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Informationen zum Dokument  BGer U 431/1999  Materielle Begründung
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BGer U 431/1999 vom 01.03.2001
 
[AZA 7]
 
U 431/99 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Urteil vom 1. März 2001
 
in Sachen
 
G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, Bern,
 
gegen
 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
 
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger,
 
Kuttelgasse 8, Zürich,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Die 1959 geborene G.________ ist als Beraterin und
 
Therapeutin bei der Q.________ AG tätig. Am 6. Januar 1994
 
erlitt sie in Indien einen Verkehrsunfall, bei welchem sie
 
sich Prellungen am rechten Schienbein, am Genick und an der
 
linken Achsel zuzog (Arztzeugnis UVG des Dr. med.
 
B.________ vom 19. Januar 1994). Die "Winterthur" Schweizerische
 
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur"),
 
bei der G.________ gegen die Folgen von Unfällen
 
versichert war, anerkannte eine Leistungspflicht, übernahm
 
die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.
 
Am 12. Dezember 1995 ersuchte G.________ um die Ausrichtung
 
einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung.
 
Einen Tag später meldete sie sich bei der Invalidenversicherung
 
zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte
 
eine von der "Winterthur" vorgesehene Untersuchung durch
 
Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, spez.
 
Elektroencephalographie und Elektromyographie, abgelehnt
 
hatte, stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom
 
21. Dezember 1995 mangels Fortbestehens eines Kausalzusammenhanges
 
zwischen den aktuellen Beschwerden und dem
 
erlittenen Unfall seine Taggeldleistungen per Ende Januar
 
1996 ein, lehnte die Übernahme von Heilungskosten über
 
dasselbe Datum hinaus ab und verneinte einen Anspruch auf
 
Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Im Rahmen
 
des Einspracheverfahrens erklärte G.________ sich mit einer
 
medizinischen Begutachtung durch Dr. med. K.________ einverstanden
 
(Gutachten vom 11. Juni 1996/Teilgutachten des
 
PD Dr. med. R.________, stellvertretender Chefarzt der psychiatrischen
 
Poliklinik, Spital X.________, vom 14. Mai
 
1996). In der Folge zog die "Winterthur" das zuhanden der
 
Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med.
 
I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
 
vom 2. Juli 1996 sowie den Bericht des Dr. med.
 
W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Homöopathischer
 
Arzt SAHP, vom 17. Oktober 1996 bei und holte vertrauensärztliche
 
Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom
 
5. März 1997 und des Dr. med. H.________ vom 15. August
 
1997 ein. Gestützt auf diese Unterlagen hielt sie mit
 
Einspracheentscheid vom 3. September 1997 an ihrer Verfügung
 
fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
 
G.________ - u.a. mit Hinweis auf das Gutachten der Rehaklinik
 
Y.________ vom 25. August 1997 - die Aufhebung des
 
angefochtenen Einspracheentscheides, soweit die Ablehnung
 
von Leistungen betreffend, und die Ausrichtung der gesetzlichen
 
Leistungen nach UVG beantragen liess, wies das
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
 
20. Oktober 1999).
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren
 
erneuern; ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
 
Während die "Winterthur" ausdrücklich und das kantonale
 
Gericht sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung
 
nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
 
die Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Parteirechte
 
im Rahmen der durchgeführten medizinischen Untersuchungen
 
geltend.
 
a) Sie rügt namentlich, die "Winterthur" habe ihr hinsichtlich
 
der Begutachtung durch die Dres. med. K.________
 
und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 1996) keine Gelegenheit
 
gegeben, sich zur Person des Sachverständigen und zur
 
Fragestellung zu äussern.
 
Dieser Einwand ist mit Blick darauf, dass die damalige
 
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Kenntnis des an
 
Dr. med. K.________ gesandten Fragenkatalogs, welcher ihr
 
von der "Winterthur" zugestellt worden war, mit Schreiben
 
vom 8. Februar 1996 keine Bedenken gegenüber der Person des
 
Gutachters geäussert und ausdrücklich auf Ergänzungsfragen
 
verzichtet hatte, unbegründet.
 
b) Ferner wird vorgebracht, die Beauftragung des Dr.
 
med. I.________ durch die IV-Stelle Bern sei ohne Gewährung
 
des rechtlichen Gehörs erfolgt und auch die "Winterthur"
 
habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
 
einzuräumen, sich nachträglich zum betreffenden Gutachten
 
(vom 2. Juli 1996) wie auch zum Experten zu äussern und
 
Ergänzungsfragen zu stellen.
 
Was das IV-Verfahren anbelangt, wären Mängel bei der
 
Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels in
 
diesem Verfahren geltend zu machen, da die Beachtung allfälliger
 
Mitwirkungsrechte einzig von derjenigen Instanz
 
oder Behörde erfolgen kann, welche das Gutachten selber
 
einholt (BGE 125 V 337 Erw. 4b). Mit Blick auf das Einspracheverfahren
 
der "Winterthur" ist darauf hinzuweisen,
 
dass das rechtliche Gehör insbesondere das Recht beinhaltet,
 
an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken
 
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
 
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125
 
V 335 Erw. 3a, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Wie
 
dem Einspracheentscheid vom 3. September 1997 zu entnehmen
 
ist, stützte die "Winterthur" sich im Wesentlichen auf die
 
Schlussfolgerungen der von ihr eingeholten Expertise der
 
Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni
 
1996) sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen des Dr.
 
med. C.________ (vom 5. März 1997) und des Dr. med.
 
H.________ (vom 15. August 1997) ab. Das Gutachten des Dr.
 
med. I.________ (vom 2. Juli 1996) wurde zwar ebenfalls
 
erwähnt, darauf aber nicht primär abgestellt, sondern in
 
einem die genannten ärztlichen Auffassungen lediglich
 
bestätigenden Sinne angeführt ("Auch dieser Mediziner kommt
 
zum dem Ergebnis, dass im Falle Ihrer Mandantin keine
 
unfallbedingte psychische Störung gegeben ist, [...]"). Es
 
erscheint somit zumindest zweifelhaft, ob diesem Gutachten
 
im Sinne der zitierten Rechtsprechung entscheidwesentliche
 
Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen nahm der Rechtsvertreter
 
der Beschwerdeführerin bereits in seiner Eingabe vom
 
28. Oktober 1996 an die "Winterthur" Bezug auf die Ausführungen
 
des Dr. med. I.________, woraus zu schliessen ist,
 
dass beinahe ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheides
 
(vom 3. September 1997) Kenntnis davon und mithin auch die
 
Möglichkeit bestand, gegenüber der "Winterthur" zum betreffenden
 
Gutachten Stellung zu nehmen. Hierin erschöpfte
 
sich indes das Mitwirkungsrecht, sofern - wie dargelegt -
 
ein derartiges Recht in Bezug auf das besagte Gutachten
 
überhaupt zu bejahen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich
 
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
auch nicht aus BGE 125 V 337 Erw. 4b schliessen.
 
2.- Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das kantonale
 
Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
 
verletzt, da es in zentralen Punkten seiner Begründungspflicht
 
nicht nachgekommen sei, sondern nur pauschal auf
 
Ausführungen in den Rechtsschriften der "Winterthur" verwiesen
 
habe.
 
Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil
 
des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches der entscheidenden
 
Behörde soll verhindern, dass sich die Behörde von
 
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,
 
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
 
Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie
 
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
 
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
 
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
 
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
 
Verfügung stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die
 
Vorinstanz begründet ihren Entscheid hinsichtlich der
 
Würdigung der medizinischen Erhebungen wie auch der Verneinung
 
des adäquaten Kausalzusammenhanges in erster Linie
 
durch Hinweise auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort
 
der "Winterthur". Ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin
 
auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen
 
bleiben. Da die Versicherte in der Lage war, den wesentlichen
 
Inhalt der Begründung zu erkennen und ihr die Möglichkeit
 
offen stand, sich zu demselben vor einer Beschwerdeinstanz
 
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
 
Rechtslage frei überprüfen kann, wäre ein allfälliger
 
Mangel als geheilt zu betrachten (BGE 126 I 72, 126 V 132
 
Erw. 2b, je mit Hinweisen).
 
3.- a) Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist,
 
ob der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 1996 hinaus
 
Leistungen der "Winterthur" zustehen.
 
b) Im Einspracheentscheid vom 3. September 1997, auf
 
welchen das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen
 
Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten
 
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
 
(BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3, 112 V 32
 
Erw. 1a; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis) zwischen
 
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
 
(Krankheit, Invalidität, Tod), zur Adäquanzbeurteilung bei
 
nach einem Unfall auftretenden psychischen Gesundheitsschäden,
 
einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien
 
(BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; siehe auch SVR 1999 UV Nr. 10
 
S. 31 Erw. 2), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht
 
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
(BGE 115 V 142 Erw. 8b, 112 V 32 Erw. 1a; vgl. zudem
 
BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Fällen,
 
in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines
 
Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen
 
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich
 
zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in
 
den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter
 
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
 
Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr.
 
U 341 S. 409).
 
4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz
 
habe bezüglich des Gutachtens der Rehaklinik
 
Y.________ vom 25. August 1997 keine "ernsthafte" Beweiswürdigung
 
vorgenommen.
 
Das kantonale Gericht ist in Nachachtung der vom Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. September
 
1998, I 146/98, im parallelen IV-Verfahren vorgenommenen
 
Würdigung der entscheidrelevanten medizinischen Erhebungen
 
zum Schluss gelangt, dass die Versicherte heute einzig
 
noch unter psychischen Beschwerden leide. Im vorliegenden
 
Verfahren stehen sich - wie bereits schon im IV-Prozess
 
- wiederum die Aussagen der Gutachten und Stellungnahmen
 
der Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/
 
11. Juni 1996), I.________ (vom 2. Juli 1996) sowie
 
C.________ (vom 5. März 1997) und H.________ (vom 15. August
 
1997) einerseits, welche die psychische Problematik in
 
den Vordergrund rücken, und des Dr. med. W.________ (vom
 
17. Oktober 1996) sowie der Rehaklinik Y.________ (vom
 
25. August 1997) anderseits, die das Vorliegen von somatischen
 
Restbeschwerden bejahen, gegenüber. Da bereits im
 
besagten Urteil I 146/98 erkannt wurde, dass auf Grund
 
ihrer Schlüssigkeit auf die Gutachten der Dres. med.
 
K.________, R.________ und I.________ abzustellen ist, kann
 
nicht von einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz
 
die Rede sein.
 
5.- Nach den - vorliegend relevanten - medizinischen
 
Akten, namentlich auch dem Arztzeugnis des Dr. med.
 
A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie,
 
vom 7. März 1994 und dem Bericht des Dr. med. F.________,
 
Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. März 1994, welche
 
die freie schmerzlose Beweglichkeit der HWS bescheinigten,
 
kann als erstellt gelten, dass die Versicherte, sofern sie
 
beim Unfallereignis vom 6. Januar 1994 ein Schleudertrauma
 
der HWS erlitten haben sollte, sich jedenfalls von diesen
 
Beschwerden rasch wieder erholt hat. Es ist ferner davon
 
auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der
 
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verstärkt haben
 
und diese zumindest teilweise auf den besagten Unfall
 
zurückzuführen sind. Da dieser mithin eine massgebliche
 
Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, ist der
 
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der
 
danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen
 
(BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
6.- a) Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung nach
 
der für psychische Unfallfolgen in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
 
entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung
 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorgenommen (vgl.
 
BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b; SVR 1999 UV
 
Nr. 10 S. 31 Erw. 2). Dies ist angesichts des Umstands,
 
dass die psychische Auffälligkeit und die Persönlichkeitsstruktur
 
der Versicherten - selbst bei Vorliegen von Beschwerden
 
eines Schleudertraumas der HWS - klar im Vordergrund
 
stehen, grundsätzlich korrekt (vgl. Erw. 3b in fine
 
hievor). Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht
 
insoweit, als es die Auffassung vertreten sollte, falls
 
lediglich noch psychische Beeinträchtigungen nach einem
 
Schleudertrauma der HWS vorlägen, sei für die Frage nach
 
dem adäquaten Kausalzusammenhang stets nach der in BGE 115
 
V 138 ff. Erw. 6 festgehaltenen Rechtsprechung vorzugehen.
 
Vielmehr geht die Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei
 
Schleudertraumen der HWS, nach welcher eben gerade nicht
 
unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer
 
und/oder psychischer Natur sind, davon aus, dass diese gesundheitlichen
 
Störungen eng miteinander verwoben sind und
 
eine Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen
 
Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich
 
grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa).
 
Damit deshalb die für psychische Unfallfolgen geltende
 
Rechtsprechung Anwendung findet, muss eine psychische Besonderheit
 
und Auffälligkeit vorliegen, welche die auf
 
Grund des Schleudertraumas der HWS erlittenen Beschwerden
 
in den Hintergrund drängt.
 
b) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf hat
 
das kantonale Gericht den Unfall vom 6. Januar 1994 im
 
Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung
 
bei psychischen Unfallfolgen vorzunehmen
 
ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), angesichts der Rechtsprechung
 
(dargestellt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.
 
Erw. 4b/bb sowie RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) zu Recht
 
dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob der adäquate Kausalzusammenhang
 
gegeben ist, beurteilt sich mithin anhand der
 
in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgelisteten Kriterien. Im
 
Lichte der genannten Rechtsprechung ist das besagte Unfallereignis
 
auf Grund des Hergangs und der Verletzungen nicht
 
als schwerer Fall im mittleren Bereich zu bezeichnen, sondern
 
eher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedeln.
 
Der adäquate Kausalzusammenhang könnte daher nur
 
bejaht werden, wenn ein einzelnes der einschlägigen Beurteilungskriterien
 
in besonders ausgeprägter Form vorläge
 
oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
 
wären (BGE 117 V 368 Erw. 6b, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
 
Die Versicherte erlitt anlässlich des Unfalles vom
 
6. Januar 1994 keine schweren oder in ihrer Art besonderen
 
Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären,
 
psychische Fehlentwicklungen in invalidisierendem Ausmasse
 
auszulösen. Was die ärztliche Behandlung anbelangt,
 
welche hauptsächlich in der Verabreichung von homöopathischen
 
Heilmitteln sowie in der Durchführung von Hydrotherapien
 
bestand, lagen laut Zwischenbericht des Dr. med.
 
A.________ vom 21. Juni 1994 bereits im damaligen Zeitpunkt
 
keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Eine "eigentliche
 
Behandlung" fand nach seinen Angaben nicht mehr
 
statt, vielmehr führte die Versicherte eine Selbstmedikation
 
mit Mantra-Badekuren sowie homöopathischen Medikamenten
 
durch. Eine ungewöhnliche lange Dauer der ärztlichen
 
Behandlung ist gemäss ärztlichen Zwischenberichten des Dr.
 
med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Februar,
 
19. Juni und 30. September 1995 lediglich insofern zu
 
bejahen, als die subjektiv geklagten Beschwerden mit energetischen
 
Aufbaubehandlungen (Prana-Katinka etc.) therapiert
 
wurden. Es kann im Weiteren weder von einem schwierigen
 
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen noch von
 
einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein, welche die
 
Unfallfolgen beträchtlich verschlimmert hätte. Auch das
 
Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
 
ist angesichts des Umstands, dass das Beschwerdebild
 
schon nach ungefähr fünf Monaten mehrheitlich
 
durch das psychische Leiden bestimmt war, zu verneinen. Bezüglich
 
der geklagten körperlichen Dauerschmerzen sind sodann
 
Vorbehalte anzubringen, nachdem eine erhebliche Diskrepanz
 
zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven
 
Befunden sowie eine Verselbstständigung des Schmerzbildes
 
festgestellt wurden. Was schliesslich das Unfallereignis
 
selbst betrifft, kann einer frontalen Kollision eines Busses
 
mit einem anderen Bus eine gewisse Eindrücklichkeit
 
nicht abgesprochen werden. Selbst wenn indes von besonders
 
dramatischen Begleitumständen auszugehen wäre, käme dem Unfall
 
vom 6. Januar 1994 mangels - auffälligen - Vorliegens
 
der weiteren Kriterien keine massgebende Bedeutung für die
 
Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
 
zu. Ob die Vorinstanz - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
geltend gemacht - in Bezug auf die genauen
 
Umstände des Unfallverlaufs zu Unrecht auf die Abnahme weiterer
 
Beweise (Einvernahme offerierter Zeugen, Übersetzung
 
des Polizeirapportes) verzichtet hat, kann angesichts dieses
 
Ergebnisses offen bleiben.
 
7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
 
geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
 
zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
 
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
 
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
 
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
 
dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Advokat Lukas Denger, Bern, für das Verfahren vor
 
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
 
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
 
von Fr. 2500.- ausgerichtet.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 1. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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