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Informationen zum Dokument  BGer I 686/2000  Materielle Begründung
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BGer I 686/2000 vom 30.05.2001
 
[AZA 7]
 
I 686/00 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein
 
Urteil vom 30. Mai 2001
 
in Sachen
 
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Seestrasse 41, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1949 geborene G.________ meldete sich im November 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie berufliche Massnahmen beanspruchte.
 
Mit Verfügung vom 20. November 1997 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf Umschulung ab mit dem Hinweis auf die jederzeit offen stehende Arbeitsvermittlung.
 
Dagegen erhob das Patronato X.________ namens der Versicherten Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Zeugnisses von Dr. med. M.________, vom 2. Dezember 1997, welcher eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit von lediglich 50 % attestierte, die Zusprechung einer halben, eventuell ganzen Rente, ohne Einwände gegen die Ablehnung beruflicher Massnahmen vorzubringen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 1999 mangels Anfechtungsgegenstand nicht ein, überwies jedoch die Akten an die IV-Stelle mit dem Ersuchen um Prüfung der Rentenfrage.
 
Am 27. März 2000 liess G.________ durch Rechtsanwältin Heidi Frick-Mocetti um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2000 ablehnte.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 ab.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der jetzigen Anwältin zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf BGE 125 V 36, 117 V 408, 114 V 235 Erw. 5b, AHI 2000 S. 162 sowie auf das unveröffentlichte Urteil M. vom 24. September 1999, I 143/99, die sachlichen Voraussetzungen, unter denen im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, zutreffend dargelegt.
 
Richtig ist auch der Hinweis darauf, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich vorgesehen ist und hinsichtlich der Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 182; Urteil L. vom 8. März 2001, H 51/00) entspricht.
 
Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 festgehalten hat, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen).
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für das an den Beschluss der Vorinstanz vom 29. November 1999 anschliessende Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Dabei stellt sich nur die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Mitwirkung, nachdem die Vorinstanz die beiden anderen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit) bejaht hat.
 
a) Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit des Beizuges einer Rechtsanwältin mit der Begründung, nach der Überweisung der Akten befinde sich das Verwaltungsverfahren im weitgehend vorgezeichneten Abklärungsverfahren, das keine besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen beinhalte. Dass dabei die Rentenfrage zur Prüfung stehe, rechtfertige allein noch keine anwaltliche Verbeiständung, ebenso wenig die vorliegenden zeitlichen Umstände.
 
Zudem hätte sich die vormals vom Rechtsdienst des Patronato X.________ vertretene Beschwerdeführerin über Inhalt und Tragweite des Beschlusses vom 29. November 1999 sowie über den Verfahrensfortgang ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand insoweit ins Bild setzen können, als eine nicht bedürftige Partei diesfalls an ihrer Stelle auf den Beizug einer Rechtsanwältin verzichtet hätte.
 
b) Zwar ergibt sich allein aus der Tatsache, dass ein Überweisungs- oder ein Rückweisungsentscheid ergangen ist und damit ein weiteres Verwaltungsverfahren notwendig wird, grundsätzlich noch keine Veranlassung für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt. Auch genügt lediglich ein Erklärungsbedarf seitens der Beschwerdeführerin betreffend den weiteren Verfahrensablauf oder einen in ihren Augen unklaren Beschluss nicht, den Beizug eines Anwaltes zu rechtfertigen, da diese Erläuterungen beispielsweise auch bei der Verwaltung eingeholt werden können.
 
Vorliegend stellt sich indes durch den geteilten Verfahrensgang betreffend berufliche Massnahmen und Rente sowie den Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss die Situation anders dar als in einem erstmaligen, weitgehend vorgezeichneten und damit problemlosen Abklärungsverfahren.
 
Erschwerend kommt hinzu, dass betreffend die Überweisung an die IV-Stelle zur Prüfung der Rentenfrage erst zwei Jahre nach Beschwerdeeinreichung und Einreichung neuer Arztzeugnisse entschieden wurde. Mit der sachlichen Auseinandersetzung der dabei aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch formeller Art, war die sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführerin zweifellos überfordert. Damit war es auch im Lichte der Rechtsprechung, wonach an die Notwendigkeit der Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 122 I 10 Erw. 2c), gerechtfertigt, für ein weiteres Verwaltungsverfahren eine Rechtsanwältin beizuziehen, deren gebotene Mitwirkung im Übrigen bedeutend über Erläuterungen an die Versicherte hinausgeht.
 
Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst vom Rechtsdienst des Patronato X.________ vertreten liess. Gerade auf Grund dessen Vorgehens, mit dem Antrag auf Rente und ohne Einwände gegen die Ablehnung der beruflichen Massnahmen Beschwerde zu erheben, indes auf eine gleichzeitige Intervention betreffend den Erlass einer Rentenverfügung bei der IV-Stelle zu verzichten, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin sei die Vertretung durch das Patronato X.________ mindestens bis zum Abschluss des neuerlichen Verfügungsverfahrens mit Blick auf die Kernfunktion der unentgeltlichen Verbeiständung - der zweckdienlichen Wahrung der Ansprüche der versicherten Person - ohne weiteres möglich gewesen.
 
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist daher zu bejahen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren zustehende Entschädigung festsetze.
 
3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zum Gegenstand haben, werden keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
 
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr zu Lasten der IV-Stelle eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
 
Kantons Zürich vom 26. Oktober 2000 und die Verfügung
 
vom 30. Mai 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an
 
die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit
 
sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
 
Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
 
neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
 
Fr. 1000.- zu bezahlen.
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 30. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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