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Informationen zum Dokument  BGer I 704/2000  Materielle Begründung
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BGer I 704/2000 vom 30.03.2001
 
[AZA 0]
 
I 704/00 Gi
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Flückiger
 
Urteil vom 30. März 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, Affoltern am Albis,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 lehnte es die IV-Stelle Schwyz ab, dem 1955 geborenen S.________ eine Invalidenrente auszurichten.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Anordnung einer umfassenden interdisziplinären Untersuchung, eventuell die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Januar 1999 und einer Viertelsrente ab 1. Februar 1999 beantragen. Ferner lässt er um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
 
IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Massgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw.
 
1b) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), vom 4. Januar 1999, zu Recht festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit als Verputzer und Bauarbeiter dem Beschwerdeführer auf Grund der rheumatologischen Befunde nicht mehr zugemutet werden kann, dass er jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit - ohne Arbeiten über Kopf - zu 100% arbeitsfähig ist.
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
 
Die Gutachter der MEDAS berücksichtigten im Rahmen der Festlegung der Arbeitsfähigkeit sowohl die Rücken- als auch die Schulterproblematik. Den weiteren somatischen Beschwerden (insbesondere Diabetes mellitus, Nephrolitiasis und [allenfalls chronische] Pankreatitis) wurde Krankheitswert beigemessen; eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Gründen wurde jedoch verneint. Es besteht kein Anlass, diesen Befund in Frage zu stellen. Auch die Hospitalisation vom 27./28. November 2000 zur Behandlung eines Ureterkonkrements vermag die Beurteilung der Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zu ändern. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild gelangte der durch die MEDAS beigezogene Dr. med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit werde durch die festgestellte subdepressive Stimmungslage nicht beeinträchtigt (Bericht vom 26. Oktober 1998). Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer im Sommer 1999 behandelte, widersprach dieser Einschätzung nicht und verwies die IV-Stelle auf die Frage, ob eine Veränderung des Beschwerdebildes eingetreten sei, an Dr.
 
med. M.________ (ärztlicher Zwischenbericht vom 23. Oktober 1999 und Antwort an die IV-Stelle vom 30. Dezember 1999).
 
Laut dem ärztlichen Zeugnis der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2000 ist der Beschwerdeführer seit 17. Juli 2000 bei der Fachstelle in Behandlung und leidet an einem psychiatrischen Zustandsbild mit Krankheitswert, das eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Das Attest äussert sich aber nicht dazu, seit wann, in Bezug auf welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Zudem bleibt unklar, auf welchen Grundlagen die Stellungnahme beruht.
 
Diese vermag daher - selbst wenn, abweichend von der Vorinstanz, angenommen wird, sie beziehe sich auch auf den Zeitraum vor dem Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2000 - die Beweiskraft des Gutachtens der MEDAS nicht zu erschüttern.
 
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das kantonale Gericht bereits für den Zeitraum vor der Begutachtung durch die MEDAS auf deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab
 
4. November 1998 abgestellt hat. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Erstattung des Gutachtens verbessert hätte.
 
Vielmehr weisen die Berichte des Hausarztes und die aktenkundigen medizinischen Untersuchungen auf ein seit längerer Zeit weitgehend konstantes Beschwerdebild hin.
 
3.- Selbst wenn der Invaliditätsbemessung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleichseinkommen zu Grunde gelegt werden, ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
 
Wird zur Bestimmung des Invalideneinkommens, entsprechend der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, von einem Betrag von Fr. 52'816.- (Fr. 4294.- x12 : 40 x 41) ausgegangen, ergibt sich bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 3b/cc) ein Betrag von Fr. 39'612.-. Wird dieser Vergleichsgrösse das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 65'000.- gegenüber gestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob von einem tieferen Valideneinkommen und einem höheren Invalideneinkommen auszugehen wäre.
 
4.- a) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
b) Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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