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Informationen zum Dokument  BGer U 384/1999  Materielle Begründung
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BGer U 384/1999 vom 30.05.2001
 
[AZA 7]
 
U 384/99 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Urteil vom 30. Mai 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den
 
Verband X.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6002 Luzern,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
A.- Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober
 
1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und
 
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin
 
der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober
 
1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager
 
einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte
 
stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus
 
den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort
 
nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen
 
worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig
 
gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die
 
Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November
 
1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete
 
am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim
 
Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in
 
der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den
 
Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen
 
erbracht.
 
Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit
 
5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997
 
der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an
 
seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben»,
 
wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt
 
und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe;
 
möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei
 
der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in
 
einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose
 
lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden
 
bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich
 
einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der
 
Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung
 
hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt,
 
welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor
 
allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder
 
verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei
 
sei er nie mehr gewesen.
 
Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen
 
lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen
 
ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden
 
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
 
versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen,
 
und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen
 
normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle.
 
Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten
 
und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen
 
ab.
 
B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in
 
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung
 
der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere
 
beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen
 
auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
 
und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die
 
Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine
 
Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde
 
ab.
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als
 
unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung
 
der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz
 
zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr.
 
med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med.
 
P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung
 
im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle
 
es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge
 
von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit.
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
 
lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt,
 
sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet
 
auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer
 
gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf
 
Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend
 
seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell
 
unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen
 
über die Gewährung von Versicherungsleistungen
 
bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
 
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
 
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)
 
und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
 
Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem
 
Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf
 
den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
 
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im
 
Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen
 
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125
 
V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom
 
4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden
 
nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen
 
sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,
 
er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im
 
Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden
 
Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt
 
worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme
 
als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen.
 
Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________
 
jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich
 
Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion
 
so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996
 
könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.
 
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der
 
gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen
 
mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine
 
nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom
 
18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
diesbezüglich vorgebracht wird,
 
vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das
 
davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder
 
zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor
 
über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch
 
auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So
 
beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines
 
hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines
 
Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz
 
bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig
 
geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet
 
er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des
 
Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf
 
nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden
 
Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend
 
die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst
 
ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer
 
HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med.
 
P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen
 
dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren
 
Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang
 
besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit
 
zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende
 
Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse
 
zu erwarten sind.
 
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale
 
Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in
 
zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen
 
Befunde zu Recht bestätigt hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der
 
Visana zugestellt.
 
Luzern, 30. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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