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Informationen zum Dokument  BGer 5C.146/2000  Materielle Begründung
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BGer 5C.146/2000 vom 15.02.2001
 
[AZA 0/2]
 
5C.146/2000/RTN/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
Sitzung vom 15. Februar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
 
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In Sachen
 
X.________ Bank, 4002 Basel, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Kunz, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9242 Oberuzwil,
 
gegen
 
Y.________ Versicherung, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Gross, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
 
betreffend
 
Versicherungsvertrag, hat sich ergeben:
 
A.- Am 4. Februar 1988 fuhr A.________, der häufig für die Z.________ AG nach Italien reiste, in Begleitung seiner Ehefrau und des Verwaltungsratspräsidenten der Z.________ AG, D.________, mit einem geleasten Mercedes-Benz 560 SEC nach Mailand zur Societa W.________. Gegen Mittag erreichte die Reisegruppe Mailand, wo A.________ das Fahrzeug am Strassenrand in der Nähe des Eingangs zum Firmengelände der Societa parkierte. Alle drei Insassen begaben sich zu C.________, dem Berater der Societa. Als sie nach 10 bis 12 Minuten das Gebäude der Societa verliessen, war der Mercedes-Benz 560 SEC verschwunden. A.________ und seine beiden Begleiter erstatteten bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls. In die Schweiz zurückgekehrt, meldeten A.________ und die Z.________ AG den Diebstahl am 5. und 11. Februar 1988, jeweilen mit einer Liste der gestohlenen Gegenstände, der Y.________ Versicherung, mit der eine Motorfahrzeug- und eine Haushaltversicherung bzw. eine Transport- und eine Sachversicherung bestanden.
 
Die aus allen vier Policen erhobenen Ansprüche wurden der X.________ Bank zediert.
 
B.-Das Bezirksgericht Steckborn wies die Klage gegen die Y.________ Versicherung auf Bezahlung von insgesamt Fr. 235'069. 25 als Entschädigung für das Fahrzeug und für die darin mitgeführten Gegenstände ab. Die von der X.________ Bank eingelegte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau gut und wies die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück.
 
Es verneinte ein absichtliches Herbeiführen des Versicherungsfalls, bejahte aber ein grobfahrlässiges Verhalten von A.________ und kürzte die Leistungspflicht der Y.________ Versicherung um 75 % (E. 3 S. 7 ff.); die Voraussetzungen eines Versicherungsbetrugs betrachtete es als nicht erfüllt (E. 4 S. 15 ff. des Urteils vom 26. März 1996).
 
C.- In seinem zweiten Urteil hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 30'822. 50 nebst 5 % Zins seit
 
5. Februar 1988 als Entschädigung für das Fahrzeug gut. Im folgenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren bestätigte das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil. Es verneinte das Vorliegen neuer Erkenntnisse gegenüber dem ersten Berufungsurteil in Zusammenhang mit der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und dem Versicherungsbetrug (E. 3 und 4 S. 9 ff.), bestätigte die Bewertung des Fahrzeugs (E. 5 S. 11 ff.) und hielt Bestand und Umfang der im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände nicht für nachgewiesen (E. 6 S. 13 ff. des Urteils vom 30. März 1999).
 
D.- Dem Bundesgericht beantragt die X.________ Bank mit eidgenössischer Berufung, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Y.________ Versicherung zur Bezahlung von Fr. 123'290.-- (Entschädigung für das Fahrzeug) zu verpflichten und im Übrigen (Entschädigung für die im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände) die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter die Sache gesamthaft zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Abweisung der Berufung geschlossen und unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet. In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung begehrt die Y.________ Versicherung die Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die X.________ Bank trägt die Abweisung der Anschlussberufung an.
 
E.-Die von der X.________ Bank gegen das nämliche Urteil des Obergerichts gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde (5P. 213/2000) hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 21. Dezember 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Nebst der Zusprechung der vollen Entschädigung für das gestohlene Fahrzeug (Fr. 123'290.--) beantragt die Klägerin die Rückweisung der Sache, was die im Fahrzeug mitgeführten und gestohlenen Gegenstände angeht. Da das Obergericht deren Vorhandensein im gestohlenen Fahrzeug als nicht nachgewiesen betrachtet hat, könnte das Bundesgericht selbst bei Gutheissung der Berufung in diesem Punkt kein Sachurteil fällen; der blosse Rückweisungsantrag für diesen Teil der Klage genügt (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; zuletzt: BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte das erste Berufungsurteil, in dem das Obergericht insbesondere die Grobfahrlässigkeit und den massgebenden Kürzungssatz festgestellt habe, mit eidgenössischer Berufung anfechten können und müssen, weil die Voraussetzungen dazu gemäss Art. 50 Abs. 1 OG erfüllt gewesen seien. Die Berufung gegen den Endentscheid bezieht sich indessen grundsätzlich auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide; im Gegensatz zu Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit, die nach Art. 49 OG schon früher weiterziehbar waren, besteht keine Pflicht zur selbstständigen Anfechtung anderer Zwischenentscheide, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50 OG dazu an sich erfüllten (vgl. Art. 48 Abs. 3 OG; zuletzt: BGE 122 III 254 E. 2a S. 255). Die weiteren Berufungsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage und auf vereinzelte Sachverhaltsrügen wird bei der Beurteilung der Berufungsgründe zurückzukommen sein.
 
2.- Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221. 229.1, VVG) ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt hat oder wenn er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Die obergerichtliche Beurteilung des geltend gemachten zivilrechtlichen Versicherungsbetrugs kann nicht beanstandet werden.
 
a) Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass unrichtige Angaben über die Schadensumstände oder über den Wert der versicherten Gegenstände gemacht werden, und in subjektiver Hinsicht, dass der Anspruchsberechtigte die unrichtigen Angaben zum Zweck der Täuschung gemacht hat, um dadurch eine höhere Entschädigung zu erhalten (Moritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 148 f.; Thomas Pfister, Versicherungsbetrug:
 
zivilrechtliche Aspekte, in: Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 1051 ff., S. 1062 N. 21.25-26). Für beide Tatbestandsmerkmale des betrügerisch begründeten Versicherungsanspruchs bzw. für die darauf gründende Rechtsbehauptung, nicht an den Vertrag gebunden zu sein, trifft den Versicherer die Beweislast (Hans Roelli/Max Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, I, 2.A. Bern 1968, S. 584; Bernard Viret, Droit des assurances privées, 3.A. Zürich 1991, S. 143).
 
b) Unter Verweis auf sein erstes Urteil hat das Obergericht festgehalten, dass einerseits die Behauptung der falschen Preisangabe durch die Klägerin von der Beklagten in keiner Weise substantiiert worden sei. Zwar treffe es zu, dass die entsprechenden Angaben reichlich unklar seien; dass sie tatsächlich falsch gewesen wären, sei indessen nicht belegt.
 
Weder in Zusammenhang mit den diversen, den Wert des Mercedes betreffenden Belegen noch in Zusammenhang mit den im Wagen befindlichen Gegenständen und technischen Geräten könne eine zusammenhängende Täuschungsabsicht von A.________ angenommen werden. Das Obergericht hat fortgefahren, dazu seien im Rahmen des Beweisverfahrens keine neuen Erkenntnisse gewonnen worden. Unter Hinweis auf den Kaufvertrag vom 11. März 1985, auf den Leasingvertrag vom 17. März 1987 und auf die Aussage des Zeugen G.________ ist es davon ausgegangen, dass die Täuschungsabsicht nicht erstellt sei, solange die Verhältnisse und Umstände über die Zahlungsmodalitäten beim Kauf des Mercedes derart unklar seien (E. 4b und E. 4c/aa S. 10 f. des Urteils vom 30. März 1999).
 
c) Ihrer Beweisführungslast hat die Beklagte auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nicht genügt. Soweit sie aus den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Kauf- und dem Leasingvertrag ableitet, A.________ habe nicht bloss unklare, sondern falsche Angaben gemacht, widerspricht sie der gegenteiligen Beweiswürdigung des Obergerichts, die im Berufungsverfahren nicht angefochten werden kann (zuletzt: BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 125 III 78 E. 3a S. 79). Die Klägerin verweist darauf in ihrer Anschlussberufungsantwort zu Recht.
 
Soweit die Beklagte aus einer objektiv übersetzten Bezifferung des Schadens direkt auf die Täuschungsabsicht schliesst, kann ihr nicht beigepflichtet werden (vgl. die Nachweise bei Pfister, a.a.O., S. 1062 N. 21.27). Es genügt nicht, dass A.________ nur den Leasingvertrag mit dem darin angegebenen höheren Kaufpreis eingereicht hat; erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass er gefälschte Belege eingereicht oder tatsachenwidrig behauptet hätte, es gäbe keine Belege.
 
Solches unterstellt die Beklagte ihm selber nicht, und rechtlich Abweichendes kann aus dem von ihr zitierten nicht veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1994 i.S. S. AG gegen W. Versicherungsgesellschaft (5C. 73/1994) nicht geschlossen werden. In der betreffenden Sache stand für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Versicherungsnehmerin von zwei Rechnungen nur die höhere der Versicherungsgesellschaft zur Begründung des Versicherungsanspruchs eingereicht hatte und das Schriftstück zudem eingestandenermassen erst im Hinblick auf diese Begründung erstellt worden war (E. 2a).
 
Dem Anschlussberufungsantrag der Beklagten, die Klage vollumfänglich abzuweisen, kann aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen werden.
 
3.- Bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls ("des befürchteten Ereignisses") haftet der Versicherer gemäss Art. 14 VVG nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten absichtliches Handeln vorgeworfen werden muss (Abs. 1), hingegen haftet er in vollem Umfang, wenn das Verschulden in leichter Fahrlässigkeit bestanden hat (Abs. 4). Dazwischen steht die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder den Anspruchsberechtigten, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen (Abs. 2). Das Obergericht hat ein grobfahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls durch A.________ bejaht. Die Klägerin bestreitet den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend.
 
a) Unter Verweis auf sein erstes Urteil hat das Obergericht zur Frage der Grobfahrlässigkeit in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst festgehalten, dass A.________ um die Gefahren für parkierte Luxusfahrzeuge in Mailand gewusst habe, nachdem ihm im Jahre 1982 ebenfalls in Mailand ein BMW Alpina B7 Turbo Coupé vor dem Eingang eines Luxushotels entwendet worden sei. Trotzdem habe er seinen Mercedes auf einem gewöhnlichen Strassenparkplatz abgestellt, der weder eingezäunt noch bewacht gewesen sei. Ausserdem habe er sein Fahrzeug schräg und damit möglicherweise ordnungswidrig parkiert.
 
Obwohl er weder aus den örtlichen Verhältnissen noch dem Ablauf der Ereignisse ernsthaft damit habe rechnen dürfen, der Portier werde auch die Bewachungsaufgaben übernehmen, habe er das - im Übrigen praktisch neuwertige - Auto unbeaufsichtigt stehen gelassen. Neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Parkieren des Mercedes in Mailand lägen seit dem ersten Urteil nicht vor (E. 3 S. 9 f. des Urteils vom 30. März 1999 mit Verweis auf E. 3d S. 11 ff., vorab E. 3d/dd S. 14 f. des Urteils vom 26. März 1996).
 
b) Eine Verletzung von Art. 8 ZGB erblickt die Klägerin darin, dass das Obergericht sich mit der Frage nicht weiter befasst habe, ob der Parkplatz vom Portier zugewiesen worden sei, und dass das Obergericht die Aussagen der Zeugen ignoriert habe, die die Einsehbarkeit des Parkplatzes von der Portierloge aus bestätigten. Die Sachverhaltsrüge ist unbegründet:
 
Zum einen hat das Obergericht die entsprechenden Behauptungen der Klägerin (Zuweisung/Einsehbarkeit) wie auch die beiden fraglichen Zeugenaussagen (B.________/C. ________) ausdrücklich erwähnt, und dem Rückweisungsurteil lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb die klägerische Sachdarstellung nicht als nachgewiesen betrachtet werden durfte (E. 3d S. 11 ff. des Urteils vom 26. März 1996); für Einzelheiten kann auf das Urteil über die staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung verwiesen werden (E. 3b und c S. 3 ff.). Geht es bei den aufgeworfenen Fragen somit einzig um Beweiswürdigung, kann zum anderen Art. 8 ZGB nicht verletzt sein, der zwar einen bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch gewährleistet, dem Richter aber nicht vorschreibt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 122 III 219 E. 3c S. 223).
 
c) Art. 14 VVG stellt in den Absätzen 2 und 4 die grobe der leichten Fahrlässigkeit gegenüber. Im Bereich des Versicherungsvertragsgesetzes ist - wie im allgemeinen Haftpflichtrecht (BGE 100 II 332 E. 3a S. 338) - auch die mittlere oder mittelschwere Fahrlässigkeit anerkannt (Urteil des Bundesgericht vom 29. September 1988, E. 3a, in: "Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten", SVA XVII 1988/1989 Nr. 15 S. 84, und in: "La Semaine judiciaire", SJ 1989 S. 104). Sie zählt zur leichten Fahrlässigkeit, wo das Gesetz - wie in Art. 14 VVG - an die Schwere oder Leichtigkeit der Fahrlässigkeit besondere Folgen knüpft (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 1987 i.S. E. gegen C. SA, E. 4a, C.159/1986, unter Verweis auf Pierre Engel, Traité des obligations en droit suisse. Dispositions générales du CO, Neuchâtel 1973, S. 391, nunmehr 2.A. Bern 1997, S. 466; Roland Brehm, Le contrat d'assurance RC, 2.A. Basel 1997, N. 520 S. 193 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A.
 
Bern 1995, S. 351 in Anm. 889).
 
Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG ist dann gegeben, wenn unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (BGE 54 II 401 E. 2 S. 403; zuletzt:
 
BGE 119 II 443 E. 2a S. 448; Pfister, a.a.O., S. 1065 N. 21.34). Die mangelnde Sorgfalt wird also gemessen am Durchschnittsverhalten, das von vernünftigen Menschen in derselben Situation zu erwarten wäre (Maurer, a.a.O., S. 350); der Beurteilung ist nicht ein individueller, sondern ein objektiver, den konkreten Umständen aber Rechnung tragender Massstab zugrunde zu legen (Roelli/Keller, a.a.O., S. 255).
 
Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff schliesst insoweit nicht aus, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte sich bei seiner - gegenüber der allgemeinen - grösseren Fachkenntnis behaften lassen muss (Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I, 5.A. Zürich 1995, § 5 N. 70 und N. 95 f. S. 207 und S. 214 f.; Engel, a.a.O., S. 457; z.B. zur Berücksichtigung der besonderen örtlichen und fachlichen Kenntnis: Urteile des Bundesgerichts vom 5. Mai und vom 18. August 1987, in: SVA XVI 1986/1987 Nr. 11 S. 70 f. und Nr. 12 S. 74, sowie vom 7. Oktober 1985, in: SVA XV 1982-1985 Nr. 30 S. 173; BGE 92 II 250 E. 2 S. 255; zur Berücksichtigung der konkreten zeitlichen Verhältnisse: z.B. erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1988, E. 3a).
 
Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist unbestimmt und wird durch die bundesgerichtliche Umschreibung nur wenig konkretisiert (vgl. etwa Felix Schmid, Grobes und leichtes Verschulden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 1 ff., vorab S. 12 ff.). Was als Grobfahrlässigkeit anzusehen und anzurechnen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeutlicht werden.
 
Die Beantwortung dieser Frage beruht auf einem Werturteil (BGE 103 Ia 501 E. 7 S. 502/503; 123 III 110 E. 3a Abs. 2 S. 112, betreffend Adäquanz; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1930, in: SVA VI 1927-1930 Nr. 76 S. 150, für Art. 14 Abs. 2 VVG; vgl. Oftinger/Stark, I, § 5 N. 95 S. 214 und § 14 N. 13-16 S. 703 ff.).
 
d) Der Ablauf der Ereignisse an jenem 4. Februar 1988 zeigt sich in tatsächlicher Hinsicht wie folgt: Das praktisch neuwertige Fahrzeug der Marke "Mercedes" wurde um die Mittagszeit am Rande einer breiten, stark befahrenen städtischen Strasse abgestellt, an der beidseits doppelreihig parkiert wird. Es wurde abgeschlossen und für die Dauer von 10 bis 12 Minuten verlassen (E. 1a S. 3, E. 3d/aa S. 11 und E. 3d/cc S. 14 des Urteils vom 26. März 1996).
 
Objektiv betrachtet geht es um ein alltägliches Geschehen.
 
Parkieren in Mailand am hellichten Tag unter den gezeigten Bedingungen verletzt keine elementarsten Vorsichtspflichten, selbst wenn - wie beide Parteien eingeräumt haben (E. 2b S. 5 und E. 3d/cc S. 14 des Urteils vom 26. März 1996) - in der betreffenden Region erfahrungsgemäss von einer erhöhten Diebstahlgefahr für Luxusfahrzeuge ausgegangen werden muss. Will der Versicherer derartige Risiken nicht decken, steht es ihm - unter den allgemeinen Voraussetzungen (Art. 33 VVG; vgl. etwa Maurer, a.a.O., S. 245 ff.) - frei, hierfür Ausschlüsse von der versicherten Gefahr individuell zu vereinbaren oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorzusehen. Auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen werden als zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen erwähnt, da die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes ja in erheblichem Ausmass die Prämienhöhe beeinflusst (Bernard Viret, Les clauses d'exclusion des contrats d'assurance, en particulier dans les assurances automobiles, Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, SVZ 62/1994 S. 247 ff., S. 249; z.B. bei Unfallversicherung:
 
Viret, Droit des assurances privées, S. 94; z.B. bei Zeitwertzusatzversicherung:
 
nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2000 i.S. V. gegen Versicherung X., E. 2c, 5C.220/2000).
 
Da mit Blick auf die verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Obergerichts nicht dieselbe Situation in Frage steht, kann letztlich offen bleiben, ob grobfahrlässig handelt, wer einen fast neuen Luxuswagen über die Nacht am Strassenrand in Mailand parkiert (bejaht im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 1993, zitiert in:
 
Moritz Kuhn/Max Fehr, Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ 91/1995 S. 131 ff., S. 134/135; mit Zweifeln daran: Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
 
3. A. Zürich 2000, § 6 N. 27 S. 68).
 
e) Im Ergebnis ist auch das Obergericht davon ausgegangen, dass das blosse Parkieren eines Luxusfahrzeugs in Mailand unter den gezeigten Umständen nicht als grobfahrlässig angesehen werden kann. Es hat A.________ bei seinen früheren Erfahrungen mit einem Luxusfahrzeug in Mailand behaftet, die konkreten Verhältnisse berücksichtigt und deshalb Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG bejaht.
 
aa) Vom massgebenden Fahrlässigkeitsbegriff her gesehen (E. 3c Abs. 2 soeben) hat das Obergericht zu Recht angenommen, dass die Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen.
 
Ihre rechtliche Bewertung darf aber nicht durch den behaupteten zivilrechtlichen Versicherungsbetrug beeinflusst werden, zumal dieser vom Versicherer nicht bewiesen worden ist (E. 2 hiervor). So unglaublich und nachgerade inszeniert der Fahrzeugdiebstahl auch wirkt und so unwahrscheinlich ein Diebstahlschaden unter den gegebenen Umständen auch anmutet, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass er sich nicht mit Wissen und Wollen von A.________ und/oder seiner Begleiter ereignet hat. In diesem Sinne hat nach allgemeinen Grundsätzen zudem ausser Betracht zu bleiben, was sich bloss "möglicherweise" zugetragen hat, wie das von der Beklagten behauptete, aber offenbar nicht bewiesene ordnungswidrige Parkieren durch A.________ (vgl. dagegen E. 3d/dd S. 14 des Urteils vom 26. März 1996).
 
bb) Das Obergericht hat zunächst wesentlich darauf abgestellt, dass A.________ um die Gefahren für parkierte Luxusfahrzeuge in Mailand wusste, nachdem ihm im Jahre 1982 ebenfalls in Mailand ein BMW gestohlen worden war. In der rechtlichen Würdigung darf diese Tatsache nicht überbewertet werden, zumal die grossen Risiken für parkierte Fahrzeuge der Luxusklasse in Mailand - wie erwähnt (E. 3d Abs. 2 soeben) - offenbar allbekannt sind und gemäss der zitierten Besprechung eines kantonalen Urteils (E. 3d Abs. 3 soeben) in Grossstädten Italiens gar als gerichtsnotorisch gelten. Gewiss prägt sich aus eigener Erfahrung Erlebtes tiefer ein als virtuell Bekanntes, doch begründet ein einzelner Vorfall, über dessen Hergang nichts Näheres festgestellt ist, ohnehin kein Indiz für ein grobfahrlässiges Handeln durch A.________ (anders für auf bestimmtes Verhalten zurückzuführende wiederholte Schädigungen:
 
Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2.A.
 
Zürich 1998, N. 879 S. 193).
 
cc) Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin eingeräumt, dass A.________ nach dem Fahrzeugdiebstahl von 1982 von Seiten der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden sei, die damals getroffenen Sicherheitsmassnahmen würden als unzutreffend eingeschätzt (E. 3d/cc S. 14).
 
Unbeantwortet ist im kantonalen Verfahren die Frage geblieben, weshalb die Ehefrau von A.________ entgegen den ansonsten gepflegten Vorsichtsmassnahmen nicht im abgestellten Fahrzeug wartete (E. 3d/cc S. 14). Das Obergericht hat es ferner als grobfahrlässig gewertet, dass A.________ sein Fahrzeug unbeaufsichtigt stehen liess (E. 3d/dd S. 15 des Urteils vom 26. März 1996). Wo diese besonderen Obliegenheiten oder Sorgfaltspflichten vereinbart worden wären (vgl. Art. 29 VVG), lässt sich dem obergerichtlichen Urteil nicht entnehmen.
 
Kann das Verhalten von A.________ als solches aber nicht als grobfahrlässig bewertet werden (E. 3d soeben), so wird es dies auch nicht durch die Unterlassung allenfalls individueller Vorkehren zur Vermeidung eines Diebstahls. Eine Versicherung wird ja gerade deshalb abgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer der ständigen Beunruhigung, der ängstlichen Sorge für die Erhaltung von Leben und Gut enthoben sein möchte; der Versicherungsvertrag schliesst insoweit wesensgemäss eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers zu besonderer Sorgfalt grundsätzlich aus (vgl. Roelli/Keller, a.a.O., S. 230).
 
dd) Schliesslich könnte eingewendet werden, A.________ habe sich grobfahrlässig verhalten, indem er ein Fahrzeug unbeaufsichtigt stehen liess, das angeblich mit Material im Werte von mehreren tausend Franken beladen war.
 
Indessen fehlen hierüber entsprechende Tatsachenfeststellungen des Obergerichts, namentlich dazu, dass A.________ wertvolles Material sichtbar und damit gewissermassen als Blickfang im Fahrzeuginnern verstaut haben könnte (vgl. zur einschlägigen kantonalen Rechtsprechung: Benoît Carron, La loi fédérale sur le contrat d'assurance. Exposé systématique de jurisprudence, Fribourg 1997, N. 152 S. 53 und N. 171 S. 59; Olivier Carré, Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Edition annotée, Lausanne 2000, S. 186, rechte Spalte).
 
ee) Zusammengefasst kann auch in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des zu beurteilenden Falls nicht von Grobfahrlässigkeit ausgegangen werden. Die gegenteilige Würdigung des Obergerichts ist im Ergebnis unhaltbar und eine Kürzung der Versicherungsleistungen damit unzulässig. Der Wert des gestohlenen Fahrzeugs beläuft sich unangefochten auf Fr. 123'290.--. In diesem Umfang nebst Zins zu 5 % seit dem
 
5. Februar 1988 muss die Klage deshalb gutgeheissen werden.
 
4.- Das Obergericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, was die Entschädigung für die im gestohlenen Fahrzeug mitgeführten Gegenstände angeht, zumal die Klägerin den erforderlichen strikten Nachweis nicht habe erbringen können (E. 6 S. 13 ff. des Urteils vom 30. März 1999). Die Klägerin bemängelt die an den Schadensbeweis gestellten Anforderungen.
 
a) Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) und Beweisanforderungen im Sinne des Beweismasses werden durch das Bundesrecht geregelt, dessen Verletzung mit eidgenössischer Berufung geltend gemacht werden kann (Art. 43 OG). Nicht überprüft werden kann hingegen, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei tatsächlich erbracht worden ist; das ist - wie bereits erwähnt (E. 2c Absatz 1 und E. 3b hiervor) - eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht vom Bundesrecht beherrscht ist (allgemein zum Beweismass: BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 f.; aus dem Versicherungsrecht: Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 1990, in: SVA XVIII 1990/1991 Nr. 7 S. 32 ff.
 
und in: Praxis 80/1991 Nr. 230 S. 963 ff., und vom 5. März 1984, in: SVA XV 1982-1985 Nr. 27 S. 163).
 
b) Beweislast und Beweismass hat das Obergericht im Ergebnis richtig bestimmt (E. 6d/bb S. 14 des Urteils vom 30. März 1999). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweisführungslast für das unfreiwillige Abhandenkommen einer Sache mit einem Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis), d.h. im Normalfall damit, dass er den Eintritt des Schadenereignisses durch konkrete Angaben glaubhaft macht. Eine hohe Wahrscheinlichkeit bis hin zum strikten Beweis seiner Tatsachenbehauptungen kann vom Versicherungsnehmer nur verlangt werden, wenn der Versicherer schlüssige, gegenteilige Indizien geltend macht; dieser dem Versicherer obliegende Gegenbeweis besteht nicht im strikten Beweis des Gegenteils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung (vgl. die Nachweise bei Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht: insbesondere der Beweis des Fahrzeugdiebstahls, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 227 ff., S. 232 f.; Lukas Wyss, "Verschwundene Fahrzeuge" - ein Phänomen in der Versicherungslandschaft, in: FS des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz, Basel 2000, S. 591 ff., S. 607 ff.).
 
c) Zum Nachweis der im gestohlenen Fahrzeug mitgeführten Gegenstände haben dem Obergericht insbesondere vorgelegen die Aussage des Zeugen F.________, der das Fahrzeug am Vorabend der Geschäftsreise beladen hatte, eine Diebstahlanzeige vom 4. Februar 1988, deren Rubrik "Gestohlene Gegenstände und Dokumente" A.________ ausgefüllt hatte, und eine Schadenanzeige vom 11. Februar 1988 mit beigelegter Liste der abhanden gekommenen Gegenstände (vgl. E. 4e S. 18 des Urteils vom 26. März 1996). Soweit die Klägerin die obergerichtliche Würdigung dieser Beweismittel angreift und namentlich die Feststellung von unüberwindbaren Widersprüchen in diesen Angaben kritisiert, kann auf ihre Berufung nicht eingetreten werden; sie selbst verweist in einzelnen Punkten auf ihre in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen.
 
Zulässig ist dagegen der Einwand, das Obergericht hätte nicht für alle aufgelisteten Gegenstände den strikten Nachweis unfreiwilligen Verlustes verlangen dürfen, wenn dieser nur für den WW-Schreiber und die Mengenteiler nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Es trifft zu, dass das Obergericht im Zusammenhang mit den genannten Geräten "sehr erhebliche Zweifel" geäussert hat, ob sie überhaupt nach Italien mitgeführt worden seien (E. 6d/ee S. 16), und in der Folge für alle weiteren Gegenstände den strikten Nachweis gefordert hat, dass sie sich tatsächlich im gestohlenen Fahrzeug befunden hätten (E. 6d/ff-ii S. 17 des Urteils vom 30. März 1999). Die Vorgehensweise ist indessen nicht zu beanstanden: Der Anscheinsbeweis, der die Klägerin belastet, umfasst die Glaubhaftigkeit des Geschehens einerseits, aber auch die Glaubwürdigkeit der Person des Versicherungsnehmers. Ist dieser nicht glaubwürdig, kann auf seine Angaben nicht abgestellt werden, und Unglaubwürdigkeit darf angenommen werden, wenn er seine Darstellung im Verlauf der Zeit wechselt, unmittelbar nach dem Versicherungsfall gemachte Angaben in nicht nachvollziehbarer Weise ergänzt, sich in Widersprüche verwickelt usw. (anschaulich:
 
Niquille-Eberle, a.a.O., S. 240 f. und S. 249). Die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts betreffen tatsächliche Verhältnisse und binden das Bundesgericht (Art. 63 Abs. 2 OG). Indem das Obergericht gestützt darauf den strikten Nachweis verlangt hat, dass alle Gegenstände sich im gestohlenen Fahrzeug befanden, hat es die bundesrechtlichen Beweisanforderungen nicht überspannt.
 
5.- Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen teilweise gutzuheissen, während die Anschlussberufung erfolglos bleibt. Da die Beklagte jegliche Schadenersatzpflicht hartnäckig bestreitet, die Klägerin aber immerhin die geforderte Entschädigung für das Fahrzeug erlangt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen und sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Klägerin zu verurteilen; dass diese mit ihren Begehren auf Schadenersatz für die im Fahrzeug angeblich mitgeführten Gegenstände unterliegt, fällt nicht ins Gewicht, konnte sie sich doch in guten Treuen veranlasst sehen, auch diesen Punkt mit Berufung aufzugreifen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG; BGE 113 II 323 E. 9c letzter Absatz und E. 9d S. 343 f.; 112 V 81 E. 4 S. 86; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N. 4, je zu Art. 156 und Art. 159 OG, S. 147 f. und S. 163 f. mit Nachweisen).
 
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren wird das Obergericht neu zu entscheiden haben (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 1999 wird aufgehoben. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 123'290.-- nebst 5% Zins seit 5. Februar 1988 zu bezahlen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
4.- Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
 
5.- Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
 
6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 15. Februar 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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