VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 177/1999  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 177/1999 vom 27.06.2001
 
[AZA 7]
 
U 177/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
 
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
 
Urteil vom 27. Juni 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59,
 
8034 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Die 1943 geborene K.________ rutschte am 15. Dezember
 
1994 und am 16. Januar 1995 auf Glatteis aus. Die Schweizerische
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die
 
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. September
 
1995 stellte sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichens
 
einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2. Oktober 1995 ein, woran
 
sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1996 festhielt.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
 
eine Beschwerde, mit welcher insbesondere die Gewährung von
 
Taggeldern über den 2. Oktober 1995 hinaus und die Zusprechung
 
einer Invalidenrente von 50 % verlangt wurde, mit
 
Entscheid vom 30. März 1999 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte
 
die vorinstanzlichen Begehren erneuern.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung
 
(BSV) verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen
 
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376
 
Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten
 
Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290
 
Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen)
 
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden,
 
namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung
 
(BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE
 
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf
 
wird verwiesen.
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen
 
wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die
 
rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und
 
den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion
 
des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten
 
Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen
 
Entscheid eingehend und korrekt dargestellt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte
 
objektivierbare Befunde enthalten, vollständig
 
und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde
 
erhobene Rüge, es befänden sich keine
 
Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten,
 
ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik
 
X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die
 
Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie
 
(26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass
 
beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion
 
ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen
 
Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________
 
vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen
 
Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich
 
die Bilder beizuziehen.
 
c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen
 
des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche
 
Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte
 
körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
 
3.- Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft,
 
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
 
beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der
 
erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen
 
sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
 
Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der
 
Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden,
 
weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch
 
unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen
 
werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall
 
nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu
 
verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Für die Entstehung der
 
psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen
 
weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem
 
vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu.
 
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
 
innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise
 
verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995
 
im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall
 
eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte,
 
ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall
 
nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten
 
Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
 
Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte,
 
handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die
 
nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten
 
Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen
 
der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis,
 
das für sich allein betrachtet nicht geeignet war,
 
eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und
 
Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits-
 
und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf
 
unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.
 
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall
 
und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint
 
worden.
 
4.- Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung
 
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die
 
Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt
 
habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach
 
den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten
 
Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst
 
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
 
anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens
 
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
 
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
 
stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
 
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
 
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
 
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
 
(SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen
 
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. Juni 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).