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Informationen zum Dokument  BGer U 111/1999  Materielle Begründung
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BGer U 111/1999 vom 26.06.2001
 
[AZA 7]
 
U 111/99 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Signorell
 
Urteil vom 26. Juni 2001
 
in Sachen
 
B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die
 
Beratungsstelle X.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
Der 1948 geborene B.________ liess der Schweizerischen
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 11. Mai 1993
 
erlittenen Unfall (Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens)
 
anmelden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
 
Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 1995 sprach sie ihm
 
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu. Während
 
des Einspracheverfahrens zog er sich als Mitfahrer in
 
einem Car am 28. Oktober 1995 bei einem Verkehrsunfall und
 
bei einem Sturz am 9. Juni 1996 zusätzliche Verletzungen
 
zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 1996 bestätigte
 
die SUVA die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung,
 
verweigerte indessen die Gewährung einer Invalidenrente,
 
da die Restfolgen der Unfälle keine erhebliche
 
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten. Daran
 
hielt sie im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1997 fest.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess eine dagegen
 
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar
 
1999 teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf insgesamt 10 %.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
 
beantragen, es sei die SUVA zur Leistung einer Rente von
 
50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten.
 
Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
 
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine
 
Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch
 
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)
 
sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24
 
Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und
 
die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
3.- a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen
 
Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
 
b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits
 
seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt
 
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und
 
andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie
 
und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.
 
aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,
 
dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich
 
erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine
 
namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
 
verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,
 
bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei
 
eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.
 
Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine
 
unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
 
geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei
 
Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
 
leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung
 
(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis
 
und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein
 
natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben
 
sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang
 
zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten
 
psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu
 
werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an
 
der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach
 
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
 
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
 
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
 
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
 
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
 
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
 
erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit
 
Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,
 
wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit
 
anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung
 
dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,
 
wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -
 
folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
 
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und
 
schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.
 
Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke
 
eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996
 
(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie
 
der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober
 
1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.
 
Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen
 
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,
 
nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.
 
Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
 
mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder
 
indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE
 
115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
 
Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine
 
gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch
 
liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art
 
der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals
 
Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des
 
Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer
 
bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich
 
lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit
 
Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf
 
mit erheblichen Komplikationen haben sich
 
nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren
 
nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von
 
der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
 
bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien
 
erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach
 
seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische
 
Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend
 
macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch
 
auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist
 
daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.
 
bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird
 
auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
 
verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten
 
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus
 
den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche
 
Würdigung fehlerhaft sein könnte.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 26. Juni 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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