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Informationen zum Dokument  BGer 1P.721/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.721/2000 vom 19.01.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.721/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
19. Januar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.________,
 
gegen
 
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Robert Akeret, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
Strafverfahren, hat sich ergeben:
 
A.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 25. September 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 1999 ab, mit welchem dieses B.________ vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freigesprochen hatte.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November 2000 wegen "Willkür, Rechtsverweigerung und EMRK-Verletzung" lässt A.________ durch ihren Vertreter, C.________, die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Urteils beantragen. Die Eingabe beginnt mit dem Titel "1. Wichtiger Hinweis an unfähige und parteiische Bundesrichter:". Darunter wird zunächst erläutert, die Beschwerde drehe sich nur vordergründig um das ihr zugrunde liegende Strafverfahren. Daran schliesst folgende Passage an:
 
"Dem Vertreter der Geschädigten geht es vielmehr
 
auch darum, aufzuzeigen, dass die Rechtspflegeorgane
 
dieses Landes hoffnungslos unfähig und böswillig
 
sind, und dass der Steuerzahler ein Rechtspflegesystem
 
alimentiert, in welchem sich geltungsbedürftige
 
Prozessordnungsignoranten einen schönen
 
Tag machen, wodurch die Durchsetzung des Rechts
 
nicht nur in Ausnahmefällen verhindert wird.
 
Das Bundesgericht als Oberste Behörde dieser
 
desolaten Rechtspflege wird auch diesmal den Fall
 
einem ebenso uneinsichtigen wie voreingenommenen
 
Amtsjuristen zur 'Erledigung' zuteilen, welcher aus
 
der Schar seiner ebenso unqualifizierten und von
 
dieser Kritik ebenfalls betroffenen Kollegen zwei
 
weitere Schreibtischtäter auslesen wird, von denen
 
er im Voraus weiss, dass auch sie jedwede berechtigte
 
Kritik als unzulässige Störung ihres Dünkels
 
empfinden und solchen Störenfrieden den Meister
 
zeigen.
 
Auch wenn das Bundesgericht dem Juden S.________
 
mit einem tollkühnen Fehlentscheid eine exorbitante
 
Prozessentschädigung zusprach, darf es sich nicht
 
dazu hinreissen lassen, der Beschwerdeführerin nun
 
eine exorbitante Sicherstellung der Kosten abzuverlangen,
 
nur weil die Beschwerdegegnerin durch einen
 
jüdischen 'Rechts'-Anwalt, dem es nur ums Geld
 
geht, 'vertreten' wird. "
 
B.- Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht verzichten auf Vernehmlassung. B.________ lässt durch ihren Anwalt M.________ folgende Anträge stellen:
 
"Hauptantrag
 
1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf
 
eingetreten werden kann;
 
2. es seien die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
 
aufzuerlegen;
 
3. es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten,
 
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
 
auszurichten.. "
 
"Prozessuale Anträge
 
1. Es sei C.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin
 
nicht zuzulassen und es sei der Beschwerdeführerin
 
Frist anzusetzen zur Behebung
 
des Mangels;
 
2. es sei die Beschwerdeschrift zur Änderung zurückzuweisen
 
und es sei wegen Verletzung des gebotenen
 
Anstandes eine Ordnungsbusse auszusprechen;
 
3. es sei die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung
 
der allfälligen Parteientschädigung anzuhalten.. "
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In der eingangs zitierten Einleitung der Beschwerde beschimpft der Parteivertreter der Beschwerdeführerin einmal mehr die Bundesrichter im Speziellen und die weiteren in der schweizerischen Rechtspflege tätigen Richter und Beamte im Allgemeinen als unfähig, böswillig, parteiisch und dünkelhaft.
 
Dem Gegenanwalt unterstellt er, als Jude gehe es ihm nur ums Geld. Diese Ausführungen sind offensichtlich ungebührlich und verletzen den im Geschäftsverkehr durch die gute Sitte gebotenen Anstand krass (Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 OG).
 
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sowohl dem Bundesgericht als auch kantonalen Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht. Seine Eingaben wurden wiederholt zur Verbesserung nach Art. 30 Abs. 3 OG zurückgewiesen, und er wurde bereits mehrmals diszipliniert (z.B. 6A.91/1990 vom 11. September 1990 und 6S.594/ 1990 vom 28. August 1992). Das Bundesgericht ist auch schon wiederholt auf ungebührliche Rechtsschriften, die er für seine Ehefrau eingereicht hat, wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten und hat auch zwei Entscheide von Zürcher Gerichten, die auf dieselbe Weise verfuhren, als verfassungsmässig geschützt (4P. 13/1998 vom 3. März 1998, P.463/1987 vom 7. April 1987).
 
Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Parteivertreter wurde somit wiederholt zur Kenntnis gebracht, dass Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt unzulässig sind.
 
Die erneute Einreichung einer solchen erscheint daher als reine Provokation, die keinen Rechtsschutz verdient. Die Beschwerdeführerin erklärt denn auch selber, es gehe nur vordergründig um das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildende Strafverfahren. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots in der Beschwerdeführung nicht einzutreten (Art. 36a Abs. 2 OG).
 
Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist zudem mit einer Ordnungsbusse zu belegen (Art. 31 Abs. 1 OG), welche wegen der langen Reihe der von ihm eingereichten ungebührlichen Rechtsschriften und der besonderen Perfidie, mit welcher er den Gegenanwalt beschimpft, ohne Weiterungen auf das gesetzliche Maximum von 300 Franken festzusetzen ist.
 
2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen von Art. 150 Abs. 2 OG dafür bei der Beschwerdeführerin - fehlender fester Wohnsitz in der Schweiz oder erwiesene Zahlungsunfähigkeit - nicht gegeben sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- C.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.- Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 19. Januar 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Das präsidierende Mitglied:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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