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Informationen zum Dokument  BGer U 396/1999  Materielle Begründung
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BGer U 396/1999 vom 30.04.2001
 
[AZA 7]
 
U 396/99 Gb
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Hofer
 
Urteil vom 30. April 2001
 
in Sachen
 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
 
General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner,
 
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
 
gegen
 
W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Felix Rüegg, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- W.________, geboren 1948, erlitt am 18. Juni 1992
 
einen Verkehrsunfall, als sie an einer Strassenkreuzung
 
stand, um rechts abzubiegen und das nachfolgende Fahrzeug
 
nicht rechtzeitig anhielt. Am 29. Juni 1992 begab sie sich
 
wegen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Drehschwindel
 
und Sehstörungen beim Lesen zu Dr. med. H.________ in
 
Behandlung, welcher gemäss Bericht vom 9. September 1992
 
radiologische Untersuchungen und ein CT der HWS veranlasste,
 
die Schmerzen als Druckempfindlichkeit der HWS-Seitenfortsätze
 
objektivierte, eine depressive Verstimmung vorfand
 
und die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS stellte;
 
ferner veranlasste er eine physiotherapeutische und
 
medikamentöse Behandlung und gab die Arbeitsunfähigkeit mit
 
100 % ab 29. Juni 1992 bis auf weiteres an. Lic. phil.
 
X.________ fand anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung
 
eine neuropsychologische Funktionsstörung primär
 
tiefer Hirnstrukturen, welche sich bei insgesamt gutem
 
Gesamtleistungsniveau in Form von starken Störungen der
 
kontinuierlichen Daueraufmerksamkeit manifestierten; empfohlen
 
wurde eine neuropsychologische Therapie (Bericht
 
vom 19. September 1992). Dr. med. M.________ bestätigte in
 
seinem Gutachten vom 4. Dezember 1992 eine weiterhin praktisch
 
vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen
 
wie auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit
 
und empfahl die Weiterführung von medizinischen und
 
beruflichen Massnahmen. Die neuropsychologische Rehabilitation
 
zeigte nur langsam Fortschritte und die Arbeitsfähigkeit
 
konnte lediglich auf rund 10 % gesteigert werden
 
(Bericht lic. phil. X.________ vom 19. Januar 1993). Wegen
 
akuter Suizidalität und chronischer depressiver Entwicklung
 
wies Dr. med. H.________ die Versicherte am 5. März 1993 in
 
die Psychiatrische Klinik Y.________ ein. Am 23. April 1993
 
konnte sie in die regelmässige Kontrolle und Therapie des
 
Psychiaters Dr. med. S.________ und des Hausarztes entlassen
 
werden (Bericht vom 10. Mai 1993). Wegen fortbestehender
 
Beschwerden ordnete die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
 
(nachfolgend: Winterthur), bei welcher
 
W.________ für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert
 
ist, eine interdisziplinäre Begutachtung durch die
 
Rehabilitationsklinik Z.________ an, wo ein zervikales und
 
cervicothoracales, vertebragenes Schmerzsyndrom mit eingeschränkter
 
Beweglichkeit, erhöhtem Haltetonus, verspannter
 
Nackenmuskulatur, Druckdolenz über allen Halswirbelkörpern,
 
reduzierter muskulärer Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelmuskulatur
 
sowie eine mittelschwere neuropsychologische
 
Hirnfunktionsstörung diagnostiziert wurden (Gutachten
 
vom 25. September 1995). Eine SPECT-Untersuchung am Institut
 
für Nuklearmedizin des Spitals B.________ ergab einen
 
pathologischen Befund (Bericht vom 24. Januar 1997). Am
 
8. Mai 1996 erliess die Winterthur eine Verfügung, mit welcher
 
sie W.________ bis Frühjahr 1999 zwei- bis dreimal
 
jährlich zwölf Physiotherapiesitzungen sowie eine Integritätsentschädigung
 
für das zervikale und cervico-thoracale
 
vertebragene Schmerzsyndrom in Höhe von Fr. 4860.- zusprach
 
und weitergehende Leistungen ab 1. März 1996 ablehnte.
 
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 1997
 
fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
 
W.________ die weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten
 
und die Ausrichtung eines Taggeldes sowie die Zusprechung
 
einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von
 
73 % und eine Integritätsentschädigung von 55 % verlangte,
 
wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
 
Entscheid vom 23. September 1999 insofern gutgeheissen, als
 
der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
 
Unfall vom 18. Juni 1992 und den (bis 1995) bestehenden
 
Beschwerden bejaht und die Sache an die Winterthur zurückgewiesen
 
wurde, damit sie die erforderlichen medizinischen
 
Abklärungen zum weiteren Krankheitsverlauf, dessen Auswirkungen
 
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und zur Kausalität
 
allfälliger neu hinzugetretener Gesundheitsstörungen
 
durchführe und in der Folge über den Leistungsanspruch neu
 
verfüge.
 
C.- Die Winterthur lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid
 
sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen
 
vorgebracht, die Latenzzeit von einer Woche zwischen dem
 
Unfall und dem Auftreten von Beschwerden schliesse den Kausalzusammenhang
 
aus. Zudem habe die Versicherte keine Verletzungen
 
der HWS erlitten. Auch seien die für die Adäquanz
 
massgebenden Kriterien bei dem als leicht zu qualifizierenden
 
Unfallereignis nicht erfüllt.
 
W.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
beantragen und nebst einem Gutachten des Instituts
 
für Unfallrekonstruktion in A.________ vom 18. Januar 2000
 
die Berichte der Rehaklinik R.________ vom 1. April 1999,
 
des Dr. med. H.________ vom 5. Januar 2000 und des Dr. med.
 
L.________ vom 7. Februar 2000 einreichen. Das Bundesamt
 
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die
 
Leistungspflicht des Unfallversicherers insbesondere bei
 
Schleudertraumen der HWS geltenden Regeln zutreffend dargestellt,
 
sodass darauf verwiesen werden kann.
 
2.- a) Nach den Angaben des erstbehandelnden Arztes
 
Dr. med. H.________ hat die Beschwerdegegnerin beim Unfall
 
vom 18. Juni 1992 ein Schleudertrauma der HWS erlitten
 
(Bericht vom 9. September 1992). Die gleiche Diagnose findet
 
sich auch in den Berichten des Neurologen Dr. med.
 
C.________ vom 28. August 1992 und des Neuropsychologen
 
lic. phil. X.________ vom 19. September 1992. Im Bericht
 
der psychiatrischen Klinik Y.________ vom 10. Mai 1993 ist
 
die Rede von einer depressiven Reaktion nach HWS-Schleudertrauma.
 
Im Gutachten der Rehabilitationsklinik Z.________
 
vom 25. September 1995 werden ein zervikales und cervicothoracales,
 
vertebragenes Schmerzsyndrom mit eingeschränkter
 
Beweglichkeit, erhöhtem Haltetonus, verspannter Nackenmuskulatur,
 
Druckdolenz über allen Halswirbelkörpern und
 
reduzierter muskulärer Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelmuskulatur
 
sowie eine mittelschwere neuropsychologische
 
Hirnfunktionsstörung diagnostiziert. Subjektiv gab die
 
Versicherte Konzentrationsprobleme und damit verbundene
 
rasche Ermüdbarkeit an. Auch klagte sie über Nackenbeschwerden
 
und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in
 
den rechten Arm und in den Kopf sowie über Schlafstörungen.
 
Die Nackenmuskulatur zeigte erhebliche Verspannungen vor
 
allem rechtsseitig, wobei eine gute Übereinstimmung zwischen
 
den von der Versicherten angegebenen Beschwerden und
 
den objektiv erhebbaren Befunden festgestellt werden konnte.
 
Neuropsychologisch fand sich eine massive Konzentrationsstörung
 
mit herabgesetzter Daueraufmerksamkeit, eine
 
leichte Störung der sprachlichen und visuellen Erfassungsspanne
 
sowie eine leichte Störung des sprachlichen Gedächtnisses.
 
Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Hinweise
 
auf ein psychotisches Erleben oder auf eine endogene
 
depressive Komponente. Der zunächst als leicht empfundene
 
Unfall habe einen erheblichen Knick in der Leistungsfähigkeit
 
bedeutet. Das verminderte Leistungsvermögen sei sehr
 
wahrscheinlich der Anstoss für die sich entwickelnde Depression
 
gewesen und habe schliesslich zu einer massiven
 
Symptomatik einschliesslich Suizidalität geführt. Gesamthaft
 
betrachtet ist der Zustand nach Ansicht der Gutachter
 
mit erheblicher, stark überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
 
das Unfallereignis zurückzuführen. Zu diesem Schluss kamen
 
die Experten, obwohl die Versicherte angab, sie habe nach
 
der Kollision vorerst keinerlei Beschwerden verspürt und
 
sei nach dem Ausfüllen des Unfallprotokolls ihrer beruflichen
 
Tätigkeit als Mütterberaterin nachgegangen und obwohl
 
gemäss Unfallmeldung erst nach einer Woche Verspannungen
 
der Nackenmuskulatur, Sehstörungen, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche
 
auftraten. Vom 3. Februar bis 3. März
 
1999 weilte die Beschwerdegegnerin in der Rehaklinik
 
R.________, wo ein Status nach HWS-Distorsion mit konsekutivem
 
zervikozephalem Symptomenkomplex, Zervikobrachialgie
 
rechts, mittelschweren neuropsychologischen Defiziten und
 
posttraumatischer Anpassungsstörung diagnostiziert wurden.
 
Die anhaltende Schmerzproblematik habe die Patientin zusammen
 
mit den neuropsychologischen Defiziten und der posttraumatischen
 
Anpassungsstörung in ihrer psychophysischen
 
Belastbarkeit eingeschränkt, welche durch therapeutische
 
Massnahmen zufriedenstellend beeinflusst werden konnte
 
(Bericht vom 1. April 1999).
 
b) Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und
 
liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit
 
einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
 
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit,
 
Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
 
usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
 
dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw.
 
Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (BGE 117 V 360
 
Erw. 4b). Nicht erforderlich ist, dass der Unfall mit einem
 
Bewusstseinsverlust oder einer Amnesie verbunden war und
 
die typischen Beschwerden bereits unmittelbar nach dem
 
Unfall aufgetreten sind (zur Latenzzeit vgl. RKUV 1995
 
Nr. U 221 S. 113). Stellen sich Schmerzen im Nacken- und
 
Kopfbereich erst einige Wochen nach dem (Auffahr-)Unfall
 
ein und wird die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas erst
 
einige Monate später erstmals erwähnt, ist dieser mit
 
Zurückhaltung zu begegnen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Wie
 
die Vorinstanz zutreffend festhält, können nach heutiger
 
medizinischer Erkenntnis bei einem Schleudertrauma der HWS
 
indessen auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch
 
Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle der verschiedensten
 
Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5 d/aa). Des
 
Weitern ist zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung
 
des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall
 
für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
 
darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Schwere des Unfallereignisses
 
und der dabei erlittenen Verletzungen ist beim
 
Schleudertrauma der HWS nicht bei der Beurteilung des
 
natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern bei der Adäquanzbeurteilung
 
zu berücksichtigen.
 
c) Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung lässt es
 
sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz den natürlichen
 
Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdegegnerin
 
geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 18. Juni 1992
 
bejaht hat. Zum einen steht auf Grund der im Wesentlichen
 
übereinstimmenden ärztlichen Berichte mit dem Beweisgrad
 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte
 
ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat; zum andern
 
klagt sie glaubhaft über Beschwerden, die zum typischen
 
Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören. So hat sie
 
bereits anlässlich ihres ersten Arztbesuches vom 29. Juni
 
1992 über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Drehschwindel
 
und Sehstörungen und in der Folge auch über neuropsychologische
 
Probleme in Form von Konzentrationsstörungen
 
geklagt. Diese Störungen haben zu einer Beeinträchtigung
 
der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt, welche bis
 
heute angedauert hat. Von einer ergänzenden medizinischen
 
Expertise zur natürlichen Kausalität kann abgesehen werden,
 
da davon keine neuen, für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte
 
zu erwarten sind (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V
 
162 Erw. 1d mit Hinweis).
 
3.- a) Was die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte
 
Adäquanz des Kausalzusammenhangs betrifft, macht die
 
Winterthur geltend, die Vorinstanz habe die Anwendung der
 
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei psychischer Fehlentwicklung
 
auf unzureichender Grundlage verneint. Ob es sich
 
bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
 
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas
 
oder um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
 
handelt, beurteilt sich auf Grund der Art und
 
Pathogenese der Störung, des Vorliegens konkreter unfallfremder
 
Faktoren und des Zeitablaufs. Hiezu ist festzustellen,
 
dass der Unfall zwar zeitlich mit einer Verschlimmerung
 
der vorbestandenen Schwerhörigkeit und Versorgung mit
 
Hörgeräten zusammengefallen ist, was sich psychisch sicher
 
belastend ausgewirkt hat. Eindeutig im Vordergrund stand
 
die psychische Problematik im Frühjahr 1993, als die
 
Beschwerdegegnerin zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen
 
Klinik Y.________ weilte, wo die Diagnose
 
einer reaktiven Depression nach HWS-Schleudertrauma mit
 
starker neurotischer Komponente (Versagensängste, geringe
 
Frustrationstoleranz, Kränkungsneigung und schlechtem
 
Selbstwertgefühl) gestellt wurde (Schreiben der Klinik vom
 
16. September 1993). Nach sechswöchiger Behandlung hatte
 
die Versicherte sich jedoch bereits wieder so weit erholt,
 
dass sie das Leben aus eigenen Kräften in die Hand nehmen
 
konnte. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums der
 
Rehabilitationsklinik Z.________ vom 9. August 1995 wirkte
 
sie nur noch leicht depressiv und war diese Komponente
 
einer Therapie durchaus zugänglich. Als Hauptauslöser der
 
psychischen Dekompensation wurde das Unfallereignis
 
bezeichnet. Dieses habe einen erheblichen Knick in der
 
körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bewirkt,
 
welche wiederum Anstoss für die Entwicklung einer
 
Depression gegeben habe. Im Zeitpunkt der Beurteilung war
 
als zusätzliche Belastung die Kündigung des Arbeitsplatzes
 
und die Unsicherheit bezüglich des künftigen Lebensweges
 
bedeutend für die psychische Stabilität, weshalb den Ärzten
 
eine begleitende Gesprächstherapie als indiziert erschien.
 
Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist eine psychische
 
Problematik zwar gegeben, doch ist sie nicht derart
 
ausgeprägt und steht sie nicht ganz im Vordergrund (BGE 123
 
V 99 Erw. 2), sodass sich nicht beanstanden lässt, wenn die
 
Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung nicht nach BGE 115 V 133
 
vorgenommen hat.
 
b) Die Auffahrkollision vom 18. Juni 1992, bei der
 
sich die Beschwerdegegnerin ein Schleudertrauma der HWS zuzog,
 
ist im Rahmen der Einteilung, wie sie nach der Rechtsprechung
 
(BGE 117 V 366 Erw. 6a) für die Belange der Adäquanzbeurteilung
 
vorzunehmen ist, mit dem kantonalen
 
Gericht und entgegen den Einwendungen der Winterthur als
 
Grenzfall zwischen einem leichten und mittelschweren Unfall
 
zu qualifizieren. Weder die verhältnismässig geringfügigen
 
Beschädigungen an den beteiligten Personenwagen noch der
 
Umstand, dass der Aufprall des auffahrenden Fahrzeuges
 
nicht mit einer hohen Geschwindigkeit erfolgte, erlauben
 
die Annahme, es habe sich um einen leichten Unfall im Sinne
 
der Rechtsprechung, vergleichbar einem gewöhnlichen Sturz,
 
gehandelt.
 
Im vorliegenden Fall ist weder das Kriterium der
 
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit
 
des Unfalles noch dasjenige der Schwere oder
 
besonderen Art der erlittenen Verletzungen gegeben. Auch
 
liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor. Bejaht hat die
 
Vorinstanz die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der
 
ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden und von Grad
 
sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Winterthur bestreitet
 
die Richtigkeit dieser Beurteilung und erachtet sämtliche
 
Kriterien als nicht erfüllt. Mit dem kantonalen Gericht
 
ist aber festzustellen, dass die ärztliche Behandlung, zu
 
welcher entgegen der Ansicht der Winterthur im vorliegend
 
interessierenden Zusammenhang auch die Psychotherapie zu
 
zählen ist, ungewöhnlich lange dauerte. Die Beschwerdegegnerin
 
unterzog sich zunächst einer physiotherapeutischen
 
Behandlung, welche gemäss Verfügung der Winterthur vom
 
8. Mai 1996 noch bis Frühjahr 1999 weiterzuführen war (vgl.
 
auch Bericht der Rehaklinik R.________ vom 1. April 1999).
 
Hinzu kam ab 12. Oktober 1992 die Behandlung des Psychiaters
 
Dr. med. S.________, welche nach einem stationären
 
Klinikaufenthalt im Jahre 1993 im Frühjahr 1994 abgeschlossen
 
wurde. Vom 15. Oktober 1992 bis 9. Mai 1994 stand die
 
Versicherte in neuropsychologischer Therapie des lic. phil.
 
X.________. Die ärztliche Behandlung in Form von Physiotherapie
 
dauerte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides somit
 
über vier Jahre, was als ungewöhnlich lang zu bezeichnen
 
ist. Auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
 
ist als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin
 
war nach dem Unfall zunächst vollständig und ab Januar
 
1993 zu 90 % arbeitsunfähig. Vom 3. März 1993 bis 20. Juni
 
1993 bestand erneut vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab
 
21. Juni wieder 90 %-ige. Gemäss Gutachten der Rehabilitationsklinik
 
Z.________ vom 25. September 1995 betrug die
 
Arbeitsunfähigkeit 64 %. Schliesslich leidet die Beschwerdegegnerin
 
zwar nicht ununterbrochen, aber häufig an ausstrahlenden
 
Nackenschmerzen, welche mit den objektiv erhebbaren
 
Befunden übereinstimmen, sodass auch das Kriterium
 
der Dauerschmerzen als erfüllt gelten kann. Weil die massgebenden
 
Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, hat die
 
Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen
 
dem Unfall und den bestehenden Beschwerden zu Recht bejaht.
 
Mit der Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhangs
 
ist indessen nichts über das Ausmass der Beeinträchtigung
 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgesagt. Es wird vielmehr
 
Sache der Winterthur sein, zu prüfen, inwieweit eine
 
Arbeitsunfähigkeit bestand und über die der Versicherten im
 
Einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen zu verfügen.
 
In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid
 
zu bestätigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
 
hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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