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Informationen zum Dokument  BGer U 243/1998  Materielle Begründung
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BGer U 243/1998 vom 12.04.2001
 
[AZA 7]
 
U 243/98 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 12. April 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. D.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Die 1971 geborene S.________ arbeitete bei der
 
Firma A.________ AG als Reinigungsangestellte und war bei
 
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
 
Unfälle versichert. Daneben war sie als selbstständig
 
erwerbende Coiffeuse tätig. Am 24. Januar 1995 wurde sie
 
als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall
 
verwickelt. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt Dr.
 
P.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
 
(HWS) mit Nackenbeschwerden und Parästhesien in
 
beiden Armen sowie beiden Fusssohlen. Er verordnete eine
 
Ruhigstellung mit Halskragen, Schmerzmittel und Myotonolytika
 
und liess S.________ bei Dr. R.________ im HWS-Bereich
 
röntgenologisch abklären. Dieser konnte weder eine Läsion
 
noch signifikante vorbestehende Diskopathien oder verblockte
 
Etagen und Gefügelockerungen feststellen (Bericht vom
 
6. Februar 1995). Ab Anfang März ging S.________ ihrer
 
Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse wieder im Umfang von
 
50 % nach. Als Reinigungsangestellte bestand weiterhin eine
 
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da der Heilungsprozess
 
trotz im März 1995 begonnener Physiotherapie praktisch
 
stationär blieb, regte der Hausarzt eine Magnetresonanztomographie
 
(MRT) der HWS an, welche am 29. Mai 1995 vom
 
Radiologen Dr. B.________ durchgeführt wurde. Hinweise auf
 
eine medulläre Schädigung fanden sich keine. Die bildgebend
 
erkannten leichten Einengungen der Foramina intervertebralia
 
auf der Höhe von C3/C4 sowie C4/C5 führte der Radiologe
 
auf degenerative Veränderungen zurück, wogegen er die ebenfalls
 
leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe C6/C5 mit
 
einem kleinen verkalkten Hämatom beim Wirbelkörper C6 in
 
Verbindung brachte, ohne sich zu dessen Ursache zu äussern
 
(Bericht vom 30. Mai 1995). Der die Versicherte mehrmals
 
untersuchende Neurologe Dr. M.________ konnte keine radikulären
 
Zeichen objektivieren. Die leichte Protrusion bei C6
 
erachtete er als möglicherweise traumatisch bedingt (Bericht
 
vom 22. Juni 1995). Am 17. Juli 1995 untersuchte der
 
SUVA-Kreisarzt Dr. W.________ S.________. Er schloss auf
 
eine vollständige Arbeitsfähigkeit per 24. Juli 1995 für
 
beide Tätigkeiten. Mit dieser, durch den Hausarzt Dr.
 
P.________ getragenen Einschätzung war S.________ nicht
 
einverstanden und suchte - nachdem sie beim Hausarzt ohne
 
Erfolg vorgesprochen hatte - deswegen Dr. E.________ auf,
 
welcher sich indessen auch nicht im Stande sah, ihr eine
 
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und eine Weiterbehandlung
 
ablehnte (Schreiben vom 27. September 1995). Die SUVA
 
stellte ihre Leistungen ein.
 
Am 28. Februar 1996 berichtete das Spital X.________
 
der SUVA über eine ambulante, primär die Lendenwirbelsäule
 
(LWS) betreffende Untersuchung vom 20. November 1995. Am
 
24. März 1996 meldete das Spital X.________ eine akute
 
Exacerbation von Lumboischialgien mit Auswirkungen auf die
 
Arbeitsfähigkeit. Da die SUVA einen Zusammenhang zwischen
 
dem Unfall und den nunmehr geltend gemachten Beschwerden
 
als nicht ausgewiesen betrachtete, weigerte sie sich mit
 
Verfügung vom 13. Mai 1996, hiefür Leistungen zu erbringen.
 
Auf Einsprache hin, in welcher nunmehr auch das Weiterbestehen
 
von HWS-Beschwerden geltend gemacht wurde, unterbreitete
 
die SUVA die Angelegenheit ihrem Ärzteteam Unfallmedizin,
 
welches am 9. April 1997 in der Person von Dr.
 
V.________ Bericht erstattete. Nachdem noch eine Stellungnahme
 
des Dr. P.________ vom 11. Juni 1997 zu den lumbalen
 
Beschwerden eingeholt worden war, hielt die SUVA im Einsprache-Entscheid
 
vom 5. Mai 1997 an der Leistungsverweigerung
 
fest.
 
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben. Sie
 
legte u.a. Berichte des Spitals X.________ über eine neuropsychologische
 
Untersuchung vom 13. Dezember 1995 sowie der
 
Klinik Y.________ über die Ergebnisse einer vom 17. März
 
bis 14. April 1998 dauernden stationären Behandlung ein.
 
Die Replik vom 17. November 1997 wies das Präsidium des
 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zurück, damit
 
innert gesetzter Frist eine Eingabe ohne ungebührliche
 
Äusserungen eingereicht werde, widrigenfalls diese unbeachtlich
 
bleibe. Die nachgebesserte Replik (vom 19. Januar
 
1998) erachtete die Gerichtsleitung nach wie vor als ungebührlich,
 
weshalb sie auf diese mit Verfügung vom 23. Januar
 
1998 nicht eintrat. Mit Entscheid vom 3. Juni 1998
 
wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
 
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
 
des Einsprache-Entscheids vom 5. Mai 1997 sei die SUVA zu
 
verpflichten, über den 24. Juli 1995 hinaus die gesetzlichen
 
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Angelegenheit
 
an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines verwaltungsexternen
 
Gutachtens und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
und beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht,
 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zur Verbesserung
 
innert angesetzter Frist zurückzuweisen mit der
 
Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe; sodann sei
 
eine angemessene Ordnungsbusse auszufällen. Das Bundesamt
 
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist mehrere
 
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf, wie "SUVA-Ärzte,
 
die unabhängig der von der allgemeinen medizinischen Lehre
 
das machen, was ihnen resp. ihrem Brötchengeber passt",
 
"fachlich inkompetenter SUVA-Kreisarzt", "dessen jeder
 
ärztlichen Ethik Hohn sprechenden Vorgehensweise", "mehr
 
als nur pfuschigen Untersuchungen (der SUVA)", "der bei den
 
Hausärzten entfachte Psychoterror des Kreisarztes" oder
 
"sich einer offensichtlich nicht mehr der Objektivität
 
verpflichtet fühlenden Verwaltungsbehörde". Indessen erweist
 
sich vorliegend eine Rückweisung gemäss Art. 30
 
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG insofern als nicht
 
zweckmässig, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
 
im kantonalen wie auch schon in andern Verfahren gezeigt
 
hat, dass er anscheinend nicht gewillt ist, den gebotenen
 
prozessualen Anstand zu wahren, und dass er sich auch durch
 
wiederholte Ordnungsbussen von dieser Haltung, die letztlich
 
nicht im Interesse seiner Mandanten liegen kann, nicht
 
abbringen liess.
 
2.- Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht,
 
die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
 
Gehör die Replikschrift vom 19. Januar 1998 wegen
 
ungebührlichen Inhalts aus dem Recht gewiesen.
 
a) Richtigerweise wird diese Rüge erst mit der vorliegenden,
 
gegen den Endentscheid des kantonalen Gerichts gerichteten
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Denn
 
die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Januar 1998, mit
 
welcher die Nichtberücksichtigung der fraglichen Rechtsschriften
 
beschlossen wurde, bewirkte keinen nicht wieder
 
gutzumachenden Nachteil, sodass eine gesonderte Anfechtung
 
dieser Verfügung zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 124 V 85
 
Erw. 2 und 87 Erw. 4, 121 V 116, je mit Hinweisen).
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unlängst
 
im Urteil P. vom 28. November 2000 (U 279/00) ausgeführt,
 
dass sich im Prozessrecht des Kantons Aargau keine
 
Bestimmung findet, welche die vom kantonalen Versicherungsgericht
 
gewählte Vorgehensweise erlaube, weshalb mangels
 
gesetzlicher Grundlage ein Nichteintreten auf eine ungebührliche
 
Eingabe nur bei Rechtsmissbrauch in Frage kommen
 
könne. Davon kann aber mit Bezug auf die Eingaben der Beschwerdeführerin
 
keine Rede sein. Somit hat die Vorinstanz
 
mit der Nicht-Berücksichtigung der Replikschriften den Anspruch
 
auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung
 
erweist sich vorliegend indessen nicht als gravierend.
 
Denn die Versicherte hatte bereits in der Beschwerdeschrift
 
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und in der Beschwerdeantwort
 
finden sich keine Noven, welche das Einholen
 
einer Replikschrift durch die Vorinstanz zwingend erfordert
 
hätten. Durch die Berücksichtigung der fraglichen
 
Rechtsschriften entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin
 
kann daher die durch die Vorinstanz begangene
 
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl.
 
BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
 
Zu ergänzen ist, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen
 
Vorschrift nach dem Vorbild von Art. 30 Abs. 3 OG einem
 
kantonalen Gericht (und auch dem Unfallversicherer, dem im
 
Einspracheverfahren eine solche Norm ebenfalls nicht zur
 
Verfügung steht; vgl. Art. 108 Abs. 1 UVG; unveröffentlichtes
 
Urteil F. vom 15. März 2001, U 269/98) nur die Möglichkeit
 
bleibt, allenfalls standesrechtliche Massnahmen gegen
 
den Verfasser einer ungebührlichen Eingabe ins Auge zu fassen.
 
3.- Materiell ist strittig, ob die Versicherte nach
 
der Leistungseinstellung vom 24. Juli 1995 durch die SUVA
 
noch an auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführende
 
Beschwerden litt bzw. leidet.
 
4.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
 
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten
 
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
 
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
 
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
 
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben
 
ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten
 
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
 
(BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139
 
Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
 
sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne
 
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).
 
Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
 
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die
 
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
 
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind,
 
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
 
ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische
 
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien
 
vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind auch
 
die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung
 
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c
 
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf
 
kann verwiesen werden.
 
5.- a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
 
anlässlich des Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall
 
eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die Versicherte macht nun
 
geltend, beim Auffahrunfall neben der typischen Schleuderverletzung
 
der HWS auch eine Läsion der LWS erlitten zu
 
haben, welche Ursache für die von Dr. G.________ vom Spital
 
X.________ erstmals im Bericht vom 28. Februar 1996 näher
 
umschriebenen lumbalen Schmerzen seien.
 
b) Die von Dr. G.________ beurteilten Röntgenbilder
 
seitlich und die Funktionsaufnahmen vom 20. November 1995
 
sowie die MRT-Aufnahmen des Spitals X.________ vom 12. März
 
1995 zeigen neben einer leichten Fehlhaltung sowie einer
 
rechtskonvexen Skoliose eine beginnende Osteochondrose und
 
Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, bei der Osteochondrose
 
eine kleine mediane Diskushernie L4/L5 und ausserdem eine
 
kleine mediane bis rechts paramediane Diskushernie L5/S1
 
sowie eine anteriore interaspongiöse bzw. retromarginale
 
Diskushernie in der Bodenplatte von LWK 1, wie dies von der
 
Klinik Y.________ in Präzisierung der Ausführungen des Dr.
 
G.________ im Bericht vom 4. Mai 1998 festgehalten wurde.
 
Darüber hinaus sprachen die Ärzte von einer massiv eingeschränkten
 
Inklination in allen Segmenten ohne Anhaltspunkte
 
für eine Fraktur, eine Nervenwurzelkompression, eine
 
Instabilität oder Spinalkanalstenose.
 
c) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache
 
im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
 
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
 
entstehen und ein Unfallereignis nur
 
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
 
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt
 
kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden,
 
wenn das Unfallereignis von besonderere Schwere und geeignet
 
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,
 
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
 
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
 
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch
 
den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend)
 
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das
 
Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive
 
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben
 
sind (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000,
 
U 4/00, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar
 
2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom
 
4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S.
 
vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996,
 
U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom
 
10. Oktober 1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in
 
ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die
 
Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere
 
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
 
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.
 
Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten
 
Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen
 
der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache
 
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen
 
Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen
 
auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes
 
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall
 
auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis
 
auf das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; vgl. auch
 
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). Wenn die Beschwerdeführerin
 
unter Hinweis auf ein auszugsweise vorgelegtes,
 
einen anderen Fall betreffendes Gutachten des Prof. Walz
 
von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom
 
10. Juli 1998 sowie die von ihrem Rechtsvertreter zusammengestellte
 
Auflistung von Fällen, in denen Ärzte Jahre
 
nach einem Unfallereignis (erstmals) diagnostizierte cervikale
 
Diskushernien mit diesem in Verbindung gebracht haben
 
sollen, so ist dies höchstens geeignet aufzuzeigen, dass
 
die vorherrschende Auffassung bezüglich des ursächlichen
 
Zusammenhangs zwischen Diskushernien und Unfall möglicherweise
 
von einigen Ärzten in Frage gestellt wird. Von der
 
Einholung eines Grundsatzgutachtens, wie es die Beschwerdeführerin
 
beantragt, ist abzusehen. Es ist nicht Sache des
 
Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche
 
Kontroversen zu klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf,
 
die Unfallkausalität auf Grund der im konkreten Fall
 
bestehenden Verhältnisse und unter Berücksichtigung der
 
jeweils herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen.
 
d) Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. P.________ räumt
 
in seinem Bericht vom 11. Juni 1997 zwar rückblickend ein,
 
dass die Versicherte bei der ersten, einen Tag nach dem
 
Unfallereignis liegenden Konsultation nicht nur Schmerzen
 
im HWS-Bereich, sondern auch Kreuzbeschwerden leichter
 
Intensität geklagt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf
 
habe die Patientin indessen nie mehr lumbale Schmerzen
 
erwähnt. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt der von
 
der Beschwerdeführerin am 3. März 1995 selbst ausgefüllten
 
Unfallmeldung, worin sie einzig Verletzungen im Bereich des
 
Nackens, der Arme und der Beine angibt. Auf Grund dieser
 
Aktenlage ist mit Dr. V.________ (in der Stellungnahme vom
 
9. April 1997), dessen Ausführungen mangels konkreter Anhaltspunkte
 
für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
gerügte Befangenheit beigezogen werden dürfen, davon auszugehen,
 
dass das Unfallereignis vom 24. Januar 1995 keine
 
Diskushernie verursacht hat und damit die von Dr.
 
G.________ mittels bildgebender Verfahren festgestellten
 
Befunde keine Rückschlüsse auf eine abgelaufene Lendenwirbelverletzung
 
zulassen. Selbst wenn man angesichts des
 
nachträglichen Hinweises des Hausarztes auf die bei der
 
ersten Konsultation geklagten lumbalen Beschwerden von
 
einem Auslösen von Bandscheibenvorfällen durch den Unfall
 
ausgehen wollte, so wären die damit zusammenhängenden, nur
 
kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden als zu gering zu
 
bezeichnen, als dass nach Brückensymptomen für die nach der
 
Leistungseinstellung geklagten LWS-Beschwerden zu suchen
 
wäre. Deshalb ist auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin
 
nun tatsächlich, wie von ihr unter Hinweis auf die
 
Patientenkarte der Physiotherapie Surental behauptet, bei
 
der von Dr. P.________ am 18. März 1995 wegen resistenter
 
Nackenschmerzen verordneten physiotherapeutischen Behandlung
 
auch im Kreuzbereich therapiert worden sei. Der Vollständigkeit
 
halber sei einzig erwähnt, dass bei der auf der
 
Patientenkarte aufgeführten Bestandsaufnahme vom 21. März
 
1995 zwar auf einen dumpfen Schmerz im Bereich LWS hingewiesen
 
wird. Daraus nun aber den Schluss zu ziehen, für
 
dieses Leiden sei zwingend eine Behandlung erforderlich
 
gewesen, geht angesichts des ebenfalls auf der Patientenkarte
 
befindlichen Hinweises, dass dieser Schmerz nur am
 
Morgen und in Ruhe anwesend sei und bei Bewegung abflaue,
 
zu weit. Auf die beantragten weiteren Abklärungen in dieser
 
Richtung kann nach Gesagtem aber verzichtet werden.
 
e) Können die vom Spital X.________ am 20. November
 
1995 und 12. März 1996 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle
 
mit dem Unfall vom 24. Januar 1995 nicht (mehr) in
 
einen natürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden, fehlt
 
es an einem organischen Substrat, welches die Leistungspflicht
 
der SUVA für die LWS-Beschwerden begründen könnte.
 
6.- a) Was den Beschwerdekomplex im Bereich der HWS
 
anbelangt, so bemängelt die Versicherte zunächst, die MRT
 
von Dr. B.________ vom 29. Mai 1995 sei zu spät durchgeführt
 
worden, sodass das dort erkannte kleine verkalkte
 
Hämatom beim Wirbelkörper C6 nunmehr möglicherweise nicht
 
mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
 
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Kausalzusammenhang
 
gebracht werden könne. Darüber hinaus sei die von Dr.
 
M.________ aufgeworfene Frage nach der traumatischen Entstehung
 
dieses Hämatoms, welches gemäss Angaben von Dr.
 
B.________ immerhin zu einer ausgeprägten und damit bedeutsamen
 
segmentalen Einengung geführt habe, nicht genügend
 
abgeklärt worden.
 
b) Vorab ist auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin
 
hinzuweisen. Zwar finden sich im Bericht von Dr. B.________
 
vom 30. Mai 1995 die Worte "ausgeprägte segmentale Einengung
 
des Spinalkanals", indessen steht ihnen das Adjektiv
 
"wenig" vor, weshalb sie lediglich als diskret oder leicht
 
zu bezeichnen ist, was Dr. B.________ übrigens an anderer
 
Stelle, wie auch Dr. M.________ in der Schlussbeurteilung
 
vom 22. Juni 1995, getan haben. Weiter kann weder dem Hausarzt
 
noch der SUVA zum Vorwurf gereichen, (erst) rund vier
 
Monate nach dem Unfallereignis eine MRT veranlasst zu haben.
 
Wie Dr. V.________ in der Stellungnahme vom 9. April
 
1997 unter Hinweis auf Literatur in nachvollziehbarer Weise
 
darlegt, ist eine solche regelmässig nicht vor Beendigung
 
der Akutphase angezeigt. Bezüglich des Vorwurfs, die Ursache
 
der Protrusion sei ungenügend abgeklärt, ist festzuhalten,
 
dass die Versicherte sowohl radiologisch durch Dr.
 
B.________ und neurologisch durch Dr. M.________ untersucht
 
wurde, ohne dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
 
vom 24. Januar 1995 und dem fraglichen Hämatom als überwiegend
 
wahrscheinlich bezeichnet werden konnte. Dr.
 
M.________ erachtete dies im Bericht vom 22. Juni 1995 als
 
bloss möglich, während sich Dr. B.________ zu dieser Frage
 
in der Expertise vom 30. Mai 1995 ausschwieg, was sich
 
gemäss den auch in diesem Punkt überzeugenden, unter Verweis
 
auf das Schrifttum getätigten Ausführungen des Dr.
 
V.________ als treffend erweist, da allein auf Grund eines
 
kernspintomographischen Befundes nichts Verbindliches über
 
eine mögliche traumatische Ursache einer Bandscheibenprotrusion
 
gesagt werden könne. Dementsprechend erübrigte
 
es sich auch, von Seiten der SUVA auf den von Dr.
 
M.________ zurückhaltend formulierten Vorschlag, "vielleicht
 
müsste der Radiologe dazu noch spezifischer Stellung
 
nehmen", näher einzugehen, ohne dass ihr deswegen eine Verletzung
 
der Untersuchungsmaxime zur Last gelegt werden
 
könnte.
 
c) Neben dem fraglichen Hämatom, welches nach Gesagtem
 
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
 
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführen
 
ist, sind die weiteren Anormalitäten im Bereich
 
der HWS nach übereinstimmender Einschätzung der Dres.
 
B.________ und M.________ degenerativ bedingt, weshalb mit
 
Vorinstanz und SUVA von einem Schleudertrauma der HWS ohne
 
organisch nachweisbare Funktionsausfälle auszugehen ist.
 
Weil von zusätzlichen Abklärungen wie der beantragten Einholung
 
eines weiteren neurologischen Gutachtens oder einer
 
neurochirurgischen Expertise keine neuen, rechtswesentlichen
 
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet
 
werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
 
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
 
7.- a) Bis zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
 
des Dr. W.________ vom 17. Juli 1995 hatte die Versicherte
 
stets über Nackenbeschwerden sowie Parästhesien an
 
beiden Armen sowie Fusssohlen geklagt. Weitere für ein
 
Schleudertrauma der HWS typische Symptome wie diffuse
 
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
 
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
 
usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen dagegen zumindest
 
nicht in einem in masslicher Hinsicht bedeutsamen Umfang
 
vor. Wenn die Versicherte erstmals gegenüber dem am 13. Dezember
 
1995 eine neuropsychologische Untersuchung durchführenden
 
Spital X.________ etwas anders behauptet, erscheint
 
dies wenig glaubwürdig, widrigenfalls sich in den zahlreichen
 
Akten, welche aus der Zeit vor der Bescheinigung
 
voller Arbeitsfähigkeit durch Dr. W.________ per 24. Juli
 
1995 stammen, entsprechende Hinweise finden müssten. Anlässlich
 
der angesprochenen Exploration stellte Dr.
 
W.________ nicht nur fest, dass die Versicherte nicht mehr
 
über Nackenschmerzen, sondern nur noch über Beschwerden im
 
Bereich des cervico-thoracalen Übergangs sowie Sensibilitätsstörungen
 
an beiden Händen und Füssen klage. Darüber
 
hinaus erachtete er die Behandlung als abgeschlossen und
 
bezeichnete die Versicherte ab 24. Juli 1995 neu als voll
 
arbeitsfähig. Zuvor war der Versicherten als Coiffeuse eine
 
Arbeitsfähigkeit von 50 %, und eine solche als Putzfrau von
 
0 % attestiert worden. Da sich die Einschätzung des Dr.
 
W.________ mit jener des damaligen Hausarztes Dr.
 
P.________ deckt und später auch noch vom von der Beschwerdeführerin
 
mit der Bitte um Weiterbehandlung des HWS-Traumas
 
aufgesuchten Dr. E.________ am 27. September 1995
 
bestätigt worden ist, erweisen sich die dagegen vorgebrachten
 
Einwendungen als unbehelflich. Ein offener Widerspruch
 
zu der rund einen Monat früher, am 22. Juni 1995, abgegebenen
 
Stellungnahme des Dr. M.________ zur Restarbeitsfähigkeit
 
besteht nicht, zumal sich dieser massgebend vom subjektiven
 
Beschwerdebild leiten liess und eine zwischenzeitig
 
erfolgte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen
 
ist.
 
Es lässt sich demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
 
nicht beanstanden, wenn die SUVA im Anschluss an
 
die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 1995 ihre
 
Leistungen (bis auf weiteres) einstellte.
 
b) Nun klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der am
 
20. November 1995 durchgeführten ambulanten Untersuchung
 
durch Dr. G.________ vom Spital X.________ nicht nur über
 
Rückenbeschwerden, die der Arzt zur Hauptsache im lumbalen
 
Bereich ortet, sondern auch über Vergesslichkeit und Gefühlsarmut
 
in der dominanten rechten Hand. Bei der neuropsychologischen
 
Untersuchung durch lic. phil. O.________,
 
Spital X.________, am 13. Dezember 1995 (Bericht vom
 
2. Februar 1996, von welchem die SUVA erst im 2. Schriftenwechsel
 
anfangs 1998 Kenntnis erhalten hatte) gibt die Versicherte
 
weiter an, neben nicht näher definierten Schmerzen
 
an Gefühlsstörungen in beiden Händen, durch die Schmerzen
 
bedingte Schlafprobleme, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,
 
gestiegener Aggressivität, reduzierter Belastbarkeit
 
sowie herabgesetzter Aufmerksamkeit zu leiden. Dies
 
sind teilweise Beschwerden, wie sie häufig nach einem
 
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung
 
auftreten können (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ob sie
 
vorliegend tatsächlich mit dem am 24. Januar 1995 erlittenen
 
Schleudertrauma der HWS im natürlichen Kausalzusammenhang
 
stehen und wie weit sie sich gegebenenfalls auf die
 
Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben und eine
 
medizinische Behandlung erforderten, lässt sich anhand der
 
vorhanden Akten nicht abschliessend beantworten. Die in
 
Unkenntnis der gesamten SUVA-Akten und daher ohne umfassende
 
Kenntnisse der Vorakten abgegebenen, zudem die lumbalen
 
Beschwerden fälschlicherweise dem Unfall zurechnenden Berichte
 
des Spitals X.________ sind hiefür keine geeignete
 
Grundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Ebenso wenig lässt
 
die, teilweise an gleichen Mängeln leidende, zudem etwa ein
 
Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides
 
vom 5. Mai 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen)
 
erstellte Expertise (vom 4. Mai 1998) der Klinik
 
Y.________ eine abschliessende Beurteilung zu. Was die
 
Diagnosen der Neuropsychologen des Spitals X.________ und
 
der Klinik Y.________ anbelangt, ist zudem zu beachten,
 
dass die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand
 
nicht in der Lage ist, selbstständig eine abschliessende
 
Beurteilung der Genese festgestellter Störungen vorzunehmen
 
(BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Umgekehrt schliesst aber allein
 
die Latenzzeit von rund elf Monaten, mit welcher neben den
 
Parästhesien sowie den eventuell wieder verstärkt aufgetretenen
 
Nackenschmerzen weitere für ein Schleudertrauma
 
der HWS typische Beschwerdesymptome aufgetreten sind, die
 
Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
 
diesen und dem Unfall nicht von vornherein aus (vgl. BGE
 
117 V 363 Erw. 5d/aa und RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Ebenso
 
wenig kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
 
nicht weiter abgeklärt werden mit der Begründung,
 
es fehle auf alle Fälle an der darüber hinaus erforderlichen
 
Adäquanz zwischen Unfall und dem für ein Schleudertrauma
 
der HWS typischen Beschwerdebild. Denn dass die
 
möglichen Folgen des als mittelschwer einzustufenden
 
Unfalls schon relativ rasch von einer ausgeprägten
 
psychischen Störung im Sinne von BGE 123 V 99 überdeckt
 
worden sind, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, kann
 
anhand der Akten nicht gesagt werden. Es wird daher an der
 
SUVA liegen, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
 
ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Je nachdem,
 
welches Ergebnis diese zeitigen, wird sie über den 24. Juli
 
1995 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben.
 
8.- Wegen Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen
 
Anstandes durch die in Erw. 1 hievor beispielhaft
 
aufgezählten Äusserungen ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
 
in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine
 
Ordnungsbusse aufzuerlegen, die angesichts der Schwere des
 
Disziplinarfehlers sowie des Umstandes, dass es sich um
 
einen Wiederholungsfall handelt (Urteil W. vom 17. Dezember
 
1996, U 155/96), im gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen
 
ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
 
des Kantons Aargau vom 3. Juni 1998 und der
 
Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 1997 aufgehoben werden
 
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
 
zurückgewiesen wird, damit diese, nach
 
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
 
Leistungsanspruch neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der
 
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
 
zu bezahlen.
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
V. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird eine Ordnungsbusse
 
von Fr. 300.- auferlegt.
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 12. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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