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Informationen zum Dokument  BGer 4P.50/2001  Materielle Begründung
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BGer 4P.50/2001 vom 07.06.2001
 
[AZA 0/2]
 
4P.50/2001/mks
 
I. ZIVILABTEILUNG
 
*******************************
 
7. Juni 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
 
Mazan.
 
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In Sachen
 
Bank A.________ & Cie AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rüede, Florastrasse 11, Postfach, 8024 Zürich,
 
gegen
 
B.________ AG für Treuhandschaften, FL-. ............, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans J. Rohrer, Eggmann Rausch und Rohrer, Bellerivestrasse 5, 8008 Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
Art. 9 BV etc. (Rechtsmittelfrist),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.-Mit Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2000 wurde ein Teil der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Klage als gegenstandslos geworden abgeschrieben; mit Urteil vom gleichen Datum wurde die Klage der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Der Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts wurden der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2000 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2001 erhob die Beschwerdeführerin dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Mit Beschluss vom 21. Februar 2001 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich wegen verspäteter Beschwerdeerhebung auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2001 sowie rechtzeitiger Ergänzung vom 21. März 2001 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Februar 2001 aufzuheben. Weiter beantragte sie, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, welchem Gesuch am 9. April 2001 entsprochen wurde. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
2.-Der Beschluss und das Urteil des Handelsgerichtes wurden der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2000 mitgeteilt.
 
Die Zustellung erfolgte somit innerhalb der Wintergerichtsferien, die vom 20. Dezember bis am 8. Januar dauern. Während dieser Zeit stehen die gesetzlichen und richterlichen Fristen still (§ 140 Abs. 1 GVG). Wenn ein Entscheid während den Gerichtsferien zugestellt wird, beginnt die Rechtsmittelfrist erst nach deren Ende zu laufen.
 
In diesen Fällen war nach der älteren Zürcher Praxis der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen (zuletzt ZR 89 [1990] Nr. 77).
 
Anders verhält es sich nach der aktuellen Rechtsprechung.
 
In einem Entscheid aus dem Jahr 1994 hat das Kassationsgericht in Bezug auf Zustellungen während der Gerichtsferien festgehalten, dass der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist zu zählen sei (ZR 95 [1996] Nr. 39). Gestützt auf diese Praxis entschied das Kassationsgericht, dass die 30-tägige Frist für die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (§ 287 ZPO) am 7. Februar 2001 abgelaufen sei. Die am 8. Februar 2001 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei daher verspätet eingereicht worden.
 
3.-Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die in ZR 95 (1996) Nr. 39 vollzogene Praxisänderung an sich willkürlich sei, weil eine Änderung der Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei (vgl. dazu BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162 f. m.w.H.), die hier nicht erfüllt seien. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass eine vor mehr als sechs Jahren vollzogene Praxisänderung nicht mehr darauf überprüft werden kann, ob damals die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung gegeben waren.
 
4.-Der Beschwerde könnte somit nur dann Erfolg beschieden sein, wenn sich die Praxis als solche als verfassungswidrig erweisen würde.
 
a)Soweit die Beschwerdeführerin die Fristberechnung gemäss ZR 95 (1996) Nr. 39 sinngemäss als unverhältnismässig beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung von kantonalem Prozessrecht nicht auf Angemessenheit, sondern schreitet nur bei willkürlicher Rechtsanwendung ein.
 
b) Auch der Einwand, die Zürcher Praxis widerspreche der Rechtsprechung zu Art. 32 OG und den Regelungen in anderen Kantonen, verfängt nicht. Solange das Zivilprozessrecht nicht vereinheitlicht ist, liegt es in der Natur der Sache, dass in den verschiedenen Kantonen unterschiedliche Regeln herrschen können.
 
c)Unbegründet ist die staatsrechtliche Beschwerde auch insoweit, als die Zürcher Praxis als willkürlich beanstandet wird. Wenn § 191 GVG festhält, dass der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen sei, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass bei einem in den Gerichtsferien zugestellten Entscheid der erste Tag nach den Gerichtsferien ebenfalls nicht mitzuzählen sei. In diesem Fall ist "der Tag der Mitteilung eines Entscheides" nämlich nicht der erste Tag nach den Gerichtsferien, sondern der Tag der Zustellung während den Gerichtsferien.
 
Wenn aber eine Zustellung in den Gerichtsferien möglich ist, wird der Zweck von § 191 GVG, die gesamte Frist voll ausnützen zu können, auch dann erreicht, wenn der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitgezählt wird. Unzutreffend ist daher auch die Behauptung, mit der beanstandeten Praxis stehe der beschwerdeführenden Partei die Rechtsmittelfrist nicht voll zur Verfügung.
 
d) Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Praxisänderung sei seinerzeit vom Kassationsgericht nicht als solche bezeichnet worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da keine Verfassungsverletzung gerügt wird (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
e) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als überspitzt formalistisch.
 
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und dem Bürger den Rechtsweg auf unzulässige Weise versperrt (BGE 125 I 166 E. 3a S. 170 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, wird mit der Praxis, auf welche sich das Kassationsgericht beruft, jeder Partei entsprechend dem Zweck von § 191 GVG die volle Rechtsmittelfrist garantiert, ohne dass dadurch der in Art. 140 GVG verankerte Anspruch der Parteien, während den Gerichtsferien keine Prozesshandlungen vornehmen zu müssen, tangiert würde. Von einer exzessiven Formenstrenge kann daher keine Rede sein.
 
5.-Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.-Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 7. Juni 2001
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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