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Informationen zum Dokument  BGer I 548/2000  Materielle Begründung
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BGer I 548/2000 vom 09.02.2001
 
«AZA 7»
 
I 548/00 Ca
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Urteil vom 9. Februar 2001
 
in Sachen
 
J.________, 1942, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
A.- Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 teilte die IVStelle für Versicherte im Ausland der verheirateten, seit Mai 1996 zu 60 % invalid eingestuften J.________ (geboren 1942) nach Prüfung ihres Gesuchs um Revision des Invaliditätsgrades mit, dieser betrage weiterhin weniger als zwei Drittel, weshalb es beim bisherigen Leistungsanspruch bleibe; da ihr Ehemann zu mehr als zwei Dritteln invalid sei, stehe ihr wie bisher die Hälfte einer ganzen EhepaarInvalidenrente zu.
 
B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher J.________ sinngemäss die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades beantragen liess, trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 23. August 2000 nicht ein.
 
C.- J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei, insbesondere auch im Hinblick auf ihren Leistungsanspruch aus der beruflichen Vorsorge, ein höherer Invaliditätsgrad festzustellen.
 
Während die IV-Stelle auf einen Antrag verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs im Rahmen der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), den Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente (altArt. 33 Abs. 1 IVG; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1996) sowie die Voraussetzungen einer Revision der Rente (Art. 41 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Eidgenössische Rekurskommission zudem die Rechtsprechung zur selbstständigen Anfechtbarkeit des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) und insbesondere zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an einer entsprechenden Feststellungsverfügung (Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 126 II 303 Erw. 3c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
b) Zu ergänzen ist, dass Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindesten 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss Art. 23 BVG haben. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Rechtsprechung folgt aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, soweit der erwerbliche Bereich betroffen ist, es sei denn, die Invaliditätsschätzung erweise sich als offensichtlich unhaltbar (zur Publikation bestimmtes Urteil S. vom 26. Oktober 2000 [B 42/99], BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 f. Erw. 3c; SZS 1999 S. 129, je mit Hinweisen).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hat.
 
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ein höherer Invaliditätsgrad vorliegend keine Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs bewirkt. Selbst bei Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % beträgt der Rentenanspruch nach IVG weiterhin die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente nach der anwendbaren Regelung des altArt. 33 Abs. 1 IVG. In Fällen, in denen wie vorliegend nicht die exakte Bemessung der Invalidität im Vordergrund steht - insbesondere weil ein Ehepartner zu mehr als 66 2/3 % invalid ist und daher im Hinblick auf eine Ehepaarrente gemäss altArt. 33 IVG die Feststellung genügt, dass der Invaliditätsgrad des andern mindestens 40 % beträgt - entfaltet der invalidenversicherungsrechtlich ermittelte Invaliditätsgrad nach der Rechtsprechung keine Bindungswirkung für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (unveröffentlichte Urteile B. vom 28. September 1998 [I 164/98], S. vom 8. Juni 1998 [B 36/97], B. vom 27. Februar 1998 [I 196/97], S. vom 12. Juni 1997 [I 282/96]). Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine präjudizierende Wirkung hinsichtlich einer Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, sodass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades zu verneinen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
 
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
 
vorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
 
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
 
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 9. Februar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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