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Informationen zum Dokument  BGer U 232/1999  Materielle Begründung
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BGer U 232/1999 vom 11.05.2001
 
[AZA 7]
 
U 232/99 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 11. Mai 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1941, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Mythenquai
 
2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
 
A.- Als selbstständigerwerbender Inhaber eines Ateliers
 
für Innendekorationen in X.________ hatte der 1941
 
geborene S.________ für die Zeit ab 1. August 1987 bei der
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft eine freiwillige Taggeldversicherung
 
abgeschlossen. Vereinbart war ein versicherter
 
Jahresverdienst von Fr. 81'600.-.
 
Am 12. September 1989 stürzte S.________ vom Fahrrad.
 
Dabei zog er sich offene Schürfwunden am linken Knie sowie
 
an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen zu. Nachdem
 
der Fall zunächst per 28. September 1989 hatte abgeschlossen
 
werden können, wurde S.________ vom Chirurgen Dr.
 
med. E.________ wegen heftiger Schulterschmerzen ab
 
13. Februar 1990 erneut zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.
 
Die "Zürich" zahlte S.________ für die Zeit ab
 
13. Februar 1990 bis 30. November 1991 Taggelder in Höhe
 
von Fr. 58'712.- aus. Verfügungsweise forderte sie diesen
 
Betrag am 14. Mai 1993 indessen zurück, weil die ausgerichteten
 
Sozialversicherungsleistungen den mutmasslich entgangenen
 
Verdienst übersteigen würden. Mit einer weiteren Verfügung
 
stellte sie am 7. September 1995 sämtliche Leistungen
 
rückwirkend ab 1. Januar 1994 ein. Mit Einspracheentscheid
 
vom 15. Januar 1996 reduzierte sie ihre Rückerstattungsforderung
 
auf Fr. 35'707.- und hielt des Weiteren an
 
der auf den 1. Januar 1994 verfügten Leistungseinstellung
 
fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom
 
1. Juni 1999 ab.
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er
 
beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids mit Rückweisung
 
an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
 
verlangt er, es seien "Beschwerdeergänzung nach EMRK
 
zuzulassen" und "eine mündliche Verhandlung nach EMRK
 
Art. 6.Abs.1ff anzusetzen".
 
Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen
 
den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
Basel-Stadt vom 1. Juni 1999, in welchem dieses einerseits
 
die Rückforderung der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft
 
von Fr. 35'707.- geschützt und andererseits
 
die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 1. Januar
 
1994 bestätigt hat.
 
2.- a) Nicht stattzugeben ist dem formellen Begehren,
 
es sei "Beschwerdeergänzung nach EMRK zuzulassen". Der Beschwerdeführer
 
hat während der gesetzlichen Rechtsmittelfrist
 
Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den angefochtenen
 
Entscheid darzulegen. Anspruch auf eine Ergänzung
 
der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist besteht
 
nicht. Nachdem sich in der Beschwerdeantwort der "Zürich"
 
vom 4. August 1999 keine Argumente finden, die dem
 
Beschwerdeführer nicht schon bekannt gewesen wären oder mit
 
welchen er nicht zu rechnen hatte, ist auch kein zweiter
 
Schriftenwechsel durchzuführen.
 
b) Anlass zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung
 
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht ebenfalls nicht.
 
Eine solche hätte bereits im kantonalen Verfahren verlangt
 
werden müssen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Nachdem
 
der Beschwerdeführer von der ihm dazu am 30. November/
 
1. Dezember 1998 vom kantonalen Gericht ausdrücklich eingeräumten
 
Gelegenheit innert der bis 16. Dezember 1998 angesetzten
 
Frist keinen Gebrauch gemacht hat, ist diesbezüglich
 
von einem Verzicht auszugehen (BGE 122 V 55 f. Erw. 3a
 
und Erw. 3b/bb).
 
3.- Mit seinem Hinweis auf eine bereits am 22. Januar
 
1999 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet
 
der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren insofern, als
 
die Vorinstanz gemäss Mitteilung vom 5. Januar 1999 auf ein
 
am 31. Dezember 1998 gestelltes Begehren um Erstreckung der
 
Replikfrist nicht eingetreten ist.
 
Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll ergibt
 
sich, dass der Schriftenwechsel am 23. November 1998 als
 
geschlossen erklärt worden ist, nachdem innert der bis
 
17. November 1998 laufenden Frist zur Einreichung einer
 
Replik - abgesehen von der am 10. November 1998 erfolgten
 
Bekanntgabe der Mandatsbeendigung des Rechtsvertreters des
 
Beschwerdeführers - keine weitere Rechtsschrift eingegangen
 
ist. Dies ist den Parteien am 24. November 1998 mitgeteilt
 
worden. Da somit Ende Dezember 1998 gar keine Frist mehr
 
lief, welche hätte erstreckt werden können, ist die Vorinstanz
 
auf das Erstreckungsbegehren vom 31. Dezember 1998 zu
 
Recht nicht eingetreten. Da die Frist für die Einreichung
 
einer Replik im Übrigen bereits wiederholt erstreckt worden
 
war, bestand auch kein Anlass, eine solche neu anzusetzen.
 
Die unverzügliche Verfahrensfortsetzung war angesichts des
 
den Sozialversicherungsprozess auch im Unfallversicherungsbereich
 
beherrschenden Raschheitsprinzips (Art. 108 Abs. 1
 
lit. a UVG) nicht nur zulässig, sondern umso mehr geboten,
 
als das Verfahren im Hinblick auf ein ebenfalls den Beschwerdeführer
 
betreffendes, mit Urteil des Eidgenössischen
 
Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (publiziert in RKUV
 
1998 Nr. U 315 S. 575) abgeschlossenes Verfahren ab Oktober
 
1996 bis Oktober 1998 - mit Einverständnis der Parteien -
 
schon zwei Jahre lang sistiert gewesen war.
 
4.- Wie schon die Beschwerdegegnerin stützte sich die
 
Vorinstanz bei der Beurteilung der auf Ende 1993 verfügten
 
Leistungseinstellung auf das Gutachten des Dr. med.
 
H.________ von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische
 
Chirurgie des Spitals Y.________ vom 25. November 1993.
 
Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
besteht kein Grund, dessen Zuverlässigkeit in
 
Frage zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die sorgfältige
 
Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher
 
seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
nichts beizufügen ist. Ohne Einholung weiterer medizinischer
 
Stellungnahmen ist demnach davon auszugehen, dass die
 
Ende 1993 noch angegebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden
 
nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
 
auf den Fahrradunfall vom 12. September 1989 zurückzuführen
 
waren. Gegen die beanstandete Einstellung der Versicherungsleistungen
 
ist unter diesen Umständen nichts einzuwenden.
 
5.- Des Weitern wendet sich der Beschwerdeführer - unter
 
Kritik am bereits erwähnten Urteil des Eidgenössischen
 
Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (RKUV 1998 Nr.
 
U 315 S. 575) - gegen die Rückerstattungsforderung der
 
"Zürich" von Fr. 35'707.-. In diesem ebenfalls den heutigen
 
Beschwerdeführer betreffenden Urteil hatte das Eidgenössische
 
Versicherungsgericht die von der Waadt Versicherungen
 
wegen anhaltenden krassen Missverhältnisses zwischen vereinbartem
 
versichertem Verdienst und real erzielten Einkommensverhältnissen
 
unter maximaler Ausschöpfung der wegen
 
Überversicherung angezeigten Kürzungsmöglichkeit verfügte
 
vollumfängliche Leistungsverweigerung geschützt. Erneut
 
will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
 
Gewinnungskosten, insbesondere angeblich an seine Ehefrau
 
und weitere Angestellte ausbezahlte Löhne, bei der Bestimmung
 
des in der freiwilligen Taggeldversicherung versicherten
 
Verdienstes mit berücksichtigt haben.
 
a) Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
bieten für das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
indessen keine Veranlassung, auf seine publizierte Rechtsprechung
 
zum versicherten Verdienst in der freiwilligen
 
Taggeldversicherung für Selbstständigerwerbende (Art. 4 und
 
5 UVG, Art. 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 138 UVV)
 
zurückzukommen. Wie in RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f.
 
Erw. 2c/aa dargelegt, ist der versicherbare Verdienst auch
 
im vorliegenden Fall in Anlehnung an die für die Beitragserhebung
 
in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
massgebenden Regeln festzusetzen. Dementsprechend sind -
 
wie in Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG für die Bestimmung des
 
beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
 
vorgesehen - Gewinnungskosten vom rohen Einkommen
 
in Abzug zu bringen. Auch aus dem in RSKV 1981 Nr. 452
 
S. 128 publizierten, jedoch die Krankenversicherung betreffenden
 
Urteil vom 2. März 1981 kann der Beschwerdeführer
 
nichts anderes ableiten.
 
Daraus folgt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
geforderte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
 
Abklärung von an die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichteten
 
Lohnzahlungen überflüssig ist, da diesen für die
 
Bestimmung des vorliegend einzig interessierenden versicherbaren
 
Verdienstes in der freiwilligen Taggeldversicherung
 
zum Vornherein keine Bedeutung zukommt.
 
b) Da somit auf Grund der konkreten Umstände mit der
 
Vorinstanz von einem anhaltenden krassen Missverhältnis
 
zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den
 
vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Einkünften auszugehen
 
ist, war die von der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft
 
vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen
 
durchaus angezeigt. Betraglich ist die erhobene Rückerstattungsforderung,
 
wie schon die Vorinstanz zutreffend
 
festgehalten hat, nicht in Frage gestellt worden. Es erübrigt
 
sich deshalb, darauf näher einzugehen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Der Gerichts
 
der III. Kammer: schreiber:
 
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