VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4C.358/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4C.358/2000 vom 13.02.2001
 
[AZA 1/2]
 
4C.358/2000/rnd
 
I. ZIVILABTEILUNG
 
*******************************
 
13. Februar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
 
Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiberin
 
Zähner.
 
---------
 
In Sachen
 
Carl Walter GmbH Oey, Burgholz, 3753 Oey-Diemtigen, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Emch, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern,
 
gegen
 
Bauwerk Parkett AG, Burgholz, 3753 Oey-Diemtigen, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr.
 
Andreas Gubler, Münzgraben 6, Postfach, 3000 Bern 7,
 
betreffend
 
Vertragsauslegung; Rückandienungsrecht, hat sich ergeben:
 
A.- Die Carl Walter GmbH Oey (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma Carl Walter. Diese wurde von Hans Günter Walter geführt, der gleichzeitig Geschäftsführer der deutschen Carl Walter GmbH mit Sitz in Miltenberg war. Hans Günter Walter verpflichtete sich in einer vor einem deutschen Notar abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 28. Februar 1992 gegenüber der Hiag AG, Riehen, seine gesamten Parkettaktivitäten an die Hiag Firmengruppe zu übertragen. Die Hiag AG war vor allem am deutschen Markt interessiert.
 
Die maschinellen Anlagen und die Büroeinrichtung auf dem Firmengelände der damaligen Einzelfirma Carl Walter in der Gemeinde Oey/Diemtigen (BE) sollten nach der Rahmenvereinbarung von einer zu gründenden Betriebsgesellschaft übernommen werden. Die Bauwerk Parkett AG (Beklagte) ist die Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft. Für den Betrieb in Oey/Diemtigen wurde in der Rahmenvereinbarung vorgesehen, dass das Eigentum am Betriebsgrundstück bei Hans Günter Walter verbleibe, während die zu gründende Betriebsgesellschaft alle betrieblich notwendigen maschinellen Anlagen in Oey/Diemtigen zum Betrag von Fr. 1'150'000.-- übernehmen werde. Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass Hans Günter Walter dieser Betriebsgesellschaft ein Rückandienungsrecht an den übertragenen Maschinen einräume, wobei Folgendes vereinbart wurde:
 
"Das Rückandienungsrecht kann erstmals zum 1.4.1994
 
ausgeübt werden mit der Ankündigung per 30.6.1993. Bei
 
einer Ausübung bis zum 1.4.1994 sind dabei fünf Siebtel
 
des Kaufpreises von 1,150 Mio sfr zurückzuerstatten, bei
 
einer Ausübung zu einem Zeitpunkt bis zum 1.4.1995 vier
 
Siebtel, bei einer Ausübung bis zum 1.4.1996 drei Siebtel
 
usw. (jeweilige Ankündigungsfrist: neun Monate). .."
 
Am 14. Juli 1992 schlossen Hans Günter Walter als Veräusserer und die Betriebsgesellschaft Holzwerk Carl Walter & Co. (Rechtsvorgängerin der Beklagten) als Erwerberin eine Betriebsübernahmevereinbarung. Danach übernahm die Erwerberin sämtliche maschinellen Anlagen zum Gegenwert von Fr. 1'150'000.-- zu Eigentum. In Ziffer 6 der Vereinbarung wurde der Erwerberin für diese Anlagen ein Rückandienungsrecht eingeräumt und unter anderem Folgendes bestimmt:
 
"Wird das Rückandienungsrecht durch die Erwerberin
 
bis zum 01.04.1994 ausgeübt, hat der Veräusserer 5/7 des
 
Kaufpreises, den er hierfür in Höhe von sfr. 1.150. 000.-- erhalten hat, zurückzuerstatten. Bei einer Ausübung des
 
Rückandienungsrechts zum 01.04.95 sind 4/7 des Kaufpreises,
 
bei einer Ausübung bis 01.04.96, 3/7 zurückzuerstatten.
 
Die Vorankündigung der Ausübung des Rückgaberechts
 
hat seitens der Erwerberin jeweils 9 Monate vor
 
dem Zeitpunkt der Ausübung gegenüber dem Veräusserer
 
schriftlich zu erfolgen.. "
 
Am 17. bzw. 19. Juni 1996 erklärten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin der Klägerin die Ausübung des in Ziffer 6 der Betriebsübernahmevereinbarung vom 14. Juli 1992 vereinbarten Rückandienungsrechts per 1. April 1997. Am 20. Juni 1996 erklärte sodann die Hiag AG in eigenem Namen und auftrags der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Berufung auf die Rahmenvereinbarung vom 28. Februar 1992 und die Betriebsübernahmevereinbarung vom 14. Juli 1992 ebenfalls die Ausübung des Rückandienungsrechts.
 
Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dieses Recht sei erloschen, da es gemäss der Betriebsübernahmevereinbarung im Unterschied zur Rahmenvereinbarung spätestens auf 1. April 1996 habe ausgeübt werden können.
 
B.- Die Parteien hatten im Rahmen der Betriebsübernahme einen langfristigen Mietvertrag über die Betriebsliegenschaft in Oey/Diemtigen abgeschlossen. In diesem Zusammenhang kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung über die Höhe des geschuldeten Mietzinses. Mit Klage vom 4. März 1999 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Bern die Feststellung, dass die Beklagte ihr seit dem 1. April 1995 einen monatlichen Mietzins von Fr. 10'560.-- schulde. Zudem verlangte sie die Bezahlung der ausstehenden Mietzinsforderungen in der Höhe von Fr. 306'888.-- (im Laufe des Verfahrens erhöht auf Fr. 454'728.--) nebst Verzugszins. Die Beklagte bestritt die Höhe des Mietzinses und stellte dem eingeklagten Betrag ihre Forderung aus der Ausübung des Rückandienungsrechts in Höhe von 2/7 des auf Fr. 1'150'000.-- bestimmten Anrechungswerts (Fr. 328'571.--) zur Verrechnung gegenüber.
 
Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2000 teilweise gut. Es stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin seit dem 1. April 1995 einen monatlichen Mietzins von Fr. 10'560.-- schuldet. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 119'890.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 1999 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Handelsgericht kam zum Schluss, die Beklagte habe das Rückandienungsrecht vertragsgemäss ausgeübt und ihre zur Verrechnung gestellte Forderung sei begründet.
 
C.- Die Klägerin führt gegen dieses Urteil Berufung mit dem Begehren, dieses sei mit Ausnahme der Feststellung betreffend der Höhe des geschuldeten Mietzinses aufzuheben. Im Weiteren verlangt sie, die Beklagte sei zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinsforderungen in der Höhe von Fr. 454'728.-- nebst Zins für den Zeitraum vom 1. April 1995 bis 31. Mai 2000 zu verurteilen.
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig ist im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Verrechnungsforderung der Beklagten aus der Ausübung des vertraglich vereinbarten Rückandienungsrechts. Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Auslegungsregeln von Art. 18 OR bundesrechtswidrig angewendet.
 
Nach Art. 18 OR ist für die Vertragsauslegung der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend.
 
Der Vorrang der tatsächlichen Willensübereinstimmung ist ein bundesrechtlicher Grundsatz, dessen Verletzung mit Berufung gerügt werden kann (BGE 125 III 305 E. 2b; 121 III 118 E. 4b/aa). Die Vorinstanz hat dieses Prinzip nicht verkannt, hat sie doch namentlich gestützt auf die Entstehung des Vertrags und in Würdigung der verschiedenen Vertragsentwürfe geschlossen, dass die Beklagte über den 1. April 1996 hinaus zur Ausübung des Rückandienungsrechts berechtigt war. Damit hat sie jedoch zutreffend in umfassender Weise den Willen der Kontrahenten erforscht und ist nicht beim Wortlaut der Erklärungen stehen geblieben (Kramer, Berner Kommentar, N. 11 und N. 27 zu Art. 18 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 26 f. zu Art. 18 OR). Die Vorinstanz hat den tatsächlichen Willen der Parteien aufgrund der Indizien festgestellt, die sie in der Entstehungsgeschichte des Vertrages fand.
 
Ebenso hat sie das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gewürdigt, wenn sie beispielsweise bei der nachträglichen Verschärfung des Konkurrenzverbotes jede Bezugnahme auf das Rückandienungsrecht vermisste. Die Vorinstanz hat aus den gesamten Umständen geschlossen, dass die Parteien vom Kompromiss nicht abweichen wollten, den sie beim Abschluss der Rahmenvereinbarung gefunden hatten. Damit hat sie den tatsächlichen subjektiven Willen der Parteien festgestellt, der im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist (BGE 118 II 365 E. 1). Die Vorbringen der Klägerin in der Berufungsschrift richten sich denn auch gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Feststellung des tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens durch die Vorinstanz richtet.
 
2.- Im Weiteren macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe die Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB verletzt.
 
Art. 8 ZGB regelt für den gesamten Bereich des Bundesprivatrechts die Verteilung der Beweislast und damit den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit. Er bestimmt einerseits, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, schreibt aber anderseits auch vor, unter welchen Umständen das Gericht von Beweislosigkeit ausgehen darf. Dies bedeutet insbesondere, dass das kantonale Gericht keine unzutreffenden Anforderungen an das Beweismass stellen, nicht unbesehen bestrittene Parteibehauptungen als erwiesen erachten und nicht von Beweislosigkeit ausgehen darf, solange noch prozesskonform angebotene, taugliche Beweisanträge der beweisbelasteten Partei bestehen. Dagegen schreibt Art. 8 ZGB dem kantonalen Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Insbesondere schliesst er auch vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Vorinstanz das bundesrechtliche Beweismass nicht verkannt, wenn sie zum Schluss gelangte, die Parteien hätten die Dauer des Rückandienungsrechts in der Betriebsübernahmevereinbarung gegenüber der früher abgeschlossenen Rahmenvereinbarung nicht verkürzen wollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte im angefochtenen Urteil, dass das Handelsgericht diesen Schluss aus den erwähnten Indizien nicht zur vollen Überzeugung gewonnen hätte. Hat die Vorinstanz aber insofern aus den vorliegenden Beweisen bundesrechtskonform Beweislosigkeit verneint und einen Schluss über den tatsächlichen Willen der Parteien zur Dauer des Rückandienungsrechts gezogen, so ist die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB gegenstandslos und die bundesrechtliche Beweisvorschrift ist nicht verletzt.
 
3.- Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Klägerin die Gerichtsgebühr zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2000 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.- Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 13. Februar 2001
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).