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Informationen zum Dokument  BGer 1P.253/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.253/2001 vom 03.05.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.253/2001/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
3. Mai 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Widmer.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm, Ankerstrasse 24, Postfach, Zürich,
 
gegen
 
Bezirksamt Lenzburg, vertreten durch Bezirksamtmann R. Schärli, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium,
 
betreffend
 
persönliche Freiheit, rechtliches Gehör
 
(Haftprüfung; Kollusions- und Fluchtgefahr), hat sich ergeben:
 
A.- Das Bezirksamt Lenzburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts, er habe als Notar Klientengelder veruntreut und ein Tötungsdelikt begangen.
 
X.________ befindet sich seit 3. April 2000 in Untersuchungshaft.
 
Konkret wird ihm vorgeworfen, in der Tiefgarage seiner Liegenschaft mit einer Pistole A.________ erschossen zu haben. Dieser hatte X.________ für die Errichtung eines Vertrags über einen Aktienverkauf beigezogen. X.________ wird der Veruntreuung von Fr. 800'000.-- zu Lasten von A.________ verdächtigt. Die Untersuchungshaft wurde vom Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. April 2000 bis Ende Mai 2000 und, mit einer weiteren Verfügung, vom 17. Mai 2000 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert. Zwei weitere Haftentlassungsgesuche wies der Präsident der Beschwerde-kammer am 11. April und 9. August 2000 ab, wobei er neben dem unbestrittenen dringenden Tatverdacht Kollusions- und Fluchtgefahr bejahte. Dem von X.________ gestellten Antrag auf Anhörung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht entsprach der Haftprüfungsrichter nicht.
 
Die von X.________ gegen den erwähnten Haftprüfungsentscheid vom 8. August 2000 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 7. September 2000 abgewiesen.
 
Am 28. Februar 2001 stellte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Gleichzeitig beantragte er eine Anhörung sowie Einsicht in die Haftakten. Das Haftentlassungsgesuch wurde vom Präsidenten der Beschwerdekammer am 7. März 2001 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr abgewiesen.
 
B.- X.________ führt gegen diesen Haftprüfungsentscheid staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung der persönlichen Freiheit, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Bestellung einer Sicherheitsleistung.
 
Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache an den Präsidenten der Beschwerdekammer zu neuer Entscheidung, wobei er vorher anzuhören und ihm Akteneinsicht zu gewähren sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-pflege.
 
Das Bezirksamt Lenzburg und das Obergericht bean-tragen Abweisung der Beschwerde. X.________ hält in seiner Replik an den Beschwerdeanträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Haft ist als Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und 31 BV, Art. 5 EMRK) nur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.
 
Zudem darf sie den Kerngehalt der persönlichen Freiheit nicht antasten (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV; vgl. BGE 125 I 361 E. 4a; 124 I 80 E. 2c; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung der kantonalen Eingriffsnormen mit freier Kognition (BGE 124 I 80 E. 2; 123 I 31 E. 3a). Auf eine Willkürprüfung beschränkt es sich, soweit Sachverhaltsfeststellungen sowie Fragen der Beweiswürdigung in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (BGE 123 I 31 E. 3a und 268 E. 2d; 117 Ia 72 E. 1; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer befindet sich wegen des dringenden Verdachts, A.________ getötet und Klientengelder veruntreut zu haben, sowie wegen Kollusions- und Fluchtgefahr (§ 67 Abs. 1 der aargauischen Strafprozessordnung vom 11. November 1958 [StPO/AG]) in Untersuchungshaft. Umstritten sind nach wie vor die beiden letzteren Haftgründe. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 7. September 2000 die Ausführungen im Haftprüfungsentscheid vom 9. August 2000 bestätigt, wonach im Fall der Freilassung des Beschwerdeführers zu befürchten sei, er werde die Zeugen B.Y.________ und C.Y.________ sowie D.________ beeinflussen und sich ins Ausland absetzen. Hinsichtlich der allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der Flucht- und Kollusionsgefahr kann auf E. 3c und d jenes bundesgerichtlichen Urteils verwiesen werden.
 
Nachdem inzwischen nahezu acht Monate vergangen sind, ist die Sache mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse neu zu prüfen.
 
b) Bezüglich des Haftgrunds der Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm zur Last gelegten geschäftlichen Kontakte zu Osteuropa seien nicht erwiesen. Er habe sich einzig einmal vor mehr als drei Jahren zu Geschäftszwecken in Russland aufgehalten. Heute pflege er jedoch weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu diesem Land. Daran ändere nichts, dass seine Ehefrau aus Russland stamme, denn sie sei in der Schweiz bestens integriert.
 
Weiter gehe der Hinweis des Haftprüfungsrichters auf die Beeinträchtigung der beruflichen und gesellschaftlichen Perspektiven fehl, da er bereits freiwillig auf sein Notariatspatent verzichtet habe, seine Bindungen zur hier ansässigen Familie ausserordentlich stark seien und der Wiederaufbau einer Existenz nur in der Schweiz sinnvoll und möglich sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Fluchtgefahr auch mit dem Umstand begründet werde, dass keine Anhaltspunkte für den Verbleib der ihm von A.________ anvertrauten Fr. 800'000.-- bestünden. Zu diesem Punkt habe er bereits ausgeführt, dass er den ausstehenden Betrag mit der von der Firma Z.________ erhaltenen Provisionszahlung beglichen habe. Für den Fall, dass dennoch Fluchtgefahr angenommen werde, könne er gegen Leistung einer Sicherheit nach § 78 StPO/AG freigelassen werden.
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden die dargelegten Erwägungen des Haftprüfungsrichters nicht zu entkräften, auch nicht durch Bestreiten der ihm vorgehaltenen Beziehungen zu Russland. Die dem Beschwerdeführer aufgrund des Tatverdachts drohende schwere Strafe, seine beeinträchtigte berufliche und soziale Stellung sowie die Schulden im Betrag von rund Fr. 3 Mio. lassen trotz seiner familiären Verwurzelung in der Schweiz in ausreichender Weise die Vermutung zu, er würde nach einer Freilassung ins Ausland fliehen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass die Leistung einer Kaution den Beschwerdeführer an der Flucht hindern würde.
 
c) Den Haftgrund der Kollusionsgefahr erachtet der Beschwerdeführer zumindest heute als nicht mehr gegeben, da die Ermittlungen mit Schlussverhör vom 5. April 2001 abge-schlossen worden seien und sich eine weitere Befragung der Zeugen D.________ und Y.________ zum Zahlungsgang der fraglichen Provision erübrige.
 
Diese Argumentation hat angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindet und die erwähnten Zeugen inzwischen befragt werden konnten, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots einiges für sich. Andererseits gilt es vorliegend zu beachten, dass die Strafuntersuchung umfangreich und komplex ist; trotz der erfolgten Einvernahmen bestehen noch viele Unklarheiten. Verbunden mit dem Umstand, dass nach aargauischem Strafprozessrecht im Haupt- und Berufungsverfahren teilweise das Unmittelbarkeitsprinzip gilt, rechtfertigt die dargelegte Ausgangslage eine Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr.
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK), weil der Haftprüfungsrichter über sein Entlassungsgesuch befunden habe, ohne über die Haftakten zu verfügen; entsprechend sei ihm auch keine Einsicht in diese gewährt worden.
 
Ausserdem sei er vom Haftprüfungsrichter noch nie persönlich angehört worden. Dieses Vorgehen halte vor § 76 Abs. 3 StPO/AG nicht Stand.
 
Aus den Stellungnahmen des Bezirksamtmanns und des Haftprüfungsrichters an das Bundesgericht geht hervor, dass dieser seinen Entscheid auf die in der Vernehmlassung des Bezirksamtmanns vom 1. März 2001 gemachten Angaben zum aktuellen Stand der Ermittlungen stützte. Laut Stellungnahme des Bezirksamtmanns wurden dem Beschwerdeführer laufend die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren dazu gehörenden Unterlagen zugestellt. Demnach trifft es zwar zu, dass der Haftprüfungsrichter bei der Beurteilung des Gesuchs nicht über sämtliche für den Haftentscheid relevanten Akten verfügte, sondern auf die vom Bezirksamt erhaltenen Informationen abstellte. Andererseits kann keine Rede davon sein, dass der Haftprüfungsrichter in völliger Unkenntnis des aktuellen Verfahrensstands entschieden hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet. Worin im Vorgehen des Haftprüfungsrichters eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll, ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer wirft dem Haftprüfungsrichter weder vor, bei der Entscheidfindung ihn entlastende Tatsachen ausser Acht gelassen zu haben, noch, ihn aufgrund von ihm unbekannten Dokumenten belastet zu haben. Er rügt auch nicht, dass die im Haftentscheid dargestellte Verfahrenslage in Widerspruch zu den ihm zugestellten Unterlagen stehe. Unter diesen Umständen darf mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe in seinen schriftlichen Eingaben ausreichend zu den vom Bezirksamtmann vorgetragenen und für eine Haftverlängerung sprechenden Argumenten Stellung nehmen können (BGE 125 I 113 E. 2a; vgl. auch BGE 126 I 172 E. 3e). Hinsichtlich des Umfangs des Rechts auf Akteneinsicht anerkennt der Beschwerdeführer im Übrigen selbst, dass dieses vorläufig auf die eigentlichen Haftakten beschränkt ist. - In der staatsrecht-lichen Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer das Vorgehen des Haftprüfungsrichters ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es erübrigt sich daher, unter anderen verfassungsrechtlichen Aspekten auf die Sache weiter einzugehen.
 
Als unbegründet erweist sich schliesslich der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei vom Haftprüfungsrichter nicht persönlich angehört worden. Wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil vom 7. September 2000 ausgeführt, darf der Haftprüfungsrichter im Rahmen der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs gestützt auf § 76 Abs. 3 StPO/AG auf eine mündliche Anhörung mit der Begründung verzichten, eine solche erweise sich nicht als erforderlich. Darin liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot. Ein Anspruch, im Verfahren der Haftprüfung persönlich angehört zu werden, ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK (BGE 126 I 172 E. 3b; 125 I 113 E. 2a). Konkrete Gründe, aus denen sich eine persönliche Vorführung vor den Haftprüfungsrichter aufgedrängt hätte, sind nicht erkennbar.
 
3.- Demnach ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
a) Es werden keine Kosten erhoben;
 
b) Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 3. Mai 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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