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Informationen zum Dokument  BGer 4P.87/2001  Materielle Begründung
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BGer 4P.87/2001 vom 18.07.2001
 
[AZA 0/2]
 
4P.87/2001/rnd
 
I. ZIVILABTEILUNG
 
*******************************
 
18. Juli 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz,
 
präsidierendes Mitglied, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
 
und Gerichtsschreiber Mazan.
 
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In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen,
 
gegen
 
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Meyer, Kirchenrain 8, Postfach 76, 5610 Wohlen, Obergericht des Kantons Aarau, 1. Zivilkammer,
 
betreffend
 
Art. 9 BV etc. (Kosten und Entschädigung),
 
hat das Bundesgericht,
 
nach Einsicht in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Januar 2001,
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid - inklusive die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung - in Gutheissung der dagegen eingereichten Berufung mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben worden ist,
 
dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist (BGE 112 II 95 E. 3 S. 96),
 
dass gemäss Art. 343 Abs. 3 OR (Fassung in Kraft seit
 
1. Juni 2001 [AS 2001, S. 1048]) bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-- keine Gerichtsgebühren zu erheben sind,
 
dass der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird, weil er durch das gegenstandslos gewordene Rechtsmittel der Gegenpartei unnütze Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 27, S. 36),
 
erkannt :
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.-Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.-Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 18. Juli 2001
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Das präsidierende Mitglied:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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