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Informationen zum Dokument  BGer 5C.49/2001  Materielle Begründung
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BGer 5C.49/2001 vom 31.05.2001
 
[AZA 0/2]
 
5C.49/2001/mks
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
31. Mai 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer sowie
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
---------
 
In Sachen
 
1. A.A.________ B.________,
 
2. B.A.________,
 
vertreten durch Marianne Herzog-Frey, Amtsvormund,
 
5080 Laufenburg, Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel,
 
gegen
 
C.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Advokat Dr. Robert Sigl, Engelgasse 77, 4052 Basel, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
 
betreffend
 
Unterhaltsbeiträge, hat sich ergeben:
 
A.- Am 9. April 1997 gebar A.A.________ (nunmehr A.________ B.________) ausserehelich den Sohn B.A.________.
 
B.- Am 19. September 1997 klagten Mutter (nachfolgend Klägerin) und Sohn (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Laufenburg/AG gegen C.________ (nachfolgend Beklagter) einerseits auf Feststellung der Vaterschaft, anderseits auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger von monatlich Fr. 1'875.--, 1'975.--, 2'075.--, je nach Alter des Klägers, und auf Zahlung an die Klägerin von mindestens Fr. 9'800.-- unter dem Titel von Art. 295 ZGB. Nachdem der Beklagte seine Vaterschaft am 11. November 1998 aussergerichtlich anerkannt hatte, schrieb die erste Instanz am 17. Februar 2000 die Vaterschaftsklage mangels rechtlichen Interesses von der Kontrolle ab; im Übrigen hiess sie die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ab dem 9. April 1997 nebst allfälligen Kinderzulagen indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.-- bis zum 12. Altersjahr bzw. von 1'200.-- ab vollendetem 12. Altersjahr bis zur Mündigkeit zu entrichten, wobei Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten wurden. Ferner hielt das Bezirksgericht den Beklagten dazu an, der Klägerin Fr. 3'300.-- als Leistungen im Sinne von Art. 295 ZGB zu bezahlen.
 
In teilweiser Gutheissung der Appellation des Beklagten hob das Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verpflichtete den Beklagten unter Vorbehalt der Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB, dem Kläger ab dem 9. April 1997 nebst allfälligen Kinderzulagen monatlich und zum voraus jeweils einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- bis und mit Januar 2000, Fr. 800.-- von Februar 2000 bis April 2003, bzw. Fr. 1'000.-- von Mai 2003 bis zur Mündigkeit zu bezahlen; abgewiesen wurde hingegen das Begehren der Klägerin um Leistungen im Sinne von Art. 295 ZGB.
 
C.- Mit rechtzeitiger Berufung beantragen die Kläger dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nebst allfälligen Kinderzulagen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.-- ab Geburt bis zum 12. Altersjahr, Fr. 1'200.-- vom erfüllten
 
12. Altersjahr bis zur Mündigkeit zu bezahlen, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorzubehalten sei; ferner habe der Beklagte der Klägerin die Kosten der Erstausstattung in Höhe von Fr. 3'300.-- zu ersetzen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Bemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Kläger richten sich mit ihren Ausführungen einmal gegen die Höhe des Unterhaltsbeitrages für den Kläger.
 
Soweit sie sich dabei in abstrakten Rechtserörterungen ergehen und in allgemeiner Form ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil eine Verletzung von Bundesrecht geltend machen, kann auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 106 II 175).
 
b) Die Kläger erblicken ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG darin, dass die von der Vorinstanz eingesetzten Fremdbetreuungskosten für den Kläger der Appellationsantwort Ziff. 12 wie auch deren Beilage 10 widersprächen. Im Weiteren halten sie dafür, die Annahme des Obergerichts, die Fremdbetreuungskosten für den Kläger würden ab dessen 13. Altersjahr wegfallen, verletze Bundesrecht. Das Obergericht verkenne dabei nämlich, dass ein Kind in diesem Alter nicht den ganzen Tag allein sein und sich selbst verpflegen könne. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet:
 
Die Vorinstanz legte ihren diesbezüglichen Berechnungen die am 22. November 2000 von den Klägern eingereichten Belege zugrunde, welche die vorinstanzlichen Zahlen stützen, sodass von einem offensichtlichen Versehen keine Rede sein kann (zum Begriff: BGE 104 II 68 E. 2b; 119 II 353 E. 5c/aa).
 
Sodann übersehen die Kläger die Feststellung des Obergerichts, wonach die Klägerin erst ab dem 17. Altersjahr des Klägers ihr heute reduziertes Arbeitspensum von derzeit 15 Stunden ausdehnen werde. Angesichts des geschilderten Teilpensums aber durfte das Obergericht die Fremdbetreuungskosten ab dem 13. Lebensjahr streichen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen.
 
c) Die Kläger richten sich aber auch gegen die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens der Klägerin. Dabei beanstanden sie als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht in ihrem Einkommen die Kinderzulage von Fr. 125. 60 für das am 2. Januar 2000 geborene eheliche Kind (F.) berücksichtigt habe. Zudem habe die Vorinstanz im Widerspruch zum Lohnausweis der Klägerin eine Kinderzulage in Höhe von Fr. 150.-- statt eine solche von Fr. 125. 60 abgezogen, was als offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zu werten sei. Schliesslich habe die Klägerin eine Lohnkürzung hinnehmen müssen, welche nicht in die Berechnungen eingeflossen sei.
 
Dass die Kinderzulage für das zweite Kind im Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden ist, erweist sich als zulässig, da auch die Ausgaben für dieses Kind in ihr Existenzminimum einbezogen worden sind. In der Tat hat die Vorinstanz auf der Basis des fraglichen Lohnausweises Fr. 150.-- statt der ausgewiesenen Fr. 125. 60 abgezogen.
 
Indessen sind die Kläger durch dieses Versehen angesichts der geringfügigen Differenz nicht beschwert, wenn man berücksichtigt, dass vorliegend genügend Mittel vorhanden sind, dass ferner bei der Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen ohnehin ein beträchtlicher Ermessensspielraum besteht und die Vorinstanz ihr Ermessen sonst durchaus zu Gunsten der Berufungskläger gehandhabt hat. Die Rüge ist daher - jedenfalls im Ergebnis - unbegründet. Wegen des Novenverbotes (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die behauptete zwischenzeitliche Lohnkürzung auf Seiten der Klägerin.
 
d) Was die Rügen hinsichtlich des Einkommens des Beklagten betrifft, so hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) festgestellt, dass die von den Klägern geltend gemachten Zahlungen des Bruders gar keinen Ertrag des Beklagten, sondern Entschädigungen für einen Vermögenswert darstellen; da es davon ausgegangen ist, das Einkommen des Beklagten von monatlich Fr. 7'230.-- genüge zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger, hat es kein hypothetisches Einkommen aus dem Vermögen berücksichtigt.
 
Soweit die Kläger den gesamten Vermögensertrag des Klägers als massgeblich erachten, gehen ihre Ausführungen somit ins Leere, zumal der Bedarf des Sohnes nach den obergerichtlichen Ausführungen auch beim effektiv veranschlagten Einkommen gedeckt ist. Nicht anders verhält es sich mit der Kritik, das Obergericht habe keinen hypothetischen Ertrag aus den Zahlungen in der Höhe von DM 2'000.-- pro Monat angerechnet; dieser Ertrag würde das nicht unbeträchtliche monatliche Einkommen des Beklagten nur unerheblich (maximal um ca.
 
Fr. 60.--) erhöhen. Das Obergericht hat es sodann abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachten möglichen Gewinne des Beklagten aus der Aktiengesellschaft anzurechnen. In ihrer Berufungsantwort an die Vorinstanz haben die Kläger eine entsprechende Parteibefragung des Beklagten beantragt. Vor Bundesgericht kritisieren sie nunmehr, dass die Vorinstanz dem nicht entsprochen und sich zu derartigen Einnahmen nicht weiter geäussert hat. Sie behaupten indessen weder ausdrücklich noch sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruches auf Beweis (Art. 8 ZGB) oder einer anderen bundesrechtlichen Norm, sodass insofern auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
 
e) Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, das Obergericht habe nicht beachtet, dass der Beklagte nicht mehr für seine beiden ehelichen Kinder aufzukommen habe. Die Kläger weisen selbst darauf hin, dass die Vorinstanz diesen Umstand berücksichtigt hat.
 
2.-Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe auf Leistungen im Sinne von Art. 295 ZGB verzichtet; der Willensmangel der Furchterregung sei nicht gegeben und eine Forderung unter diesem Titel ohnehin verjährt. Die Kläger beanstanden dies - zum Teil wenigstens - als bundesrechtswidrig.
 
Die betreffende erste Ausstattung des Kindes gehöre der Sache nach nicht zu den Ansprüchen der Mutter, sondern zum Unterhalt des Kindes, weshalb die Klägerin diesbezüglich gar keinen rechtsgültigen Verzicht habe erklären können.
 
Indem das Obergericht einen Willensmangel verneint habe, sei die damalige psychische Ausnahmesituation der Klägerin verkannt worden.
 
Daran ist zutreffend, dass die Erstausstattung des Kindes im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB materiell dem Kind zusteht; indessen hat das Gesetz (im Unterschied zur eigentlichen Unterhaltsklage, Art. 279, 280 Abs. 3 ZGB) diesbezüglich die Mutter für klageberechtigt erklärt, da es von einem "Ersatz" für von ihr bereits gehabte "Auslagen" ausgeht.
 
Insofern konnte die Klägerin auch rechtsgültig auf Leistungen verzichten. Hinsichtlich des Willensmangels der Furchterregung hat die Vorinstanz die Klage auch wegen Verjährung der Forderung (Art. 31 OR) abgewiesen. Auf diese selbstständige Begründung gehen die Kläger nicht ein, sodass in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 111 II 397 E. 2b S. 397 f.).
 
3.- Unter diesen Umständen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Der gesetzlichen Ordnung entsprechend tragen sie Kosten und Entschädigung zu gleichen Teilen, haften aber für den Gesamtbetrag solidarisch (Art. 156 Abs. 7 und Art. 159 Abs. 5 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2000 wird bestätigt.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern auferlegt.
 
3.-Die Kläger haben den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 31. Mai 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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