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Informationen zum Dokument  BGer U 55/1999  Materielle Begründung
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BGer U 55/1999 vom 11.07.2001
 
[AZA 7]
 
U 55/99 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Urteil vom 11. Juli 2001
 
in Sachen
 
1. A.________, 1944,
 
2. B.________, 1976,
 
3. C.________, 1979, vertreten durch ihre Mutter
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher,
 
Laupenstrasse 19, 3001 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete als leitender
 
Angestellter bei der E.________ AG und war in dieser
 
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) gegen Unfälle versichert.
 
Wegen psychischer Probleme befand er sich ab 1. September
 
1994 bei Dr. med. J.________, Psychiatrie und
 
Psychotherapie FMH, in Behandlung, wobei dieser die Diagnose
 
einer neurotischen Depression bei einer anankastischen
 
Persönlichkeit stellte. Vom 10. Dezember 1995 bis 6. Januar
 
1996 hielt sich D.________ wegen einer Erschöpfungsdepression
 
in der Psychosomatischen Abteilung der Klinik für
 
medizinische Rehabilitation auf. Nach seiner Entlassung
 
konnte er die Arbeit bei der E.________ AG wieder zu 50 %
 
aufnehmen.
 
Am 2. Februar 1996 wurde D.________ von seiner Ehefrau,
 
A.________, frühmorgens tot in der Waschküche des
 
Wohnhauses gefunden; er hatte sich mit seiner Armeepistole
 
erschossen. Auf dem Schreibtisch im Büro hinterliess er
 
eine kurze Abschiedsnotiz. Bereits wenige Tage zuvor
 
(30. Januar 1996) hatte die Ehefrau in seinem Büro einen
 
Abschiedsbrief entdeckt, welchen sie, nachdem sie die
 
Angelegenheit in der Familie besprochen hatten, gemeinsam
 
verbrannten, worauf sich D.________ deutlich besser zu
 
fühlen schien.
 
Die SUVA holte bei Dr. med. J.________ einen Bericht
 
vom 19. Februar 1996 ein, zu welchem Dr. med. I.________,
 
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin
 
der SUVA, am 14. Mai 1996 Stellung nahm. Mit Verfügung vom
 
29. Mai 1996 lehnte sie die Zusprechung von Versicherungsleistungen
 
mit Ausnahme der Bestattungskosten ab mit der
 
Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
 
D.________ im Zeitpunkt des Suizides vollständig urteilsunfähig
 
gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
 
vom 27. Februar 1997 fest.
 
B.- A.________ und die Kinder B.________ (geb. 1976)
 
und C.________ (geb. 1979) liessen Beschwerde führen mit
 
dem Rechtsbegehren, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen
 
zur Ergänzung des Sachverhaltes und Festsetzung
 
der Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Mai
 
1996 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen
 
Leistungen zu erbringen.
 
Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien
 
auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD
 
Dr. med. M.________, Oberarzt an der Psychiatrischen
 
Poliklinik des Spitals X.________, welches dieser am
 
28. Oktober 1997 erstattete. Die SUVA unterbreitete das
 
Gutachten mit verschiedenen Fragen Prof. Dr. med.
 
Y.________, alt Direktor der Psychiatrischen Poliklinik im
 
Spital Z.________, welcher am 12. Februar 1998 Stellung
 
nahm. Hierauf hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
die bis zum Vorliegen des Gutachtens verfügte Verfahrenssistierung
 
auf, forderte die SUVA auf, eine Beschwerdeantwort
 
einzureichen, und ordnete anschliessend einen zweiten
 
Schriftenwechsel an. Mit Entscheid vom 8. Januar 1999 wies
 
es die Beschwerde ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen
 
A.________ sowie B.________ und C.________ beantragen, der
 
angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien
 
aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen
 
Leistungen zu erbringen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliesst, lässt sich das Bundesamt für
 
Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
 
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen
 
eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit
 
voraus (Art. 6 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche,
 
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
 
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper
 
(Art. 9 Abs. 1 UVV). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden
 
oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht
 
gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten
 
kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Indessen
 
findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte
 
zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig
 
war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV).
 
b) Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher,
 
da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat,
 
auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und - bei Suizid -
 
die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat
 
nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988
 
Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b; nicht veröffentlichtes Urteil I.
 
vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/bb). Den Parteien
 
obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten
 
Sozialversicherungsprozess keine subjektive
 
Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht
 
im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im
 
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
 
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
 
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
 
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
 
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
 
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
 
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
 
entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren
 
Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten
 
Handlung zu beurteilen (BGE 113 V 63 unten) und
 
ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen
 
ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine
 
strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit
 
gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige
 
Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher
 
erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes
 
und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267
 
S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli
 
1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996
 
Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird -
 
an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat).
 
c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den
 
Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben
 
und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein
 
geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat.
 
Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen
 
Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter
 
(BGE 98 Ia 325 Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar,
 
N 151 zu Art. 16 ZGB; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c
 
und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli
 
1993, U 136/92, Erw. 6b).
 
Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen
 
weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende
 
Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten
 
ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
 
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten
 
Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
 
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich
 
ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten
 
in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
 
gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
 
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen
 
anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
 
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in
 
Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
 
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne
 
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
 
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa;
 
RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a).
 
2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________
 
führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass
 
sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer
 
neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem
 
unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive
 
Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht
 
mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines
 
Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt
 
in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression)
 
habe sich D.________ allerdings wieder gut
 
zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet;
 
die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden,
 
unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein.
 
b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam
 
Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer
 
Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen
 
Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich
 
durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass
 
eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen
 
werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte,
 
müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten
 
liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive
 
ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich
 
besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten,
 
dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung
 
entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung.
 
Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie
 
Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar.
 
Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten
 
ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen
 
Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins.
 
D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten
 
und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief
 
verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit
 
längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch
 
in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung
 
könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom
 
14. Mai 1996).
 
c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom
 
28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage,
 
nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief
 
geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten
 
Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief
 
komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung,
 
die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend
 
habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt
 
habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu
 
diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation
 
bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar
 
nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur
 
sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen
 
Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise
 
sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation
 
realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden,
 
dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen
 
sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein
 
die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht
 
wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung
 
des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es
 
liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern
 
ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand,
 
der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu
 
gelten habe.
 
d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte
 
Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv
 
vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in
 
einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als
 
ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer
 
schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe.
 
D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus
 
seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei,
 
sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben,
 
die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf
 
widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen
 
Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften,
 
als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig,
 
dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden
 
seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch
 
nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids
 
erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches
 
Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn
 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer
 
Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn
 
Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige
 
Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den
 
Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend
 
keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar
 
1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche
 
nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer
 
Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb
 
nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige
 
Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei
 
völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med.
 
M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen
 
Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden
 
unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen
 
Ausnahmezustand erfolgt sein.
 
3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die
 
Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss
 
zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und
 
hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft
 
noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei
 
ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur
 
kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge
 
vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr.
 
med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge;
 
namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme
 
stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem
 
akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher
 
einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven
 
Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise
 
als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der
 
Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr.
 
med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ -
 
eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei
 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________
 
von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich
 
daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende
 
Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen.
 
Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite
 
Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung
 
verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen
 
psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss
 
aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren
 
Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige
 
Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf
 
eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin.
 
D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei
 
sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich
 
hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus
 
die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf
 
der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon
 
abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet,
 
dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies
 
spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes
 
Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich
 
nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss
 
gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als
 
die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige
 
Triebe gesteuerten Vorgang.
 
b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung
 
ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten
 
beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit
 
der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein
 
psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen
 
PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich
 
aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat
 
schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für
 
sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des
 
Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich
 
seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________
 
vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr.
 
med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf
 
am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
als willkürlich bemängelt wird, ist darauf
 
hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen
 
Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den
 
Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat.
 
Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und
 
vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar
 
vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der
 
Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht
 
veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92,
 
Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem
 
Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige
 
Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________
 
schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat
 
(im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober
 
1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber
 
gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen
 
ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien
 
schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine
 
überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende
 
und in den Suizid mündende Handlung, um aus
 
dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma
 
herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med.
 
M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich
 
die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben,
 
abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung
 
des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht
 
als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte
 
Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber,
 
von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit
 
nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende
 
Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in
 
Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor).
 
c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz
 
zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse
 
vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher
 
als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein
 
Unfall verneint werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 11. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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