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Informationen zum Dokument  BGer H 402/2000  Materielle Begründung
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BGer H 402/2000 vom 28.05.2001
 
[AZA 7]
 
H 402/00 Vr
 
II. Kammer
 
Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
 
Flückiger
 
Urteil vom 28. Mai 2001
 
in Sachen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________, Beschwerdeführer, 2 und 3 vertreten durch 1,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur,
 
betreffend S.________, geb. 1936, verstorben am 1. August 1995
 
A.- Der 1936 geborene S.________ war seit 1. August 1987 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbender erfasst. Er verstarb am 1. August 1995.
 
Erben sind die Witwe B.________ sowie die Söhne C.________ und A.________. Mit Verfügungen vom 15. Juni 1998 setzte die Kasse die Beiträge des S.________ für das Jahr 1994 sowie den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1995 gestützt auf die ihr mit Steuermeldung vom 31. Mai 1998 mitgeteilten Einkommen der Jahre 1991 und 1992 sowie das am 1. Januar 1993 im Betrieb arbeitende eigene Kapital im ordentlichen Verfahren fest.
 
B.- Die von den Erben dagegen erhobene Beschwerde, welche den sinngemässen Antrag enthielt, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1995 sei eine Neutaxation auf Grund einer Gegenwartsbemessung vorzunehmen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. September 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern die Erben des S.________ das erwähnte im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
 
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die materiellen Voraussetzungen für einen Wechsel vom ordentlichen zum aus- serordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren gemäss der gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AHVG erlassenen Verordnungsbestimmung (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung, vgl. AS 2000 1441) und der Rechtsprechung (ZAK 1992 S. 474 f.
 
Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch SVR 1997 AHV Nr. 122) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- a) Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung gemäss alt Art. 25 Abs. 1 AHVV als nicht erfüllt, da der Neueinschätzungsgrund der Invalidität nach Lage der Akten nicht gegeben sei und der Verstorbene seinen Betrieb in den Jahren 1994 und 1995 trotz Krankheit fortgeführt habe. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, eine Invalidität habe vorgelegen und auch die übrigen Voraussetzungen einer Gegenwartsbemessung seien erfüllt. Letztinstanzlich reichen sie in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der Zürich Versicherungen vom 18. September 1995 und eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Dezember 1998 ein. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Verstorbene vom 28. April 1994 bis 31. Juli 1995 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder bezog und dass ihm mit Wirkung ab
 
1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
c) In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 7. Juli 1998 wird geltend gemacht, dass der Erblasser infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, deswegen Ersatztaggelder bezogen habe und kurz nach dem Tod eine Rente erhalten hätte. Auf Grund dieser Vorbringen wäre das kantonale Gericht nach dem auch im Bereich der AHV-Gesetzgebung geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a mit Hinweisen) gehalten gewesen, in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Invalidität sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt ihres Eintritts Abklärungen zu veranlassen. Die erwähnten, letztinstanzlich neu eingereichten Unterlagen sind daher zu berücksichtigen.
 
4.- a) Nach der Gerichtspraxis ist bei Selbstständigerwerbenden, die auf Grund einer lang andauernden Krankheit (vgl. dazu BGE 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 22 Erw. 2b) eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, in der Regel auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine Neueinschätzung des beitragspflichtigen Einkommens vorzunehmen (SVR 1997 AHV Nr. 122 S. 374 Erw. 5 mit Hinweis). Dies gilt insbesondere, wenn, wie vorliegend, die Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf zu 100 % oder doch in bedeutendem Umfang eingeschränkt ist.
 
Unter diesen Umständen ist eine zu einer Neutaxation Anlass gebende Veränderung der Einkommensgrundlage als solcher (infolge Invalidität) nach alt Art. 25 Abs. 1 AHVV zu bejahen (Urteil I. vom 4. Oktober 2000, H 163/99; vgl. BGE 106 V 76 f. Erw. 3a [Ziff. 1]).
 
b) Durch die Rentenverfügung vom 24. Dezember 1998 sind für die Zeit ab 1. April 1995 das Vorliegen einer Invalidität sowie ein Invaliditätsgrad von 100 % dokumentiert.
 
Damit ist nach dem Gesagten eine das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren auslösende Änderung eingetreten. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, ob die Rente auf Grund einer Dauerinvalidität (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder - wofür einiges spricht - einer lang andauernden Krankheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zugesprochen wurde und wann gegebenenfalls die Wartezeit begann. Anschliessend wird sie auf den relevanten Zeitpunkt (Eröffnung der Wartezeit oder Eintritt der Dauerinvalidität) eine Neutaxation vornehmen und neue Beitragsverfügungen erlassen.
 
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 28. September
 
2000 und die Verwaltungsverfügungen vom 15. Juni 1998
 
aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse
 
des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im
 
Sinne der Erwägungen verfahre.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist den
 
Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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