ende 1968 bis zum Unfallereignis im Jahre 1997 ausschliesslich im häuslichen Aufgabenbereich tätig war. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Bemessung des Invaliditätsgrades gleichwohl nicht die spezifische Methode nach Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, sondern die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV anzuwenden ist.
 
b) Nach Ansicht der Vorinstanz ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ab Dezember 1997 eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit als Kioskverkäuferin ausgeübt hätte, weshalb die gemischte Methode gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid im Wesentlichen auf die bei B.________, Kioskleiterin der K.________ AG P.________, eingeholte schriftliche Beweisauskunft vom 19. Juni 2000, wonach die Beschwerdegegnerin sich ihr gegenüber im Sommer 1997 mit einer (Dauer-) Anstellung ab Dezember 1997 als Kioskverkäuferin der K.________ AG A.________ an drei Abenden pro Woche zwischen 17.00 bis 22.30 Uhr (sonntags ab 16.30 Uhr) - also ca. 17 Stunden pro Woche - mündlich definitiv einverstanden erklärt habe. Die Vorinstanz würdigt zudem die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juli 1998 gegenüber der Abklärungsperson erklärt hatte, sie habe vor dem Unfall ein Angebot ihrer Freundin B.________, ab Dezember 1997 für 2-3 Abende pro Woche von 16.30 bis 22.30 Uhr als Kioskverkäuferin der K.________ AG A.________ mündlich angenommen. Das Verwaltungsgericht stellt ferner auf die am 7. Juli 2000 eingeholten, als Aktennotiz festgehaltenen telefonischen Beweisauskünfte von B.________ und der Regionalleiterin der K.________ AG, Frau W.________, ab, wonach von der Beschwerdegegnerin lediglich noch ein Formular auszufüllen gewesen wäre, das nach Prüfung durch die Regionalleiterin und Einholen eines Betreibungsauszugs an die für die Vertragsausfertigung zuständige Direktion in M.________ hätte weitergeleitet werden müssen. Mit der telefonischen Beweisauskunft von W.________, welche ausdrücklich festhält, eine Kioskleiterin habe die Kompetenz zur Einstellung von neuem Personal, wird nach Ansicht der Vorinstanz zudem der Einwand der IV-Stelle entkräftet, es habe B.________ an der betreffenden Zuständigkeit gefehlt.
 
c) Demgegenüber erachtet die IV-Stelle den behaupteten beruflichen Wiedereinstieg der Beschwerdegegnerin als nicht hinreichend erwiesen. Insbesondere wird geltend gemacht, dass es nie zu einem Arbeitsvertrag gekommen sei, sondern erst Anstellungsgespräche in unverbindlichem Rahmen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Kioskleiterin B.________ stattgefunden hätten. Im Übrigen wird am Einwand festgehalten, die Kioskleiterin habe nicht über die Kompetenz zur Einstellung von Personal verfügt, da der Arbeitsvertrag von der zuständigen K.________-Direktion in M.________ hätte unterzeichnet werden müssen. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall weder bei B.________ noch bei der Direktion (ab-)gemeldet habe, spreche gegen die hypothetische Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
 
3.- Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
 
4. Aufl. , Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsvorstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b).
 
Schriftliche Auskünfte sind grundsätzlich zulässig und beweistauglich, selbst wenn - anders als im vorliegenden Fall - keine Ermahnung zur Wahrheit erfolgt ist. Die Auskunftspersonen sind indessen nötigenfalls durch das Gericht der förmlichen Zeugenbefragung zu unterstellen, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen Auskünfte von der betroffenen Person bestritten wird (BGE 117 V 284 Erw. 4b; vgl. auch BGE 119 V 212 Erw. 3d). Eine Zeugenbefragung ist aber, sofern nicht andere Gründe gegen die Zuverlässigkeit der schriftlichen Auskünfte sprechen, nur dann erforderlich, wenn die Bestreitung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 30. August 2000, C 129/00). Eine mündlich bzw. telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt gemäss Rechtsprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht.
 
Werden Auskunftspersonen zu wichtigen, tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269f. Erw. 2b; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b).
 
4.- a) Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der entscheidrelevanten Frage, ob die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachginge, auf die schriftliche Beweisauskunft von B.________ vom 19. Juni 2000 abgestellt. Die Richtigkeit der vorliegenden schriftlichen Beweisauskunft als solcher wird von keiner Seite bestritten; auch vermag die Tatsache, dass die - für eine hypothetische Erwerbstätigkeit sprechende - schriftliche Beweisauskunft durch eine Freundin der Beschwerdegegnerin erfolgte, für sich allein nicht zu genügen, um an der Zuverlässigkeit des Beweismittels zu zweifeln. Die Vorinstanz durfte daher im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von einer förmlichen Zeugenbefragung absehen.
 
Das Verwaltungsgericht hat in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes zu Recht ergänzende Abklärungen über die Kompetenz der Kioskleiterin B.________ zur Einstellung von neuem Personal für notwendig befunden. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (siehe hievor Erw. 3) fraglich ist indessen die Beweistauglichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskünfte von B.________ und W.________ vom 7. Juli 2000. Zu prüfen ist, ob es sich bei den abzuklärenden Sachverhaltsfragen vorliegend bloss um Nebenpunkte handelt, so dass von der Beweistauglichkeit einer telefonischen Auskunft mit entsprechender Aktennotiz ausgegangen werden muss, oder ob rechtserhebliche Hauptpunkte in Frage stehen und deshalb eine schriftliche Auskunft hätte eingeholt werden müssen.
 
b) Vorwegzunehmen ist, dass es entgegen der Auffassung der Verwaltung für die Bejahung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend ist, ob bereits tatsächlich ein Arbeitsvertrag - welcher gemäss Art. 320 OR vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Vorschriften zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf - vorgelegen hat oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist die Frage der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer hypothetischen (Teilzeit-) Erwerbsaufnahme unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen (BGE 117 V 195 Erw. 3b, 98 V 263 Erw. 1 und 268 Erw. 1c). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Gesamtwürdigung gerade auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens oft (noch) kein Arbeitsvertrag vorliegt, der Gewissheit über eine hypothetische Erwerbstätigkeit geben würde. Fehlte es der Kioskleiterin B.________ mithin an der Kompetenz zu einem formellen Vertrags a b s c h l u s s, müsste dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hier unbeachtlich bleiben.
 
c) Dagegen handelt es sich bei der Frage, ob B._______ überhaupt über die Kompetenz zur Führung von Anstellungsgesprächen verfügt, im vorliegenden Kontext um einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhalts. Aus der zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und finanziellen Situation der Beschwerdegegnerin allein lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hievor Erw. 4b) schliessen, ob diese nach der Entwicklung der Verhältnisse bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 121 V 366 Erw. 1b, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen) ohne Beeinträchtigung der Gesundheit und bei im Übrigen unveränderten Umständen wieder teilzeitlich erwerbstätig geworden wäre.
 
So liegen keine Hinweise für eine ökonomische Notwendigkeit der Erwerbstätigkeit vor, und eine solche wird von der Beschwerdegegnerin selbst denn auch nicht geltend gemacht.
 
Dass die Drogensucht der (mittlerweile verstorbenen) Tochter für die Beschwerdegegnerin sehr belastend war und sie sich in einer Erwerbstätigkeit Ablenkung verschaffen wollte, erscheint als glaubhaft, stellt aber zunächst nicht mehr als ein Indiz für eine hypothetische Erwerbstätigkeit dar. Ferner hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Unfall ihr unbestrittenermassen überaus reiches Arbeitspensum, das die Führung eines Dreipersonenhaushaltes, die Pflege eines grösseren Gartens und die Betreuung eines beträchtlichen Tierbestandes umfasste, nach eigener Aussage mit Freude erfüllt.
 
Auch wenn nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz bei der Prüfung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erwerbstätigkeit nicht auf die insgesamt tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Haushalt und im Beruf abgestellt werden kann (siehe ZAK 1992 S. 131 Erw. 2c, 1980 S. 599f. Erw. 3; vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b), ist auch in dieser Hinsicht fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ab Dezember 1997 tatsächlich eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 17 Wochenstunden auf sich genommen hätte. Angesichts dieser Umstände kommt der von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen und den beiden telefonischen Beweisauskünften für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine entscheidende Bedeutung zu.
 
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nach nahezu dreissigjährigem Unterbruch der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ausser den Anstellungsgesprächen mit der Kioskleiterin und Freundin B.________ (schriftliche Beweisauskunft vom 19. Juni 2000 sowie Abklärungsbericht Haushalt von 13. Juli 1998) keine weiteren Bemühungen um einen beruflichen Wiedereinstieg unternommen hat, auf die vorliegend abgestellt werden könnte. Ob es nicht nur möglich (und glaubhaft), sondern überwiegend wahrscheinlich ist, dass es ohne Gesundheitsschädigung zur Anstellung als Teilzeit-Kioskverkäuferin der K.________ AG A.________ gekommen wäre, hängt mithin wesentlich davon ab, ob B.________ als Kioskleiterin der K.________ AG P.________ überhaupt die Befugnis hatte, der Beschwerdegegnerin ein konkretes Anstellungsangebot bei der K.________ AG A.________ zu machen.
 
Dass es sich bei der in den telefonischen Beweisauskünften vom 7. Juli 2000 beantworteten Kompetenzfrage um einen mit Blick auf die Begründung des Anstellungsverhältnisses - und damit für den rechtserheblichen Sachverhalt - wesentlichen Punkt handelt, wird auch durch die schriftliche Beweisauskunft von B.________ vom 19. Juni 2000 bekräftigt, in welcher die Kioskleiterin die Frage, ob sie der Beschwerdegegnerin ein Angebot als Teilzeitverkäuferin der K.________ AG A._______ gemacht habe, mit dem Hinweis bejaht, sie sei "jedoch Kioskleiterin AG und nicht beim A.________".
 
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bejahung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin massgeblich von der Würdigung der von der Vorinstanz eingeholten Beweisauskünfte abhängt. Aus dem Gesagten folgt jedoch, dass es an der Beweistauglichkeit der telefonischen Auskünfte vom 7. Juli 2000 fehlt, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen. Der Verzicht auf eine schriftliche Anfrage und Auskunft bezüglich der Anstellungskompetenz von B.________ stellt einen Formmangel in der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, der auch nicht dadurch geheilt wird, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Der kantonale Entscheid ist daher aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 118 V 314 Erw. 3c, 117 V 286 Erw. 5b; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw.
 
2b).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Luzern vom 10. August 2000 aufgehoben
 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
 
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
 
über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle
 
Luzern vom 6. Januar 1999 neu entscheide.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 9. Januar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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