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Informationen zum Dokument  BGer 2A.144/2001  Materielle Begründung
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BGer 2A.144/2001 vom 26.03.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.144/2001/bie
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
26. März 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
 
und Gerichtsschreiber Uebersax.
 
---------
 
In Sachen
 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, 2. Kammer,
 
betreffend
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Der albanische Staatsangehörige D.________, geb.
 
19. September 1973, hielt sich seit 1994 zeitweise illegal in der Schweiz auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 1998 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 31. März 1999 heiratete er die aus Nepal stammende und durch Heirat Schweizerin gewordene S.________, mit welcher er seit dem Sommer 1996 eine engere Beziehung unterhielt.
 
Mit Verfügung vom 19. April 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch von D.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
 
Beschwerden beim Regierungsrat sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos.
 
Am 4. Juni 2000 wurde D.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und nach Albanien ausgeschafft.
 
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu erteilen.
 
2.- a) Der Beschwerdeführer hat als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
 
Da die Beziehung zwischen den Ehegatten intakt ist und im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt wird, kann sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen, um zu einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu gelangen. Damit kommt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (BGE 124 II 289 E. 2; 122 I 289 E. 1, mit Hinweisen).
 
b) Nach Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG erlischt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. neuerdings Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; so genannte Zwei-Jahres-Regel). Dies gilt selbst dann, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute faktisch verhindert wird.
 
c) Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Grenze von zwei Jahren ist damit um ein Mehrfaches überschritten. Damit besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, welches seine privaten Interessen klarerweise überwiegt.
 
Die Beschwerde wird denn auch im Wesentlichen damit begründet, die Verweigerung der Bewilligung treffe den Beschwerdeführer zwar durchaus zu Recht, darunter hätten aber weitaus stärker die Ehefrau und ihre behinderte Tochter aus erster Ehe zu leiden. Es mag zutreffen, dass der angefochtene Entscheid sich vor allem für die Ehefrau hart auswirkt.
 
Indessen wurde die Ehe erst geschlossen, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug befand. Auch wenn die Beziehung zwischen den späteren Ehegatten schon vor der Straffälligkeit bestand, mussten beide und namentlich auch die Ehefrau beim Eheschluss damit rechnen, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
 
Im Übrigen gilt die Zwei-Jahres-Regel, wie dargelegt, gerade auch dann, wenn die Ausreise für den schweizerischen Ehegatten unzumutbar ist. Schliesslich unterscheidet sich der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 105 Ib 165 vom vorliegenden Fall insoweit, als damals über das Anwesenheitsrecht der Mutter und damit unmittelbar über die Möglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Mutter mit ihrem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten behinderten Kind zu entscheiden war.
 
Demgegenüber verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Schweizerin über ein absolutes Recht auf Anwesenheit in der Schweiz; auch wenn sie sich faktisch zwischen einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann in dessen Heimat und einem Verbleiben in der Schweiz in der Nähe ihres Kindes zu entscheiden haben wird, verunmöglicht ihr der angefochtene Entscheid nicht, ihre Beziehung zum Kind hier weiterzuführen.
 
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Da seine Begehren als von vornherein aussichtslos erscheinen, kann dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung,
 
2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 26. März 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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