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Informationen zum Dokument  BGer C 125/2000  Materielle Begründung
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BGer C 125/2000 vom 18.01.2001
 
«AZA 0»
 
C 125/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 18. Januar 2001
 
in Sachen
 
M.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
Mit Verfügung vom 18. August 1999 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau von M.________ (geb. 1961) einen Betrag von Fr. 2457.- an zu Unrecht ausgerichteten Insolvenzentschädigungen zurück.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2000 ab.
 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid und die Rückerstattungsverfügung seien aufzuheben.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) und die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) sowie die Rechtsprechung zu diesen Fragen (BGE 122 V 272 Erw. 3; ARV 1996/97 Nr. 41 S. 227 Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 134) und zur Wiedererwägung (BGE 122 V 21 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Der Beschwerdeführer war bis am 22. September 1998 Präsident des Verwaltungsrates in der A.________ AG. Anschliessend blieb er Angestellter der Firma, bis diese am 13. November 1998 in Konkurs fiel. Hierauf erhielt der Beschwerdeführer zunächst für die Zeit vom 1. bis 13. November 1998 die hier streitigen Insolvenzentschädigungen ausbezahlt. Erst im Laufe des Konkursverfahrens erhielt die Kasse Kenntnis davon, dass der Versicherte Verwaltungsratspräsident dieses Betriebes gewesen war, weshalb sie ihre Leistungen zurückverlangte.
 
b) Es ist nicht bestritten und anhand des Auszuges aus dem Handelsregister erstellt, dass der Beschwerdeführer bis 22. September 1998 Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der in Konkurs gefallenen Firma war. Als solcher hatte er von Gesetzes wegen Einfluss auf die Tätigkeit des Betriebes. Selbst wenn er, wie er behauptet, wirklich faktisch von der Geschäftsleitung ausgeschlossen gewesen sein sollte, ändert sich nichts zu seinen Gunsten. Kraft seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident hatte er trotzdem formell eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, welche ihn vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschloss. Auch der Austritt aus dem Verwaltungsrat kurz vor dem Konkurs hilft ihm nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 134, namentlich 138 Erw. 5c) fällt der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat in Betracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Dass die Firma infolge eines nicht erkennbaren Bilanzbetruges innert kürzester Zeit einen Verlust von 2 Millionen Franken erlitten haben sollte, ist unbelegt und ändert überdies nichts an der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers. Selbst wenn die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung tatsächlich Insolvenzentschädigungen erhalten haben sollten, was nicht nachgewiesen ist, hätte dies auf die streitige Rückzahlung keinen Einfluss. Damit ist der kantonale Entscheid, dessen zutreffenden Erwägungen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts Weiteres beizufügen hat, zu bestätigen.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
 
gericht des Kantons Aargau, dem Industrie-, Gewerbe-
 
und Arbeitsamt des Kantons Aargau und dem Staats-
 
sekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 18. Januar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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