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Informationen zum Dokument  BGer 1A.318/2000  Materielle Begründung
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BGer 1A.318/2000 vom 26.04.2001
 
[AZA 0/2]
 
1A.318/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
26. April 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Härri.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Segantinistrasse 21, St. Gallen,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer,
 
betreffend
 
Opferhilfe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 2. November 2000), hat sich ergeben:
 
A.- Am 10. Dezember 1999 ersuchte X.________ die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Übernahme der Kosten von Fr. 420.-- pro Monat für die Beratung durch die Sozialarbeiterin A.________. Im dem Gesuch beigelegten Schreiben führte A.________ aus, X.________ sei in einen Satanskult hinein geboren und von Geburt an schwer missbraucht worden. Sie leide deshalb an einer multiplen Persönlichkeitsstörung. Es sei X.________ nicht möglich, die Tathergänge der Misshandlungen (Folterungen, Vergewaltigungen usw.) genau zu beschreiben.
 
Bei der Beratung gehe es vor allem um Alltagsbewältigung.
 
B.- Mit Verfügung vom 14. März 2000 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch um Kostengutsprache ab.
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. November 2000 ab. Es befand, aufgrund der rudimentären Angaben von X.________ könne nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sei; solange sie - allenfalls mit Hilfe eines Psychologen oder Psychiaters - nicht die genaueren Umstände der Taten umschreiben könne, stehe ihr kein Anspruch auf Übernahme von Kosten zu.
 
C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes aufzuheben; das Gesuch um Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG sei gutzuheissen; eventuell sei das Verfahren zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen.
 
D.- Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Sozialversicherungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
 
Die Kantonale Opferhilfestelle hat eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes eingereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 98 lit. g OG) über eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (OHG; SR 312. 5).
 
Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 97 Abs. 1 OG). Da das Opferhilfegesetz Ansprüche auf die vorgesehenen Hilfeleistungen einräumt, ist der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. h OG nicht anwendbar (BGE 122 II 315 E. 1).
 
Die Beschwerdeführerin ist im kantonalen Verfahren mit ihrem Gesuch unterlegen. Sie ist daher gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz richtet.
 
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung auch der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern beantragt, kann auf die Beschwerde dagegen nicht eingetreten werden. Entscheide unterer kantonaler Instanzen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mitangefochten werden (BGE 112 Ib 39 E. 1e, 104 Ib 269 E. 1).
 
2.- a) Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG). Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich. Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG).
 
Die Art der umfassenden Hilfe, welche die Beratungsstellen zu leisten haben, geht zum Teil über die blosse Beratung der Opfer deutlich hinaus. Sie besteht in einem vielseitigen und umfassenden Hilfsangebot zugunsten der Opfer und soll diese in der Überwindung von materiellen, physischen, psychischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Schwierigkeiten unterstützen. Die Hilfe umfasst zwei Phasen.
 
Sie besteht in der Soforthilfe einerseits und in längerfristigen Massnahmen anderseits. Die Soforthilfe soll rasch wirksam werden und dem Opfer diejenige Hilfe verschaffen, die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendig ist; die längerfristigen Massnahmen dienen hingegen der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer, wozu insbesondere auch die Beratung und Hilfe in prozessualen Fragen sowie in Fragen der Versicherung und der materiellen Entschädigung gehört. Im Übrigen soll in dieser zweiten Phase eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung angeboten werden (BGE 126 II 228 E. 2c/aa mit Hinweisen).
 
Im vorliegenden Fall geht es um die Übernahme der Kosten für eine Beratung zur Alltagsbewältigung. Es handelt sich unstreitig um eine längerfristige Hilfe.
 
b) Art. 2 OHG regelt den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes.
 
Danach erhält Hilfe nach diesem Gesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Abs. 1).
 
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG den Nachweis der Opferstellung und damit einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach Art. 5 ff. OHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 OHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
 
Auch im Schrifttum wird zwischen Sofort- und Langzeithilfe unterschieden. François Bohnet (L'avocat, l'indigent et la victime, Festschrift SAV, Bern 1998, S. 168) führt aus, die Prüfung der Opfereigenschaft sollte im Falle der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe verschieden sein; bei der längerfristigen Hilfe könne sich die Beratungsstelle mehr Zurückhaltung auferlegen.
 
c) Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, im Kindesalter Opfer eines Satanskultes geworden zu sein; sie sei dabei mehrfach vergewaltigt und gefoltert worden. Weder zu Ort und Zeit der angeblichen Taten noch den Tätern noch den erlittenen Verletzungen hat sie nähere Angaben gemacht. Ihr Vorbringen stellt damit eine blosse Behauptung dar. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dies allenfalls für die Gewährung von Soforthilfe genügen würde. Im vorliegenden Fall geht es, wie dargelegt, um längerfristige Hilfe, bei der die Beratungsstelle höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG stellen darf. In Anbetracht der nicht weiter substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie diese erhöhten Anforderungen als nicht erfüllt erachtet hat.
 
d) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die kantonale Behörde hätte selber die notwendigen Nachforschungen anstellen müssen. Sie beruft sich insoweit auf Art. 16 Abs. 2 OHG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.
 
Wie in BGE 125 II 265 gesagt wurde, gehört Art. 16 OHG zum vierten Abschnitt des Opferhilfegesetzes und bezieht sich dem Wortlaut (vgl. Abs. 3) und der systematischen Stellung nach lediglich auf das Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren (E. 3b). Das Bundesgericht lehnte es ab, Art. 16 OHG auf die Beratungshilfe nach Art. 3 OHG auszudehnen (E. 3c). Allerdings ging es in diesem Entscheid einzig um die Frage, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 OHG die Kostenlosigkeit des kantonalen Rechtsmittelverfahrens im Bereich der Beratungshilfe ergebe. Dazu, ob allenfalls Art. 16 Abs. 2 OHG im Rahmen von Art. 3 OHG anwendbar sei, äusserte sich das Bundesgericht nicht. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn Art. 16 Abs. 2 OHG für die Beratungsstelle in einem Fall wie hier anwendbar wäre, würde das der Beschwerdeführerin nicht helfen. Denn nach der Rechtsprechung schliesst Art. 16 Abs. 2 OHG eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die es ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen.
 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen. Es wäre ihre Sache gewesen, nähere Angaben zu den behaupteten Straftaten zu machen. Die Opferhilfestelle konnte diese Angaben - wenn überhaupt - nur mit einem wesentlich grösseren Aufwand erheben, zumal sie nicht über Untersuchungsmittel verfügt wie eine Strafverfolgungsbehörde.
 
e) Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, es sei ihr nicht möglich, über die Taten zu sprechen und diese näher zu schildern. Der Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz (S. 5) geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die genaueren Umstände der Taten gegebenenfalls mit Hilfe eines Psychologen oder Psychiaters umschreiben kann.
 
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Im Gegenteil wird in der Beschwerde (S. 4 unten) ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen von A.________ nicht möglich, ausserhalb der Therapie über die Taten zu sprechen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in der Therapie darüber sprechen kann. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr unmöglich sein sollte, mit Hilfe eines Psychologen oder Psychiaters den Behörden Angaben zu den behaupteten Taten zu machen.
 
f) Die Beschwerdeführerin legt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.________ vom 13. November 2000 bei; ebenso eine Stellungnahme des Psychologen C.________ vom 2. Dezember 2000, welche dieser auf Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführerin verfasste.
 
Beide Dokumente wurden nach dem angefochtenen Urteil erstellt.
 
Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde. Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an den von ihr festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
Aus diesem Grund ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Behauptungen aufzustellen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen nur neue Beweismittel, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben sollen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt, ausdrücklich zugelassen (BGE 125 II 217 E. 3a; 107 Ib 167 E. 1b, mit Hinweisen).
 
Die Vorinstanz war unter den vorliegenden Umständen nicht gehalten, Berichte des Arztes und des Psychologen von Amtes wegen einzuholen. Es wäre aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht Sache der Beschwerdeführerin gewesen, der Vorinstanz entsprechende Berichte einzureichen, soweit sich daraus nähere Angaben zu den behaupteten Straftaten ergeben hätten.
 
Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass die Direktion der Justiz und des Innern ihr Gesuch abgewiesen hatte mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie Opfer strafbarer Handlungen im Sinne des Opferhilfegesetzes geworden ist. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, Beweismittel, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachten Taten ergeben hätten, der Vorinstanz selbständig einzureichen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen. In Bezug auf Berichte ihres Arztes und Psychologen wäre die Beschwerdeführerin dazu auch ohne weiteres in der Lage gewesen. Die Berichte von Dr. B.________ und Herrn C.________ sind im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb unbeachtlich.
 
3.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Abs. 1). Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird (Abs. 2).
 
Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit sind die eigenen Mittel des Gesuchstellers sowie die Mittel ihm gegenüber unterstützungspflichtiger Personen, namentlich des Ehegatten, zu berücksichtigen (BGE 108 Ia 9 E. 3; 103 Ia 99 E. 4 S. 101).
 
Die Beschwerdeführerin gibt in dem der Beschwerde beigelegten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 3. Dezember 2000 Einkünfte von ihr und ihrem Ehegatten von insgesamt rund Fr. 8'500.-- netto pro Monat an. Nach dem der Beschwerde ebenfalls beigelegten Doppel der Steuererklärung verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am 1. Januar 1999 zudem über ein Reinvermögen von rund Fr. 90'000.--, wobei die zur Verfügung stehenden Barmittel (Sparguthaben) rund Fr. 85'000.-- betrugen. Die Bedürftigkeit ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Grundbedarf nicht darlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden.
 
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 26. April 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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