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Informationen zum Dokument  BGer U 29/2001  Materielle Begründung
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BGer U 29/2001 vom 04.07.2001
 
[AZA 7]
 
U 29/01 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel
 
Urteil vom 4. Juli 2001
 
in Sachen
 
J.________, 1943, Kroatien, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur
 
Mit Eingabe vom 25. August 2000 erhob J.________ gegen den Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 30. Juni 2000 Beschwerde. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Januar 2001 mangels Bedürftigkeit ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung neu befinde. Im Weitern hat sie für das letztinstanzliche Verfahren ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) gestellt.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75).
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit ohne weiteres einzutreten.
 
b) Laut Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zugrunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 108 V 269 Erw. 4). Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern die gesamten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 34 Erw. 7a). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12 Erw. 5).
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss ihren eigenen Angaben über ein Familienhaus in Vrbanja, Republik Kroatien, im Wert von Fr. 80'000.-. Nach Abzug des gerichtsüblichen Freibetrages für Alleinstehende von Fr. 10'000.- verbleibe ihr ein anrechenbares Immobilienvermögen von Fr. 70'000.-. Würden die zu erwartenden Verfahrenskosten in Relation zum Vermögen gesetzt, welches der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehe, sei ihr eine entsprechende Belastung der Immobilien zwecks Finanzierung dieser Kosten zumutbar, weshalb das Erfordernis der Bedürftigkeit vorliegend nicht erfüllt sei. Damit erübrige es sich, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen.
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht, dass keine Bank bereit sei, einer Person, die wie die Beschwerdeführerin über keine Einnahmen verfüge, einen Kredit zu gewähren. So verhalte es sich nicht nur in der Schweiz, was gerichtsnotorisch sei, sondern auch in Kroatien. Zum Beweis wird eine Erklärung von J.________ vom 18. Januar 2001 aufgelegt, wonach drei Banken in Kroatien den von ihr aufgrund ihrer Immobilien beantragten Kredit mit der Begründung fehlender Erwerbstätigkeit abgelehnt hätten. Im Weitern lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie aus medizinischen Gründen bis auf weiteres auch keine Erwerbstätigkeit ausüben könne.
 
c) Es trifft zwar zu, dass bei Immobilien nicht ohne weiteres die Möglichkeit hypothekarischer Belastung besteht. Um den ihr obliegenden Nachweis (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 4c/bb) zu erbringen, dass auf ihrem Grundstück in Kroatien keine neue Hypothek errichtet werden kann, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht etwa entsprechende Bankbestätigungen beigebracht, sondern sich damit begnügt, schriftlich zu erklären, dass sie drei Banken erfolglos um die Gewährung eines Hypothekarkredites ersucht habe. Damit wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine hypothekarische Belastung des Grundstückes in Kroatien möglich sei, nicht zutrifft, weshalb es bei der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren sein Bewenden hat.
 
3.- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.
 
Mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung und der Winterthur Schweizerische
 
Versicherungs-Gesellschaft zugestellt.
 
Luzern, 4. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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