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Informationen zum Dokument  BGer C 342/1999  Materielle Begründung
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BGer C 342/1999 vom 29.01.2001
 
«AZA 7»
 
C 342/99 Ca
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Schäuble
 
Urteil vom 29. Januar 2001
 
in Sachen
 
R.________, 1962, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Berner Mittelland, Industriestrasse 35, Zollikofen, Beschwerdegegner,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Berner Mittelland den 1962 geborenen R.________ ab 23. September 1998 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil er unentschuldigt einem Beratungsgespräch ferngeblieben sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Oktober 1998 stellte es den Versicherten wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im Vormonat September für 8 Tage ab 1. Oktober 1998 in der Bezugsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 26. Februar 1999 ab.
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
 
C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügungen des RAV seien die beiden Einstellungen in der Anspruchsberechtigung rückgängig zu machen.
 
KIGA und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach der richtigen Parteibezeichnung.
 
a) Nach Art. 9h Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung (AVUV) vom 23. Mai 1990 ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den in Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG vorgesehenen Fällen zuständig. Verfügungen des RAV können nach Art. 65e AVUV innert 30 Tagen seit Eröffnung beim KIGA angefochten werden.
 
b) Im vorinstanzlichen Entscheid wurde nicht das RAV, sondern das KIGA als Gegenpartei des Beschwerdeführers bezeichnet. Diese Parteirollenverteilung steht im Widerspruch zur ständigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Danach kommt auch in Fällen mit mehrstufigem (kantonalen) Instanzenzug der ursprünglich verfügenden Behörde Parteistellung zu (BGE 105 V 188 Erw. 1 und seitherige Rechtsprechung), was auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt (zuletzt: zur Publikation bestimmtes Urteil C. vom 24. Oktober 2000, C 135/00, sowie nicht veröffentlichte Urteile D. vom 9. Juni 2000, C 438/99, K. AG vom 16. Januar 1998, C 152/97, und K. vom 28. Dezember 1995, C 257/95). Das bedeutet mit anderen Worten, dass in dem durch Anfechtung einer Verfügung ausgelösten nachträglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren die ursprünglich verfügende Behörde beschwerdegegnerische Partei ist und dass sie ihre Parteistellung im ganzen weiteren Instanzenzug beibehält. Dieser Grundsatz wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 151 Rz. 784 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 189 N. 523 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 26 zu § 13; Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 155 Rz. 280; anderer Auffassung: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, Art. 12 N. 27, worauf sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Urteil ALV 56968/12/00 vom 6. Juli 2000 i.S. H. beruft). Hievon abzuweichen besteht entgegen der vom kantonalen Gericht in jenem Urteil vertretenen Auffassung auch dort kein Anlass, wo die übergeordnete Instanz im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ein Weisungsrecht hat (vgl. die verschiedenen Lehrmeinungen bei Häner, a.a.O., S. 157 Rz. 282 f. mit Fussnoten). Die weiteren vom kantonalen Gericht angeführten Gesichtspunkte (Verwaltungsbeschwerde als reformatorisches Rechtsmittel, Devolutiveffekt, fehlendes Beschwerderecht des RAV) sprechen ebenfalls nicht entscheidend gegen die Parteistellung. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist daher unabhängig vom kantonalen Recht auf allen Stufen das RAV als Beschwerdegegner aufzuführen.
 
2.- In materieller Hinsicht hat das kantonale Gericht die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. September 1998 einem vereinbarten Beratungsgespräch beim RAV fernblieb. Fest steht zudem, dass er für den betreffenden Monat lediglich eine Arbeitsbemühung nachweisen kann. Weder im vor- noch letztinstanzlichen Verfahren hat der Versicherte entschuldbare Gründe für sein Verhalten angeführt. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass am Tage vor dem versäumten Termin bereits ein Beratungsgespräch beim RAV stattgefunden hatte. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21 Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Versicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzubieten und die Termine festzulegen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG gehört es andrerseits zu den Pflichten des Versicherten, an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen. Was sodann die Quantität der Arbeitsbemühungen betrifft, werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 15 zu Art. 17).
 
b) Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist mit den verfügten, einem leichten Verschulden entsprechenden Einstellungen von 10 und 8 Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Es bestehen keine triftigen Gründe, welche zu einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise Anlass geben würden (BGE 123 V 152 Erw. 2).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
 
und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 29. Januar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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