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Informationen zum Dokument  BGer 4C.379/1999  Materielle Begründung
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BGer 4C.379/1999 vom 11.04.2001
 
[AZA 0/2]
 
4C.379/1999/rnd
 
I. ZIVILABTEILUNG
 
*******************************
 
11. April 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
 
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Huguenin.
 
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In Sachen
 
B.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucas David, Münstergasse 2, Postfach 4081, 8022 Zürich,
 
gegen
 
1. C.________AG,
 
2. D.________,
 
Beklagte und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MathisBerger, Wehrenbachhalde 4, 8053Z ürich,
 
betreffend
 
Art. 68 ff. OG (UWG), hat sich ergeben:
 
A.- Die in der Schweiz ansässige A.________ AG und die B.________ GmbH mit Sitz in Deutschland vertreiben Spezialschmiermittel unter der Bezeichnung "X.________". Sie klagten im August 1996 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die C.________ AG für Schmiertechnik mit Sitz in Zürich und D.________ mit der Begründung, die Beklagten hätten ihre Produktepalette übernommen oder nachgeahmt und würden versuchen, sie mit unlauteren Mitteln vom Markt in der Schweiz zu verdrängen. Die Klagebegehren lauteten auf Erlass eines Verbotes der Herstellung und Verbreitung bestimmter Schmiermittel, auf Rückgabe von Geschäftsunterlagen sowie Schadenersatz, eventualiter auf Herausgabe der unrechtmässig erzielten Gewinne sowie Schadenersatz und Genugtuung.
 
Mit Urteil vom 18. August 1999 wies das Handelsgericht die Klagen ab, soweit es auf sie eintrat. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Kläger hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2000 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Parteikosten auf und nahm eine andere Verteilung dieser Kosten vor; im Übrigen wies es die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
 
B.- Die A.________ AG und die B.________ GmbH haben das Urteil des Handelsgerichts auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten mit den Anträgen, dieses aufzuheben und die Klagen gutzuheissen.
 
Die B.________ GmbH hat zudem die vorliegende zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, mit der sie beantragt, das Urteil des Handelsgerichts vom 18. August 1999 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung bzw. zur genügend sorgfältigen Ermittlung des anwendbaren deutschen Rechts zurückzuweisen. Ihrer Beschwerde ist auf Gesuch hin mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 1999 aufschiebende Wirkung erteilt worden.
 
Die C.________ AG für Schmiertechnik und D.________ schliessen auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär. Sie kann bloss gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden in Zivilsachen erhoben werden, die nicht nach den Art. 44 - 46 OG der Berufung unterliegen (Art. 68 Abs. 1 OG). Diese Voraussetzung trifft hinsichtlich des angefochtenen Urteils nicht zu, da diesem eine berufungsfähige Streitsache zugrunde liegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb unzulässig.
 
Daran ändert nichts, dass nach dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 lit. d OG die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, wenn das nach schweizerischem internationalem Privatrecht anwendbare ausländische Recht nicht oder nicht genügend sorgfältig ermittelt worden ist. Sobald ein kantonaler Entscheid der Berufung unterliegt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die jeweils möglichen Rügen ausgeschlossen, zumal Art. 68 OG stillschweigend davon ausgeht, dass jeder der im Gesetz aufgezählten Beschwerdegründe auch Berufungsgrund ist und daher in einem berufungsfähigen Fall ohne weiteres auf diesem Weg geltend gemacht werden kann (BGE 82 II 555 E. 2 mit Hinweisen; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, S. 252 Anm. 3a zu Art. 68 OG). Damit scheidet die Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall von vornherein aus und es braucht die Frage nicht erörtert zu werden, ob die Bestimmung von Art. 68 Abs. 1 lit. d OG in Einschränkung ihres Wortlauts ausgelegt werden muss. Jedenfalls kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde die - von der Beschwerdeführerin kritisierte - Anwendung ausländischen Rechts durch das Handelsgericht nicht weitergehend als im Berufungsverfahren überprüft werden. Dort ist es aber bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, wie sie hier vorliegt, nicht möglich, die Rüge falscher Anwendung ausländischen Rechts zu erheben (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario; BGE 126 III 492 E. 3a mit Hinweis).
 
Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits erwähnt - zusammen mit der A.________ AG gegen das Urteil des Handelsgerichts auch Berufung erhoben. Dies schliesst die Konversion des vorliegenden Rechtsmittels in eine Berufung ohne weiteres aus.
 
2.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, wobei aber dem erforderlichen und angemessenen Aufwand Rechnung zu tragen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000. -- zu entschädigen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 11. April 2001
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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