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Informationen zum Dokument  BGer I 195/2001  Materielle Begründung
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BGer I 195/2001 vom 09.07.2001
 
[AZA 7]
 
I 195/01 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein
 
Urteil vom 9. Juli 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1969 geborene S.________ bezog seit 1. August 1990 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit zwei Revisionsverfahren wurde die halbe Rente bestätigt (Verfügungen vom 3. Dezember 1992 und 7. März 1994). Anlässlich eines dritten stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich fest, S.________ sei in ihrer seit 1991 ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte im Hotel X.________ seit 1994 in rentenausschliessendem Ausmass erwerbstätig.
 
Mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. April 1994 ein und verfügte am 9. Dezember 1997 die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Renten für Mai 1994 bis Juli 1996 in der Höhe von Fr. 20'975.-. S.________ liess am 8. Januar 1998 ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 1999 ablehnte.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2001 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss beantragen, das Erlassgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei ihr mit der Höhe des Betrages entgegenzukommen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Weil es nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 223 Erw. 2 und 136 Erw. 1 mit Hinweisen), gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG; Art. 85 Abs. 3 IVV; Art. 79 Abs. 1 und 2 AHVV) sowie die Rechtsprechung zum guten Glauben und zur grossen Härte als Voraussetzungen für den Erlass zu Unrecht bezogener Leistungen der Invalidenversicherung (BGE 112 V 103 Erw. 2c; vgl. ferner BGE 122 V 223 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung zu unterscheiden ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c).
 
3.- a) Die Vorinstanz hat in verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die massive Erhöhung ihres Einkommens von Fr. 20'112. 30 im Jahr 1992 und Fr. 17'808.- im Jahr 1993 in den folgenden drei Jahren am gleichen Arbeitsplatz nicht gemeldet hat (1994: Fr. 43'022.-, 1995: Fr. 53'820.- und 1996:
 
Fr. 45'212.-). Dies, obwohl sie in der Verfügung vom 7. März 1994, mit welcher der Anspruch auf die halbe Rente bestätigt wurde, wie auch in den früheren Leistungsverfügungen vom 8. November 1990 und 3. Dezember 1992 darauf hingewiesen worden war, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Die höheren Einkommen, die im Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergaben (1994: 20 %, 1995: 13 %, 1996: 27 %), wurden erst anlässlich der per 17. Mai 1996 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision festgestellt.
 
b)Bei diesen Gegebenheiten hat das kantonale Gericht zu Recht eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung angenommen und damit das Vorliegen des guten Glaubens verneint.
 
Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Es hätte ihr unter Beachtung der auch ihr zumutbaren Aufmerksamkeit klar sein müssen, dass eine solch massive Erhöhung des Einkommens um fast das Doppelte nicht ohne Einfluss auf ihren Rentenanspruch sein konnte, zumal sie selbst am 15. September 1993 um Erhöhung ihrer Invalidenrente ersuchte und dies damit begründete, sie verdiene nur 50 %.
 
Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht besser informiert gewesen und könne nicht begreifen, dass ihr kein Glauben geschenkt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht ihr nicht vorgeworfen hat, sie sei sich der Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen und habe die ihr nicht zustehenden Rentenleistungen wissentlich erwirkt. Vielmehr ist ihr vorzuhalten, dass sie das höhere Einkommen nicht meldete, obwohl auf der Verfügung vom 7. März 1994 (wie auch bereits auf derjenigen vom 2. Dezember 1992, Erw. 3a hievor) der unmissverständliche Hinweis auf die Meldepflicht bei Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angebracht war.
 
Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass die Versicherte auf Grund ihrer schweren Krankheit zeitweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten ausser Stande war. Dass es ihr aber über einen Zeitraum von knapp drei Jahren, in welchem sie zudem in der Lage war, ein massiv höheres Einkommen zu erzielen, nicht möglich gewesen wäre, die gebotene Aufmerksamkeit aufzubringen und ihre Meldepflicht wahrzunehmen, überzeugt nicht.
 
Schliesslich ist bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin, es sei ihr mit der Höhe des Betrages entgegenzukommen, darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Reduktion der Rückerstattungsforderung im Falle der Verneinung des guten Glaubens nicht besteht, die IV-Stelle indes mit der Versicherten eine Abzahlungsvereinbarung treffen kann.
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario; Erw. 1 hievor).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 9. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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