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Informationen zum Dokument  BGer 1P.797/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.797/2000 vom 11.01.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.797/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
11. Januar 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Widmer.
 
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In Sachen
 
A.H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Stehrenberger, Promenade 19, Postfach 2161, Kreuzlingen,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro 9, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
 
betreffend
 
persönliche Freiheit
 
(Haftprüfung; dringender Tatverdacht), hat sich ergeben:
 
A.- Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich liess im Rahmen der sog. Aktion "Cherry", die sich gegen den organisierten Drogenhandel richtet, einen grösseren Personenkreis telefonisch überwachen. Am 17. Oktober 2000 verfügte sie die polizeiliche Vorführung von A.H.________ und ihrem Ehemann B.H.________; weiter ordnete sie die Durchsuchung ihres Hauses an. Die beiden Verdächtigen wurden noch am selben Tag am Wohnort der Eltern von B.H.________ in Neuenhof verhaftet. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 setzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich A.H.________ wegen dringenden Verdachts der Geldwäscherei sowie Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Sie befindet sich seither zusammen mit ihrer am 25. März 2000 geborenen Tochter im Bezirksgefängnis Dielsdorf.
 
Am 17. Oktober 2000 nahm die Polizei in Zürich einen Cousin der Angeschuldigten fest. In der Wohnung, die er zum Drogenverkauf benützt hatte, fand die Polizei 3,4 kg Kokain. D.________, der jüngere Bruder der Angeschuldigten, wurde am 18. Oktober 2000 in Neuenhof verhaftet, nachdem er in seiner Garage zusammen mit einem Komplizen 10 kg Heroin aus einem Fahrzeug ausgebaut hatte. Aus dem daneben parkierten Wagen wurde Bargeld im Wert von rund Fr. 1'000'000.--, verpackt in Plastikbeuteln, sichergestellt. Im selben Zusammenhang wurden weitere Personen, darunter auch einige Familienangehörige von B.H.________ und A.H.________ festgenommen.
 
Am 24. Oktober 2000 ersuchte A.H.________ um ihre Entlassung aus der Haft, wobei sie sämtliche Haftgründe bestritt und auf ihre Situation als Mutter aufmerksam machte. Die Bezirksanwaltschaft II beantragte am 25. Oktober 2000 unter Hinweis auf die damaligen Untersuchungsergebnisse sowie die Protokolle der telefonischen Abhörungen vom 12. und 16. Oktober 2000 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs.
 
A.H.________ machte in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 geltend, die bisherige Beweislage begründe keinen ausreichenden Tatverdacht, und es stelle eine unzulässige "Sippenhaft" dar, wenn sie als nahe Angehörige anderer inhaftierter Verdächtiger ebenfalls festgehalten werde. Der Haftrichter wies das Haftentlassungsgesuch am 27. Oktober 2000 ab.
 
A.H.________ reichte am 10. November 2000 ein zweites Haftentlassungsgesuch ein, worin sie darlegte, sie habe nichts von dem Geld gewusst, über das ihr Ehemann angeblich verfügte. Die Bezirksanwaltschaft II begründete ihren Abweisungsantrag vom 10. November 2000 u.a. mit dem Argument, der Personenwagen, in dem das Bargeld im Wert von Fr. 1'000'000.-- gefunden worden sei, gehöre A.H.________.
 
Diese bestritt in ihrer Stellungnahme, im Besitz des betreffenden Wagens gewesen zu sein. Der Haftrichter legte in seiner Verfügung vom 15. November 2000 dar, der dringende Tatverdacht sei unabhängig von der Frage, wem dieses Auto gehöre, zu bejahen, und es bestehe immer noch Kollusionsgefahr.
 
B.- A.H.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2000 und die Entlassung aus der Untersuchungshaft; eventualiter ersucht sie um Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Neubeurteilung. Sie rügt eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit sowie des Willkürverbots.
 
Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Bezirksanwaltschaft II beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den Anträgen in ihrer Beschwerde fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, gegen die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Art. 88 OG) und, über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus, die Anordnung ihrer Entlassung zu beantragen (BGE 124 I 327 E. 4a und b S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, die in den Art. 10 Abs. 2 und 31 BV gewährleistet ist. Dieser Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Zudem ist der Kerngehalt der persönlichen Freiheit unantastbar:
 
Diese darf weder völlig unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV; vgl. BGE 125 I 361 E. 4a; 124 I 80 E. 2c; je mit Hinweisen). Art. 5 EMRK geht in seinem Gehalt nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Bei der Konkretisierung dieses Anspruchs berücksichtigt das Bundesgericht allerdings auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3; 108 Ia 64 E. 2c mit Hinweisen).
 
Angesichts der Schwere des mit einem Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen Eingriffsnormen mit freier Kognition (BGE 124 I 80 E. 2; 123 I 31 E. 3a). Soweit der rechtserhebliche Sachverhalt umstritten ist, greift es hingegen nur ein, wenn die Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a, 268 E. 2d; 117 Ia 72 E. 1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
 
b) Nach § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn neben dem dringenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens ausserdem Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 58 Abs. 3 StPO/ZH), und sie ist durch eine mildere Massnahme zu ersetzen, sobald eine solche in Betracht fällt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. den §§ 72 und 73 StPO/ZH).
 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Annahme des Haftrichters, ein dringender Tatverdacht sowie Kollusionsgefahr seien gegeben.
 
3.- a) Im Rahmen der Beurteilung des dringenden Tatverdachts wägt das Bundesgericht - im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter - die belastenden und entlastenden Beweise nicht erschöpfend gegeneinander ab, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob für die fragliche Straftat genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 116 Ia 143 E. 3c).
 
Für den dringenden Verdacht der Geldwäscherei sprechen neben der unbestrittenen Tatsache, dass im Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes leere Notengeld-Verpackungen vorgefunden wurden, insbesondere die bei den Akten liegenden Protokolle der polizeilich aufgezeichneten Telefongespräche.
 
Auffällig ist die Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Montenegro wohnhaften Vater vom 16. Oktober 2000. Dieses Gespräch lässt trotz gewisser Ungenauigkeiten darauf schliessen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von verbotenem Geldtransfer die Rede war. Die Beschwerdeführerin erklärte damals, es würden "noch 200 fehlen", aber sie mache sich keine Sorgen. Wenn ihre Schwiegermutter "es" nicht finden könne, müssten "sie" eben Kredite aufnehmen oder "das eigene geben". Weiter versprach die Beschwerdeführerin, "es" zu bringen. Der Bemerkung ihres Vaters, dies stelle ein Risiko dar, setzte sie entgegen, sie werde ihre kleine Tochter mitnehmen und "alles auf sich tragen".
 
Ausserdem habe beim "letzten und vorletzten Mal" auch kein Risiko bestanden. Der Haftrichter hat mit dem Hinweis auf die Protokolle der Telefonüberwachungen der Beschwerdeführerin sowie die Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft II vom 10. November 2000 - in welcher auf das Gespräch vom 16. Oktober 2000 ausdrücklich Bezug genommen wird - den konkreten Tatverdacht ausreichend dargelegt. Dass er in seiner Verfügung nicht näher auf die einzelnen Aussagen eingeht, verletzt die Anforderungen an die Begründung eines Haftprüfungsentscheids nicht (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c und d S. 34 f.).
 
b) Das von der Beschwerdeführerin angerufene Prinzip, wonach mit fortschreitendem Verfahren ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, hat nicht zur Folge, dass der Haftrichter immer neue, zusätzliche Verdachtsmomente darlegen müsste. Sind, wie vorliegend, von Anfang an erhebliche Verdachtsgründe vorhanden, so genügt es für die fortgesetzte Annahme des dringenden Tatverdachts, dass dieser nicht durch andere Umstände oder neue Vorbringen des Verhafteten widerlegt wird. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Untersuchung immer noch in einem Anfangsstadium befindet, was angesichts der Bedeutung und Komplexität des Falles nicht zu beanstanden ist.
 
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Haftrichter nehme irrtümlich an, Fundort des sichergestellten Bargelds in Millionenhöhe sei ihr Wagen, steht in klarem Widerspruch zur angefochtenen Verfügung. Dies gilt auch für ihre Behauptung, sie befinde sich hauptsächlich als Folge ihrer familiären Beziehung zu anderen Verdächtigen in Haft. Nicht entlastend wirkt sich, jedenfalls in der aktuellen Untersuchungsphase, sodann die von ihr vorgebrachte Tatsache aus, dass sie im vergangenen März ein Kind geboren und seither für dieses zu sorgen hat. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden die vom Haftrichter dargelegten Verdachtsgründe keineswegs zu entkräften. Es verstösst daher auch unter Berücksichtigung des erwähnten zeitlichen Aspekts nicht gegen die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin, wenn der Haftrichter den Tatverdacht als für die Aufrechterhaltung der Haft nach wie vor hinreichend betrachtet.
 
4.- Dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts, sie habe die ihr vorgeworfene Geldwäscherei als Mitglied einer kriminellen Organisation betrieben, von einer konkreten Kollusionsgefahr auszugehen ist (zum Begriff der Kollusion: BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen), wird von ihr nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie bringt lediglich in allgemeiner Weise vor, die Kollusionsgefahr nehme mit jeder Untersuchungshandlung ab. Mit Blick auf die noch bevorstehenden umfangreichen Abklärungen im Rahmen der Aktion "Cherry" muss im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch noch immer befürchtet werden, die Beschwerdeführerin könnte in Freiheit zur Verdunkelung der deliktischen Handlungen beitragen.
 
5.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualantrages abzuweisen.
 
Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro 9, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 11. Januar 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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