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Informationen zum Dokument  BGer U 383/1999  Materielle Begründung
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BGer U 383/1999 vom 17.01.2001
 
«AZA 7»
 
U 383/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 17. Januar 2001
 
in Sachen
 
H.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christoph Grunder, Freigutstrasse 2, Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1941 geborene H.________ war seit September 1992 bei G.________ als Maurer und Schaler tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Februar 1993 rutschte er auf einer Leiter aus, wobei er sich beim Auffangen eine Rotatorenmanschettenruptur links zuzog, deren Heilung protrahiert verlief. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 1997 festhielt.
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 1999 ab.
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach Art. 18 UVG und der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
 
2.- Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer und Schaler nicht mehr ausüben kann. Aus den medizinischen Akten geht indessen hervor, dass bei leidensangepassten Tätigkeiten (keine für die Schulter repetitiven sowie über Kopfhöhe auszuführende Arbeiten mit Heben von Lasten über 10 kg; allgemeine Traglimite 25 kg) die Arbeitsfähigkeit 100 % beträgt. Diejenige als Hauswart wird als günstig für die Schulter bezeichnet, da eine gewisse Wechselbelastung vorhanden sei. Entgegen der Auffassung des Versicherten widersprechen sich die Stellungnahmen der Kreisärzte Dres. med. G.________ und B.________ vom 10. Februar 1994 und 25. März 1996 zur Arbeitsfähigkeit nicht, enthält doch der Bericht des ersteren keine Aussage zum möglichen Ausmass der als zumutbar erachteten Tätigkeiten. Vielmehr bezifferte er die im Unfallschein einzutragende Arbeitsfähigkeit mit 75 %.
 
3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens. Während das Einkommen, das der Versicherte ohne Unfallfolgen erzielen könnte, unbestrittenermassen Fr. 70'830.- beträgt, herrscht über das Invalideneinkommen Uneinigkeit.
 
4.- a) Das vom Versicherten trotz des Gesundheitsschadens erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) wurde von der Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheides auf Fr. 71'050.- festgesetzt. Zum Lohn, den er bei seiner jetzigen Arbeit bei der Firma I.________ AG als Hauswart erzielt (Fr. 60'000.-), hat sie für das ihrer Auffassung nach nicht ausgeschöpfte Pensum von 25 % einen statistisch erhobenen Wert von Fr. 11'050.- dazugezählt. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen.
 
b) Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Höhe des Beschäftigungsgrades bei der Firma anhand der widersprüchlichen Akten nicht feststellen lässt. Gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keiner vollzeitlichen Beschäftigung nachgeht.
 
Zwar hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass der als Hauswart tatsächlich erzielte Verdienst - obwohl eine leidensangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar wäre - nicht einfach auf ein Vollpensum umgerechnet werden kann. Mit der Vorinstanz und der SUVA ist nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Hauswart zum Teil auch Arbeiten verrichten müsste, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sind, was aber - wie das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - die Übernahme einer Hauswartstelle nicht verunmöglicht. Naheliegend wäre daher gewesen, vom für einen Abwart bei einer vollen Beschäftigung erzielbaren Einkommen einen Abzug vorzunehmen. Ob stattdessen zum tatsächlich erzielten Verdienst für das nicht ausgeschöpfte Pensum ein für eine einfache und repetitive Tätigkeit statistisch erhobener Wert dazugezählt werden kann, muss bereits angesichts fraglicher Zumutbarkeit zweier gleichzeitig auszuübender Erwerbstätigkeiten bezweifelt, aber nicht entschieden werden.
 
Der als Hauswart erzielbare Verdienst basiert nämlich einzig auf den Angaben des jetzigen Arbeitgebers. Ob dieses Entgelt den in dieser Branche üblichen Ansätzen entspricht, lässt sich mangels Vergleichszahlen nicht beantworten. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich bei ihrer Invaliditätsbemessung einen Bruttolohn von Fr. 71'500.- annimmt, da dieser nicht nachvollziehbar ist. Wie und in welchem Umfang der Beschwerdeführer angesichts seines Gesundheitsschadens zumutbarerweise tätig sein kann, wird zudem an einer einzigen Beschäftigungsmöglichkeit gemessen, nämlich an jener eines Hauswartes. Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers verwendet werden kann (zur Notwendigkeit, Löhne verschiedener Betriebe beizuziehen, siehe RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa).
 
c) Da sich nach dem Gesagten das Invalideneinkommen aufgrund der vorliegenden Akten nicht ermitteln lässt, ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die dafür erforderlichen Abklärungen vornehme.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September
 
1999 und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 1997
 
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückge-
 
wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
 
Sinne der Erwägungen, über die Invalidenrente neu ver-
 
füge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
 
wertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
 
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. Januar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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