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Informationen zum Dokument  BGer I 80/2001  Materielle Begründung
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BGer I 80/2001 vom 11.06.2001
 
[AZA 7]
 
I 80/01 Gr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Ackermann
 
Urteil vom 11. Juni 2001
 
in Sachen
 
P.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- P.________, geboren 1960, erhielt mit Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 16. April 1992 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, nachdem die Invalidenversicherungskommission für das Bundespersonal wegen verschiedener gesundheitlicher Störungen, die wechselnd das körperliche und seelische Wohlbefinden beein- trächtigten, einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt hatte; diese Rentenzusprechung wurde wiederholt bestätigt.
 
Nachdem die mittlerweile zuständige IV-Stelle Bern bei der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) am 22. Juni 1999 ein Gutachten eingeholt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 eine revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente ab, da sich der Gesundheitszustand von P.________ seit 1992 nicht verändert habe.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Dezember 2000 ab.
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ab dem 1.
 
April 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig reicht er eine Bestätigung der Frau Dr. med.
 
A.________, FMH für Psychiatrie, vom 30. Januar 2001, ein, in der bestätigt wird, dass P.________ 100 % arbeitsunfähig sei.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches bei psychischen Gesundheitsschäden (Art. 4 IVG; BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a; Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
2.- a) Das kantonale Gericht ist - gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 22. Juni 1999 - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig sei; somit sei keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 16. April 1992 eingetreten.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS, Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, mit dem Versicherten nur ein "sehr kurzes Gespräch" geführt habe und vor allem bestrebt gewesen sei, angebliche Widersprüche aufzudecken. Der Aussage des Dr. med. B.________ sei deshalb kein massgebendes Gewicht beizumessen, vielmehr sei auf die Angaben der Frau Dr. med. A.________ abzustellen, wonach sich die Situation des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren nicht verbessert hätte oder es sei ein zusätzliches fachärztliches Gutachten einzuholen.
 
b) Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 22. Juni 1999 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
 
Der Einwand, dass Dr. med. B.________ anlässlich der Begutachtung nur sehr kurz mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, ist nicht zu hören. Liest man die Zusammenfassung des Gespräches von Dr. med. B.________ mit dem Versicherten, wird klar, dass es sich dabei nicht um ein "sehr kurzes" Gespräch gehandelt haben konnte; es sind in der Begegnung alle für die Beurteilung wesentlichen Punkte besprochen worden. Dieser Kritikpunkt beruht zudem einzig auf Aussagen des Versicherten, der gemäss den gutachterlichen Angaben des leitenden Arztes Dr. med. K.________ offensichtlich versucht, die einzelnen Ärzte gegeneinander auszuspielen: so gibt der Beschwerdeführer Dr. med.
 
K.________ gegenüber an, dass es ihm infolge der Untersuchung durch den Rheumatologen Dr. med. G.________ viel schlechter als vorher gehe und dass dieser gesagt habe, die Wirbelsäule sei in einem viel schlechteren Zustand als vor zwanzig Jahren (was gemäss dem Befund des Dr. med.
 
G.________ nicht der Wahrheit entspricht); Dr. med.
 
G.________ gegenüber äusserte sich der Versicherte jedoch in der Weise, dass sich sein Zustand wegen der gestrigen Untersuchung durch Dr. med. K.________ sehr stark verschlechtert habe.
 
Da es gerade zu den Aufgaben eines Gutachters gehört, sich kritisch mit den Angaben des Exploranden auseinanderzusetzen, ist die Rüge, dass Dr. med. B.________ nur Widersprüche aufdecken wollte, unbegründet. Um seinen Auftrag erfüllen zu können, war der Gutachter im Gegenteil verpflichtet, solchen Widersprüchen nachzugehen, wenn dafür - wie in vorliegender Sache infolge der Aussagen des Versicherten - Anhaltspunkte vorliegen.
 
Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auf das (vier Monate vor Verfügungserlass erstellte und damit aktuelle) Gutachten der MEDAS abstellen könnte. Die Ausführungen der Frau Dr. med. A.________ vermögen daran ebenfalls nichts zu ändern; der Gutachter Dr. med. B.________ war über ihre Meinung informiert und hat sich damit auseinandergesetzt. Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegte Schreiben der Frau Dr.
 
med. A.________ vom 31. Januar 2001 enthält keine neuen Tatsachen, sondern bestätigt nur ihre schon vorher geäusserte Auffassung, die vom Gutachter Dr. med. B.________ jedoch verworfen worden ist.
 
Da das Gutachten der MEDAS nicht zu beanstanden ist und deshalb eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage bietet, ist von der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens abzusehen.
 
c) Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf das Gutachten der MEDAS vom 22. Juni 1999 abgestellt und eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % angenommen.
 
Es ist daher festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Verfügung vom 16. April 1992 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat; die Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 41 IVG ist daher nicht erfüllt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. Juni 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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