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Informationen zum Dokument  BGer U 50/1999  Materielle Begründung
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BGer U 50/1999 vom 28.06.2001
 
[AZA 7]
 
U 50/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 28. Juni 2001
 
in Sachen
 
Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21,
 
3000 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
 
Schweiz, Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur,
 
betreffend F.________, 1934
 
A.- Die 1934 geborene F.________ war ab Oktober 1986
 
als Teilzeitverkäuferin in der H.________ AG beschäftigt
 
und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen
 
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am
 
25. April 1987 ihren Personenwagen vor einem Rotlicht
 
abbremsen musste, konnte die ihr nachfolgende Lenkerin
 
nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf ihr Fahrzeug
 
auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Dr. med.
 
S.________ diagnostizierte angesichts der geklagten Kopfschmerzen,
 
der Druckdolenz im Halswirbelsäulenbereich, der
 
Parästhesien in beiden Händen und der angegebenen Schwindelgefühle
 
ein Whiplash-Trauma der Halswirbelsäule; ossäre
 
Läsionen waren nicht feststellbar. Nach anfänglich vollständiger
 
und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit
 
konnte F.________ ihrer Erwerbstätigkeit ab 10. August 1987
 
wieder ohne Einschränkungen nachgehen. In den folgenden
 
Jahren wurden dem Unfallversicherer jedoch immer wieder
 
Rückfallmeldungen wegen Kopf- und Nackenbeschwerden mit
 
Ausstrahlungen in die Schulterregion erstattet. Vereinzelt
 
kam es dabei auch zu vorübergehenden Arbeitsaussetzungen.
 
In der Regel wurden vom behandelnden Dr. med. C.________
 
jedoch lediglich Physiotherapien verordnet und das Vorliegen
 
einer Arbeitsunfähigkeit verneint.
 
Die 'Zürich', welche ihre Haftung im Zusammenhang mit
 
dem Verkehrsunfall vom 25. April 1987 anerkannt hatte, für
 
Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet
 
hatte, zog nebst Berichten des Dr. med. S.________ und des
 
Dr. med. C.________ die Gutachten des Neurologen Dr. med.
 
T.________ vom 16. August 1988, 12. November 1990 und
 
25. März 1992, Letzteres mit zwei vom 30. April und
 
18. Juni 1992 datierenden Ergänzungen, bei. Gestützt auf
 
diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, die anlässlich
 
des versicherten Unfallereignisses erlittene Schädigung der
 
Wirbelsäule wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht aus,
 
weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; hingegen
 
könne auf Grund des Gutachtens des Dr. med.
 
T.________ eine auf einer Integritätseinbusse von 27,5 %
 
basierende Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.
 
Dies eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom
 
11. Juni 1993, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen
 
ist.
 
Nach noch im selben Jahr erfolgten weiteren Rückfallmeldungen
 
und einem im Oktober 1993 gescheiterten Arbeitsversuch
 
gab F.________ ihre Erwerbstätigkeit endgültig auf.
 
Gestützt auf die in einem Bericht vom 11. Januar 1995 festgehaltenen
 
Ergebnisse einer vom 12. bis 15. Dezember 1994
 
dauernden Abklärung im Zentrum für medizinische Begutachtung
 
(ZMB) verneinte die 'Zürich' den natürlichen Kausalzusammenhang
 
zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen
 
Beeinträchtigungen und dem Verkehrsunfall vom 25. April
 
1987. Dementsprechend stellte sie mit Verfügung vom
 
12. April 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend auf den
 
30. Januar 1995 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin
 
wurde noch eine Begutachtung im Institut Z.________ in
 
Auftrag gegeben. Auch nach Vorliegen der Z-Expertise,
 
welche von Prof. Dr. phil. P.________ am 13. Februar 1996
 
erstattet wurde, hielt die 'Zürich' mit Einspracheentscheid
 
vom 29. Mai 1996 an ihrem bereits verfügungsweise vertretenen
 
Standpunkt fest.
 
B.- F.________ liess gegen die von der 'Zürich' beabsichtigte
 
Leistungseinstellung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich erheben. Als neues Beweismittel
 
legte sie unter anderm die Ergebnisse einer am
 
19. August 1996 am Institut X.________ mittels der Single
 
Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten
 
Abklärung auf.
 
Die als Krankenversicherer von F.________ zur Stellungnahme
 
eingeladene Visana reichte eine Beurteilung ihres
 
Vertrauensarztes Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 1998
 
ein und unterstützte im Übrigen die von der Versicherten
 
gestellten Anträge.
 
Mit Entscheid vom 4. Januar 1999 wies das kantonale
 
Gericht die Beschwerde ab.
 
C.- Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
 
dem Begehren, die Zürich sei zu verpflichten, F.________
 
«über den 30. Januar 1995 hinaus die nach UVG geschuldeten
 
Leistungen zu bezahlen». Zur Untermauerung ihrer Begründung
 
beruft sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med.
 
R.________ vom 2. Februar 1999.
 
Die 'Zürich' schliesst unter Einreichung einer zusätzlichen
 
Stellungnahme des ZMB vom 17. Mai 1999 auf Abweisung
 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
und F.________ als Mitinteressierte haben
 
sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Nebst eindeutig nicht dem Unfallereignis vom
 
25. April 1987 zuzuordnenden Leiden weist die Versicherte
 
im Wesentlichen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die
 
Schulterregion und Myogelosen auf. Zusätzlich sind Hirnleistungsstörungen
 
geltend gemacht worden, welche für verschiedene
 
Symptome wie Kopfschmerzen, Gedächtnisschwäche,
 
Konzentrationsschwierigkeiten und leichte depressive Verstimmungen
 
verantwortlich sein sollen.
 
Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Unfallversicherung
 
für allfällig notwendige Heilbehandlungen aufkommen muss
 
und für im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stehende Beeinträchtigungen
 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Taggelder
 
und Rentenleistungen zu gewähren hat. Streitig ist dabei
 
in erster Linie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
 
zwischen dem versicherten Unfallereignis vom
 
25. April 1987 und den vorhandenen Beschwerden.
 
2.- a) Den Begriff der für die Leistungspflicht der
 
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität
 
eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte
 
gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337
 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) hat das kantonale
 
Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar
 
1999 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig
 
ist insbesondere auch, dass das Vorhandensein eines natürlichen
 
Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern
 
ohne organisch nachweisbare Befunde nach
 
Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit
 
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen
 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
 
sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
 
für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt
 
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
 
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
 
Stellenwerts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)
 
kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen
 
Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b
 
findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden
 
Prinzip der freien Beweiswürdigung erarbeiteten Richtlinien
 
für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer
 
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern
 
eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
 
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
 
Stellungnahmen).
 
3.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
 
11. Juni 1993 hat die 'Zürich' den Versicherungsfall zunächst
 
abgeschlossen, indem sie der Versicherten zwar eine
 
Integritätsentschädigung zugesprochen, die Voraussetzungen
 
für eine Rentengewährung jedoch mit der Begründung verneint
 
hat, das Leistungsvermögen werde durch die unfallbedingte
 
Gesundheitsschädigung nicht beeinträchtigt. Medizinische
 
Vorkehren standen im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht zur
 
Diskussion.
 
a) Nachdem die Zusprechung weiterer auf Grund einer
 
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringender Leistungen
 
somit bereits einmal rechtskräftig abgelehnt worden
 
ist und die Versicherte die von ihr neu geltend gemachten
 
Ansprüche auf einen Rückfall (Art. 11 UVV) zurückführt,
 
handelt es sich bei der ablehnenden Verfügung vom 12. April
 
1995 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom
 
29. Mai 1996 nicht, wie aus den vorinstanzlichen Ausführungen
 
zu den Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit allenfalls
 
geschlossen werden könnte, um leistungsaufhebende
 
Verwaltungsakte. Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen
 
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Verfahren bestehende
 
Beweislosigkeit würde sich deshalb zum Nachteil der
 
Versicherten und der heute Beschwerde führenden Krankenkasse
 
auswirken, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
 
Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
 
Erw. 3b).
 
b) Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
geltend gemacht, mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung
 
sei bereits eine Anerkennung unfallbedingter
 
Gesundheitsschäden erfolgt.
 
Dies trifft an sich zu. Gemäss Wortlaut der Verfügung
 
vom 11. Juni 1993 beschränkte sich diese allerdings auf
 
eine 'Beeinträchtigung der Wirbelsäule'. Einzig der Hinweis
 
auf einen nicht genau bezeichneten Bericht des Dr. med.
 
T.________ liesse allenfalls die Frage aufwerfen, ob der
 
anerkannte Integritätsschaden auch die von Dr. med.
 
T.________ im Ergänzungsschreiben vom 30. April 1992
 
erwähnte Störung der Hirnleistung mit umfasst. Letztlich
 
kann diese Frage aber offen bleiben, da sich aus der
 
rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung
 
für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts zu
 
Gunsten der Versicherten ableiten lässt. Die in Art. 24
 
Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung
 
der körperlichen oder geistigen Integrität vorgesehene
 
Entschädigung setzt immer auch eine Prognose hinsichtlich
 
der künftigen Entwicklung voraus (Thomas Frei, Die
 
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
 
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997,
 
S. 38 f.). Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich
 
als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden
 
(vgl. Thomas Frei, a.a.O., S. 105 ff., insbesondere S. 111
 
und 112). Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger
 
auf einer einmal rechtskräftig gewordenen und einer
 
gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen
 
Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch
 
bezüglich später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche
 
zu behaften.
 
4.- a) Gestützt auf die Aussagen im ZMB-Gutachten vom
 
11. Januar 1995, wonach das chronifizierte Zervikalsyndrom
 
ganz eindeutig von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
 
determiniert werde und sich die möglicherweise
 
noch bestehenden Residuen aus der Beschleunigungsverletzung
 
der Halswirbelsäule kaum mehr genügend von den degenerativen
 
Veränderungen abgrenzen liessen, weshalb der unfallbedingte
 
Anteil nur noch mit dem Beweisgrad der Möglichkeit
 
anzunehmen sei, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss,
 
dass der noch bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr mit
 
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
 
25. April 1987 zurückgeführt werden könne.
 
Bezüglich der zervikalen Beschwerden ist gegen diese
 
Beurteilung nichts einzuwenden. Nachdem die Ärzte des ZMB
 
ausdrücklich festgestellt haben, dass der Unfall von 1987
 
als eine bloss mögliche Ursache für einen Teil des chronifizierten
 
Zervikalsyndroms in Betracht gezogen werden könne,
 
und kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser medizinischen
 
Erkenntnis in Frage zu stellen, kann ein unfallbedingter
 
Anteil am Zervikalsyndrom nicht mit dem erforderlichen
 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
als erstellt gelten. Mit der teils abweichenden Betrachtungsweise
 
des Prof. Dr. phil. P.________ im Z-Gutachten
 
vom 13. Februar 1996 einerseits und der Argumentation
 
des Dr. med. R.________ in der von der Beschwerde
 
führenden Krankenkasse beigebrachten Stellungnahme vom 3.
 
Dezember 1998 andererseits hat sich bereits die Vorinstanz
 
eingehend auseinander gesetzt. Sie mögen die Ursächlichkeit
 
des Verkehrsunfalles für das zervikale Beschwerdebild zwar
 
befürworten. Ebenso wenig wie der im vorliegenden Verfahren
 
neu aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 2. Februar
 
1999 lassen sie diese jedoch als mehr denn eine blosse
 
Möglichkeit erscheinen, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
richtig festgehalten wird, für einen
 
haftungsbegründenden Kausalitätsnachweis nicht genügt.
 
b) Was die auf Hirnleistungsstörungen zurückgeführten
 
Beschwerden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass abgesehen
 
von Kopfschmerzen während des ganzen Verlaufs der
 
gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall vom 25. April
 
1987 kaum je von solchen organisch nicht belegbaren Befunden
 
die Rede war. Dafür, dass einzelne der angegebenen Befindlichkeitsstörungen
 
für sich allein genommen mit überwiegender
 
Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis
 
zurückzuführen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.
 
Wie dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. Dezember
 
1998 entnommen werden kann, wurde insbesondere den angeblichen
 
kognitiven Defiziten auch von der Versicherten
 
selbst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Unter
 
diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme eines als
 
Folge des erlittenen Verkehrsunfalles aufgetretenen, nach
 
Schleudertraumata der Halswirbelsäule nicht selten festgestellten
 
und insofern als typisch bezeichneten Beschwerdebildes,
 
zumal auch die medizinischen Unterlagen nur
 
äusserst spärliche Hinweise auf die Möglichkeit solcher
 
Behinderungen liefern. Auch wenn sich einzelne der beim
 
Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden
 
Störungen gelegentlich manifestiert haben mögen, ist es
 
doch nie zum Gesamtbild der nach solchen Verletzungen
 
häufig beobachteten Symptomatik gekommen. Zu den Ergebnissen
 
der am 19. August 1996 im Institut X.________ erfolgten
 
Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed
 
Tomography (Spect) schliesslich bleibt anzumerken, dass
 
diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
 
nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
 
Versicherungsgerichts zum Vornherein nicht geeignet ist, um
 
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen
 
den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer
 
Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR
 
2001 UV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
davon abgesehen, die geltend gemachte
 
Leistungspflicht mit vom Zervikalsyndrom klar abgrenzbaren
 
Leiden näher zu begründen. Es erübrigt sich daher, auf diesen
 
Aspekt weiter einzugehen.
 
5.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung
 
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien
 
in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung
 
wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der
 
Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im
 
Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt
 
aber nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer
 
über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten
 
streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223
 
Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort,
 
wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die
 
Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen).
 
Folglich hat die Beschwerde führende Krankenversicherung
 
als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
 
tragen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin
 
auferlegt.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung und F.________ zugestellt.
 
Luzern, 28. Juni 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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