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Informationen zum Dokument  BGer 6S.339/2001  Materielle Begründung
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BGer 6S.339/2001 vom 17.05.2001
 
[AZA 0/2]
 
6S.339/2001/gnd
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
17. Mai 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher
 
und Gerichtsschreiberin Burkart.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Auf der Maur, Arterstrasse 24, Postfach, Zürich,
 
gegen
 
B.________, C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen, Vordergasse 31/33, Postfach 172, Schaffhausen,
 
betreffend
 
mehrfache Warenfälschung (Art. 155 StGB),
 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. März 2001),
 
wird in der Erwägung,
 
dass die Angeklagten (B.________ und C.________) mit Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 30. März 2001 vom Vorwurf der Warenfälschung und der Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz freigesprochen wurden,
 
dass A.________ (Zivilklägerin im kantonalen Verfahren) gegen dieses Urteil am 14. Mai 2001 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde einreichte,
 
dass der Geschädigte nach Art. 270 BStP (in der Fassung gemäss BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2719) nicht legitimiert ist, eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt zu erheben,
 
dass A.________ nicht Opfer im Sinne von Art. 270 lit. e BStP ist,
 
dass vorliegend auch nicht die in Art. 270 lit. f und g BStP genannten Voraussetzungen für eine Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegeben sind,
 
dass demzufolge mangels Legitimation der Beschwerdeführerin auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkannt :
 
1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
_________
 
Lausanne, 17. Mai 2001
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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