VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer P 70/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer P 70/2000 vom 15.02.2001
 
«AZA 7»
 
P 70/00 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 15. Februar 2001
 
in Sachen
 
V.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch M.________,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
In Erwägung,
 
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 das Gesuch der 1945 geborenen V.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Witwenrente der AHV ab 1. Januar 1999 ablehnte, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 3446.- im Jahr übersteigen würden,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 abwies, wobei es einen jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 3251.- ermittelte,
 
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
 
mit dem Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Ausgabenüberschusses von mindestens Fr. 1862.- im Jahr,
 
dass die Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen,
 
dass Witwen, denen eine entsprechende Rente der AHV zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 2b lit. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ELG),
 
dass das kantonale Gericht folgende Berechnung vornahm:
 
anerkannte Ausgaben
 
- allgemeiner Lebensbedarf Fr. 16'460.-
 
- Pauschale oblig. Krankenpflegevers. Fr. 2'006.-
 
- AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 597.-
 
- Gebäudeunterhalt/Hypothekarzinsen Fr. 2'827.-
 
- Mietzins/Pauschale Mietnebenkosten Fr. 1'503.-
 
Fr. 23'393.-
 
anrechenbare Einnahmen
 
- Witwenrente der AHV Fr. 16'512.-
 
- Vermögensertrag (aus Wertschriften) Fr. 255.-
 
- Zinsertrag aus Darlehen Fr. 450.-
 
- Pachtzinsertrag Fr. 6'600.-
 
- Eigenmietwert Fr. 2'827.-
 
Fr. 26'644.-,
 
woraus ein jährlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 3'251.- resultierte (anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz das anrechenbare Vermögen mit "0.-" bezifferte),
 
dass im letztinstanzlichen Verfahren die hievor angeführten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf, die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Beiträge an die übrigen Sozialversicherungen des Bundes sowie die Berechnungspositionen betreffend Witwenrente, Wertschriften- und Pachtzinsertrag zu Recht unbestritten sind,
 
dass das kantonale Gericht überdies auf der Einnahmenseite rechtsprechungsgemäss den gesamten Eigenmietwert von Fr. 2'827.- berücksichtigt hat, unbesehen des Umstandes, dass die nutzniessungsberechtigte Beschwerdeführerin das fragliche Wohnhaus zusammen mit ihren beiden Söhnen A. und B. V.________ bewohnt (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 12 ELV; Revue jurassienne de jurisprudence [RJJ] 1999 S. 51),
 
dass die Vorinstanz hingegen mit Fr. 450.- anstelle der vereinbarten Fr. 1'080.- ("Fr. 36'000.-, verzinslich zu 3 %") einen zu tiefen Zinsertrag aus dem A. V.________ gewährten Darlehen eingesetzt hat,
 
dass gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anzuerkennen sind, wobei nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG die Kantone den Betrag für diese Mietzinsausgaben festlegen, höchstens aber Fr. 12'000.- im Jahr bei Alleinstehenden (laut § 3 Abs. 1 lit. b des aargauischen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [Ergänzungsleistungsgesetz; SAR 831.200] wurde die bundesrechtliche Höchstbegrenzung übernommen),
 
dass nach Art. 3a Abs. 7 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 16a ELV für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft - im Rahmen der hievor genannten Begrenzung von Fr. 12'000.- - ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1680.- im Jahr anerkannt wird,
 
dass Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG auch bei Personen Anwendung findet, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen oder denen die Nutzniessung an der von ihnen bewohnten Liegenschaft zusteht, wobei die als Mietzins anzuerkennende Ausgabe dem auf der Einnahmenseite - als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - berücksichtigten Mietwert entspricht (noch nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 20. Juli 2000, P 70/99; ZAK 1968 S. 248 Erw. 3; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement 2000, S. 87),
 
dass indessen im Zusammenhang mit der - vom Mietwert der selbst bewohnten Wohnung als Bestandteil der anrechenbaren Einnahmen klar zu unterscheidenden - Frage nach der Mietzinsausgabe Art. 16c ELV zu beachten ist, wonach der Mietzins (einschliesslich Nebenkosten) - grundsätzlich zu gleichen Teilen - auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (wobei die Mietzinsanteile der letztgenannten Personen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen werden),
 
dass demnach das kantonale Gericht den (dem Mietwert des in Frage stehenden Wohnhauses entsprechenden) Mietzins und die Pauschale für Mietnebenkosten zu Recht nur zu einem Drittel berücksichtigt hat ([Fr. 2'827.- + Fr. 1'680.-] : 3 = Fr. 1'503.-),
 
dass ferner gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anzuerkennen sind, wobei nach Art. 16 Abs. 1 ELV für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt,
 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, zum Bruttoertrag der Liegenschaft sei vorliegend auch der jährliche Pachtzinsertrag von Fr. 6'600.- zu zählen, den die nutzniessungsberechtigte Beschwerdeführerin von ihrem als Pächter des Landwirtschaftsbetriebes der Erbengemeinschaft K. V.________ eingesetzten älteren Sohn erhält (und der auf der Einnahmenseite Berücksichtigung findet),
 
dass indessen offen bleiben kann, in welchem Umfange der zu leistende Pachtzins (auch) als Liegenschaftsertrag zu werten ist, weil selbst bei voller Anerkennung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Berechnungsposition Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen geltend gemachten Ausgaben von Fr. 6'616.- ([Fr. 2'827.- + Fr. 6'600.-] x 0,2 + Fr. 4'731.-) ein Einnahmenüberschuss von Fr. 92.- im Jahr verbliebe, wie sich aus der nachfolgenden vorläufigen Berechnung ergibt:
 
anerkannte Ausgaben
 
- allgemeiner Lebensbedarf Fr. 16'460.-
 
- Pauschale oblig. Krankenpflegevers. Fr. 2'006.-
 
- AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 597.-
 
- Gebäudeunterhalt/Hypothekarzinsen Fr. 6'616.-
 
- Mietzins/Pauschale Mietnebenkosten Fr. 1'503.-
 
Fr. 27'182.-
 
anrechenbare Einnahmen
 
- Witwenrente der AHV Fr. 16'512.-
 
- Vermögensertrag (aus Wertschriften) Fr. 255.-
 
- Zinsertrag aus Darlehen Fr. 1'080.-
 
- Pachtzinsertrag Fr. 6'600.-
 
- Eigenmietwert Fr. 2'827.-
 
Fr. 27'274.-,
 
dass sich im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen weiter die Frage stellt, in welcher Höhe zusätzlich ein Vermögensbetrag in die EL-Berechnung mit einzubeziehen wäre,
 
dass nämlich - entgegen der offenbar von Verwaltung, Vorinstanz und EL-Ansprecherin vertretenen Auffassung - nicht sämtliche vorhandenen Vermögenswerte der erwähnten Erbengemeinschaft zustehen und folglich der nutzniessungsberechtigten Beschwerdeführerin lediglich Vermögensertrag anzurechnen wäre,
 
dass vielmehr zumindest die Darlehensforderung gegenüber A. V.________ über Fr. 36'000.- sowie das von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes ausbezahlte Todesfallkapital von rund Fr. 40'000.- zum anrechenbaren Vermögen der Beschwerdeführerin gehören,
 
dass indessen dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden braucht, weil - wie dargelegt - ohnehin ein Einnahmenüberschuss vorliegt,
 
dass nach dem Gesagten die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nicht zu beanstanden ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. Februar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).